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zu verbescheiden. Sofern es erforderlich erscheint oder von dem
Beschwerdeführer verlangt wird, ist dieser zur Prüfung seiner
Beschwerde einzuladen.
Die Bescheide der Vollzugskommission samt deren Begrün
dung sind in einem besonderen Protokoll, welches bei den Kom
missionsakten verbleibt, aufzuzeichnen und den Beschwerdeführern
entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich unter Beachtung
der in § 8 enthaltenen Weisungen zu eröffnen. Dabei sind die
Beschwerdeführer gemäß § 13 der Vollzugsverordnung zu belehren,
daß sie wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes
den Rekurs an die Oberdirektion ergreifen und daß sie ferner
wegen erheblicher thatsächlicher Irrtümer oder wegen auffallender
Benachteiligung eine nochmalige Prüfung ihrer Beschwerde durch
die Oberdirektion beantragen könnten, daß aber beide Rechts
mittel binnen vierzehn Tagen von der Eröffnung (Zustellung)
des Kommissionsbescheides ab bei der Oberdirektion oder bei der
Vollzugskommission einzulegen und zu begründen wären.
Bei Beschwerden über vorübergehende Wertserhöhungen
oder Wertsverminderungen, insbesondere über die Taxation von
Obstbäumen, kann die Prüfung verschoben werden, bis durch
die neue Zuteilung festgestellt ist, ob der Beschwerdeführer das
betreffende Objekt abzugeben hat oder nicht (vergl. §§ 21 u. 43).
Rekursbeschwerde und Antrag auf nochmalige
Prüfung.
§ 23. Wird gegen den Bescheid der Kommission recht
zeitig eines der zulässigen Rechtsmittel (§ 27) bei der Vollzugs
kommission eingelegt, so hat letztere alsbald nach Ablauf der
Rekursfrist die eingekommene Beschwerde samt allen auf dieselbe
bezüglichen Akten an die Kulturinspektion behufs Vorlage an
die Oberdirektion zu übermitteln.
Eine Unterbrechung der Arbeiten der Vollzugskommission
findet nur dann statt, wenn dies von der Oberdirektion beson
ders angeordnet wird.
Wird die Entscheidung der Oberdirektion innerhalb der
vierzehntägigen Frist nicht angerufen, so wird bei der Fortsetzung