Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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nicht unter 4,2 m Breite erhalten. Unter 3 m Breite ist kein 
Feldweg anzulegen, welcher zum Befahren mit Fuhrwerk benutzt 
werden soll. 
Abweichungen vom ursprünglichen Projekt. 
§ 31. Glaubt die Vollzugskommission eine Abweichung 
von den in der Abstimmungstagfahrt festgestellten Hauptgrund 
zügen des Unternehmens beantragen zu müssen, so ist darüber 
durch Vermittelung der Kulturinspektion eine genaue Darstellung 
und Begründung der Oberdirektion zur Beschlußfassung darüber 
vorzulegen, ob gemäß § 15 der Vollzugsverordnung eine weitere 
Abstimmung der beteiligten Grundbesitzer einzuleiten ist oder 
nicht, beziehungsweise ob an dem ursprünglichen Plane festge 
halten werden soll. 
Verzeichnis der künftigen gemeinsamen Anlagen. 
§ 32. Nach Genehmigung des Wege= und Grabennetzes 
(§ 29) werden diese gemeinsamen Anlagen sofort ausgesteint, 
aufgenommen und in den Situationsplan scharf gezeichnet. 
Hierauf wird dasjenige Gelände nach Flächenmaß und Wert 
berechnet, welches für die genannten Anlagen erforderlich ist, 
und in das nach Formular 8 anzulegende Verzeichnis der künf 
tigen gemeinsamen Anlagen eingetragen. 
Teilungsmasse. 
§ 33. Nach Festsetzung des für die Wege und Gräben 
erforderlichen Geländes untersucht die Vollzugskommission zu 
nächst, ob nicht außer diesem noch ein weiterer Geländeanteil 
aus der Gesamtmasse für unvorhergesehene Fälle (Unformen, 
Gewannecken u. dgl.) oder zur Verwendung als sogenannte 
Massestücke vorzubehalten ist. Was von dem Gesamtwerte der 
Masse nach Abzug des für die gemeinsamen Anlagen einschließ 
lich der Massestücke erforderlichen Geländewertes übrig bleibt, 
bildet die Teilungsmasse, welche unter die Grundeigentümer 
nach Verhältnis ihres Anspruches zu verteilen ist. 
Die Teilungsmasse ist am Kopfe des Formulars 9 (An 
spruchsberechnung § 34) nachzuweisen. 
Der Bad. Bürgermeister III. A. 
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