Lib. XXII. Tit. II.
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2. Hat aber Jemand das Geld selbst nicht aus dem
Seinigen hergegeben, sondern es dem Schuldner von
andern verschafft, so ist Discretion und Provision neben
der eigentlichen Verzinsung erlaubt. Die Gesetze haben
darüber in quanto nichts näheres bestimmt, doch kann
eine Ermäͤßigung des Richters nach Umstaͤnden und Gebräuchen ¬
Statt finden. L. 3. D. de proxeneticis. Bei
Geldschulden ist es auch nicht erlaubt, das gesetzmäßige
Zinsenquantum unter dem Namen einer Conventionalstrafe =
zu überschreiten (§. 340.).
Lib. XXII. Tit. II.
De Nautico Foenore.
ad §. 1139. 1140.
Zur außerordentlichen Zinsenquantität, welche =
in einigen Verhältnissen gesetzlich verstattet wird,
gehören (§. 1133.):
1. usurae rei iudicatae (12 Procent). L. 3. C.
de usuris rei iudicatae. Diese gesetzliche Bestimmung
findet jedoch in unsern Gerichten keine Anwendung mehr.
2. wenn ein administrator rei alienae fremdes
Geld, besonders ein Vormund das Vermögen seines
Pupillen oder Curanden, zu eigenem Gebrauche und
Nutzen anwendet, ohne dazu durch besondere Verfügung
oder Vereinbarung berechtigt gewesen zu seyn. Ein solcher ¬
muß 12 Procent Zinsen (usuras centesimas, s.
maximas) geben. L. 38. D. de negot. gestis.
3. wenn der Gläubiger sogar auch die Gefahr des
Capitals übernimmt. Hier ist ihm gleichfalls nach Röm.
Recht das groͤßte Zinsenquantum zu nehmen erlaubt.