Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Anspruchsberechnung. 
§ 34. Sodann wird unter Berücksichtigung der Gesamt 
masse (Vermessungs= und Bonitierungsregister, Formular 4), sowie 
des Wertsbetrages der gemeinsamen Anlagen (Verzeichnis der 
selben, Formular 8) und des durch die etwa schon vorhandenen 
und der Masse zu Eigentum überlassenen Wege bereits ge 
deckten Teils dieses Erfordernisses der Abzug festgestellt, welcher 
an dem Gesamtwerte der Masse behufs Bestreitung des für 
die gemeinsamen Anlagen (einschließlich der Massestücke) nötigen 
Geländes gemacht werden muß. Die Berechnung des Abzugs 
zu den gemeinsamen Anlagen hat nach dem am Kopfe des 
Formulars 9 vorgeschriebenen Muster zu geschehen. 
Ist auf diese Weise der prozentische Abzug für die Ge 
samtheit festgesetzt, so wird auf Grund der Besitzstandstabelle 
(Formular 5) für jeden einzelnen Eigentümer sein verhältnis 
mäßiger Wertsanteil am Abzuge für die gemeinsamen Anlagen, 
wie auch sein Anspruch an die Teilungsmasse berechnet und 
in die Anspruchsberechnung (Formular 9) eingetragen. 
Das Ergebnis bildet für jeden Eigentümer den Anspruch, 
für welchen derselbe bei dem Zuteilungsverfahren (dritter Ab 
schnitt) in entsprechendem Gelände und, soweit erforderlich, in 
Geld zu befriedigen ist. In diesem Anspruche sind nur noch 
die Geldentschädigungen nicht enthalten, welche aus den vor 
übergehenden Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen ent 
springen; diese sind in dem Verzeichnis Formular 7 besonders 
nachgewiesen. 
Behandlung von Sonderinteressen. 
§ 35. Wenn aus einzelnen gemeinsamen Anlagen einem 
oder mehreren bei dem Unternehmen beteiligten Grundstücken 
ein ganz besonderer Nutzen erwächst, so können zur Beschaffung 
des dazu nötigen Geländes oder eines Teils desselben die be 
treffenden Grundstücke zu einem angemessenen Vorausbeitrag 
berangezogen werden. Ebenso kann hinsichtlich solcher Grund 
stücke, welche aus dem Unternehmen oder einzelnen Teilen des¬
	        
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