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nicht unter 4,2 m Breite erhalten. Unter 3 m Breite ist kein
Feldweg anzulegen, welcher zum Befahren mit Fuhrwerk benutzt
werden soll.
Abweichungen vom ursprünglichen Projekt.
§ 31. Glaubt die Vollzugskommission eine Abweichung
von den in der Abstimmungstagfahrt festgestellten Hauptgrund
zügen des Unternehmens beantragen zu müssen, so ist darüber
durch Vermittelung der Kulturinspektion eine genaue Darstellung
und Begründung der Oberdirektion zur Beschlußfassung darüber
vorzulegen, ob gemäß § 15 der Vollzugsverordnung eine weitere
Abstimmung der beteiligten Grundbesitzer einzuleiten ist oder
nicht, beziehungsweise ob an dem ursprünglichen Plane festge
halten werden soll.
Verzeichnis der künftigen gemeinsamen Anlagen.
§ 32. Nach Genehmigung des Wege= und Grabennetzes
(§ 29) werden diese gemeinsamen Anlagen sofort ausgesteint,
aufgenommen und in den Situationsplan scharf gezeichnet.
Hierauf wird dasjenige Gelände nach Flächenmaß und Wert
berechnet, welches für die genannten Anlagen erforderlich ist,
und in das nach Formular 8 anzulegende Verzeichnis der künf
tigen gemeinsamen Anlagen eingetragen.
Teilungsmasse.
§ 33. Nach Festsetzung des für die Wege und Gräben
erforderlichen Geländes untersucht die Vollzugskommission zu
nächst, ob nicht außer diesem noch ein weiterer Geländeanteil
aus der Gesamtmasse für unvorhergesehene Fälle (Unformen,
Gewannecken u. dgl.) oder zur Verwendung als sogenannte
Massestücke vorzubehalten ist. Was von dem Gesamtwerte der
Masse nach Abzug des für die gemeinsamen Anlagen einschließ
lich der Massestücke erforderlichen Geländewertes übrig bleibt,
bildet die Teilungsmasse, welche unter die Grundeigentümer
nach Verhältnis ihres Anspruches zu verteilen ist.
Die Teilungsmasse ist am Kopfe des Formulars 9 (An
spruchsberechnung § 34) nachzuweisen.
Der Bad. Bürgermeister III. A.
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