Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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zu  verbescheiden.  Sofern  es  erforderlich  erscheint  oder  von  dem
Beschwerdeführer  verlangt  wird,  ist  dieser  zur  Prüfung  seiner
Beschwerde  einzuladen.
Die  Bescheide  der  Vollzugskommission  samt  deren  Begründung ¬
  sind  in  einem  besonderen  Protokoll,  welches  bei  den  Kommissionsakten ¬
  verbleibt,  aufzuzeichnen  und  den  Beschwerdeführern
entweder  mündlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  unter  Beachtung
der  in  §  8  enthaltenen  Weisungen  zu  eröffnen.  Dabei  sind  die
Beschwerdeführer  gemäß  §  13  der  Vollzugsverordnung  zu  belehren,
daß  sie  wegen  Verletzung  wesentlicher  Vorschriften  des  Gesetzes
den  Rekurs  an  die  Oberdirektion  ergreifen  und  daß  sie  ferner
wegen  erheblicher  thatsächlicher  Irrtümer  oder  wegen  auffallender
Benachteiligung  eine  nochmalige  Prüfung  ihrer  Beschwerde  durch
die  Oberdirektion  beantragen  könnten,  daß  aber  beide  Rechtsmittel ¬
  binnen  vierzehn  Tagen  von  der  Eröffnung  (Zustellung)
des  Kommissionsbescheides  ab  bei  der  Oberdirektion  oder  bei  der
Vollzugskommission  einzulegen  und  zu  begründen  wären.
Bei  Beschwerden  über  vorübergehende  Wertserhöhungen
oder  Wertsverminderungen,  insbesondere  über  die  Taxation  von
Obstbäumen,  kann  die  Prüfung  verschoben  werden,  bis  durch
die  neue  Zuteilung  festgestellt  ist,  ob  der  Beschwerdeführer  das
betreffende  Objekt  abzugeben  hat  oder  nicht  (vergl.  §§  21  u.  43).
Rekursbeschwerde  und  Antrag  auf  nochmalige
Prüfung.
§  23.  Wird  gegen  den  Bescheid  der  Kommission  rechtzeitig ¬
  eines  der  zulässigen  Rechtsmittel  (§  27)  bei  der  Vollzugskommission ¬
  eingelegt,  so  hat  letztere  alsbald  nach  Ablauf  der
Rekursfrist  die  eingekommene  Beschwerde  samt  allen  auf  dieselbe
bezüglichen  Akten  an  die  Kulturinspektion  behufs  Vorlage  an
die  Oberdirektion  zu  übermitteln.
Eine  Unterbrechung  der  Arbeiten  der  Vollzugskommission
findet  nur  dann  statt,  wenn  dies  von  der  Oberdirektion  besonders ¬
  angeordnet  wird.
Wird  die  Entscheidung  der  Oberdirektion  innerhalb  der
vierzehntägigen  Frist  nicht  angerufen,  so  wird  bei  der  Fortsetzung
            
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