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Anspruchsberechnung.
§ 34. Sodann wird unter Berücksichtigung der Gesamt
masse (Vermessungs= und Bonitierungsregister, Formular 4), sowie
des Wertsbetrages der gemeinsamen Anlagen (Verzeichnis der
selben, Formular 8) und des durch die etwa schon vorhandenen
und der Masse zu Eigentum überlassenen Wege bereits ge
deckten Teils dieses Erfordernisses der Abzug festgestellt, welcher
an dem Gesamtwerte der Masse behufs Bestreitung des für
die gemeinsamen Anlagen (einschließlich der Massestücke) nötigen
Geländes gemacht werden muß. Die Berechnung des Abzugs
zu den gemeinsamen Anlagen hat nach dem am Kopfe des
Formulars 9 vorgeschriebenen Muster zu geschehen.
Ist auf diese Weise der prozentische Abzug für die Ge
samtheit festgesetzt, so wird auf Grund der Besitzstandstabelle
(Formular 5) für jeden einzelnen Eigentümer sein verhältnis
mäßiger Wertsanteil am Abzuge für die gemeinsamen Anlagen,
wie auch sein Anspruch an die Teilungsmasse berechnet und
in die Anspruchsberechnung (Formular 9) eingetragen.
Das Ergebnis bildet für jeden Eigentümer den Anspruch,
für welchen derselbe bei dem Zuteilungsverfahren (dritter Ab
schnitt) in entsprechendem Gelände und, soweit erforderlich, in
Geld zu befriedigen ist. In diesem Anspruche sind nur noch
die Geldentschädigungen nicht enthalten, welche aus den vor
übergehenden Wertserhöhungen oder Wertsverminderungen ent
springen; diese sind in dem Verzeichnis Formular 7 besonders
nachgewiesen.
Behandlung von Sonderinteressen.
§ 35. Wenn aus einzelnen gemeinsamen Anlagen einem
oder mehreren bei dem Unternehmen beteiligten Grundstücken
ein ganz besonderer Nutzen erwächst, so können zur Beschaffung
des dazu nötigen Geländes oder eines Teils desselben die be
treffenden Grundstücke zu einem angemessenen Vorausbeitrag
berangezogen werden. Ebenso kann hinsichtlich solcher Grund
stücke, welche aus dem Unternehmen oder einzelnen Teilen des¬