Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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zu verbescheiden. Sofern es erforderlich erscheint oder von dem 
Beschwerdeführer verlangt wird, ist dieser zur Prüfung seiner 
Beschwerde einzuladen. 
Die Bescheide der Vollzugskommission samt deren Begrün 
dung sind in einem besonderen Protokoll, welches bei den Kom 
missionsakten verbleibt, aufzuzeichnen und den Beschwerdeführern 
entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich unter Beachtung 
der in § 8 enthaltenen Weisungen zu eröffnen. Dabei sind die 
Beschwerdeführer gemäß § 13 der Vollzugsverordnung zu belehren, 
daß sie wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes 
den Rekurs an die Oberdirektion ergreifen und daß sie ferner 
wegen erheblicher thatsächlicher Irrtümer oder wegen auffallender 
Benachteiligung eine nochmalige Prüfung ihrer Beschwerde durch 
die Oberdirektion beantragen könnten, daß aber beide Rechts 
mittel binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung (Zustellung) 
des Kommissionsbescheides ab bei der Oberdirektion oder bei der 
Vollzugskommission einzulegen und zu begründen wären. 
Bei Beschwerden über vorübergehende Wertserhöhungen 
oder Wertsverminderungen, insbesondere über die Taxation von 
Obstbäumen, kann die Prüfung verschoben werden, bis durch 
die neue Zuteilung festgestellt ist, ob der Beschwerdeführer das 
betreffende Objekt abzugeben hat oder nicht (vergl. §§ 21 u. 43). 
Rekursbeschwerde und Antrag auf nochmalige 
Prüfung. 
§ 23. Wird gegen den Bescheid der Kommission recht 
zeitig eines der zulässigen Rechtsmittel (§ 27) bei der Vollzugs 
kommission eingelegt, so hat letztere alsbald nach Ablauf der 
Rekursfrist die eingekommene Beschwerde samt allen auf dieselbe 
bezüglichen Akten an die Kulturinspektion behufs Vorlage an 
die Oberdirektion zu übermitteln. 
Eine Unterbrechung der Arbeiten der Vollzugskommission 
findet nur dann statt, wenn dies von der Oberdirektion beson 
ders angeordnet wird. 
Wird die Entscheidung der Oberdirektion innerhalb der 
vierzehntägigen Frist nicht angerufen, so wird bei der Fortsetzung
	        
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