Volltext : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (2)

Lib.  XXII.  Tit.  II.
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2.  Hat  aber  Jemand  das  Geld  selbst  nicht  aus  dem
Seinigen  hergegeben,  sondern  es  dem  Schuldner  von
andern  verschafft,  so  ist  Discretion  und  Provision  neben
der  eigentlichen  Verzinsung  erlaubt.  Die  Gesetze  haben
darüber  in  quanto  nichts  näheres  bestimmt,  doch  kann
eine  Ermäͤßigung  des  Richters  nach  Umstaͤnden  und  Gebräuchen ¬
  Statt  finden.  L.  3.  D.  de  proxeneticis.  Bei
Geldschulden  ist  es  auch  nicht  erlaubt,  das  gesetzmäßige
Zinsenquantum  unter  dem  Namen  einer  Conventionalstrafe =
  zu  überschreiten  (§.  340.).
Lib.  XXII.  Tit.  II.
De  Nautico  Foenore.
ad  §.  1139.  1140.
Zur  außerordentlichen  Zinsenquantität,  welche =
  in  einigen  Verhältnissen  gesetzlich  verstattet  wird,
gehören  (§.  1133.):
1.  usurae  rei  iudicatae  (12  Procent).  L.  3.  C.
de  usuris  rei  iudicatae.  Diese  gesetzliche  Bestimmung
findet  jedoch  in  unsern  Gerichten  keine  Anwendung  mehr.
2.  wenn  ein  administrator  rei  alienae  fremdes
Geld,  besonders  ein  Vormund  das  Vermögen  seines
Pupillen  oder  Curanden,  zu  eigenem  Gebrauche  und
Nutzen  anwendet,  ohne  dazu  durch  besondere  Verfügung
oder  Vereinbarung  berechtigt  gewesen  zu  seyn.  Ein  solcher ¬
  muß  12  Procent  Zinsen  (usuras  centesimas,  s.
maximas)  geben.  L.  38.  D.  de  negot.  gestis.
3.  wenn  der  Gläubiger  sogar  auch  die  Gefahr  des
Capitals  übernimmt.  Hier  ist  ihm  gleichfalls  nach  Röm.
Recht  das  groͤßte  Zinsenquantum  zu  nehmen  erlaubt.
            
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