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Einschätzung des Geländes in die Klassen und über die
vorübergehenden Wertserhöhungen und Wertsverminderungen, ¬
das Vermessungs= und Bonitierungsregister,
4. die Besitzstandstabelle, und
5, das Verzeichnis der vorübergehenden Wertserhöhungen
und Wertsverminderungen auf dem Gemeindehause oder
an einem andern passenden Ort mindestens acht Tage
lang zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen.
Der Kulturinspektion ist hiervon Anzeige zu machen und
dieselbe um die Festsetzung des Termines für die Besitzstandstagfahrt ¬
anzugehen.
Der Vorsitzende der Vollzugskommission erläßt hierauf die
Bekanntmachung über die Offenlegung der bezeichneten Arbeiten
und die Einladung sämtlicher Beteiligten zur Besitzstandstag
fahrt durch öffentliche Verkündigung unter Beobachtung der in
§ 26 der Vollzugsverordnung für öffentliche Aufforderungen und
Bekanntmachungen gegebenen Vorschriften.
Dabei ist den Beteiligten zu eröffnen,
1, daß die Kommission auf Verlangen bereit ist, an Ort
und Stelle das von ihr eingehaltene Verfahren zu erklären, ¬
und
2, daß etwaige Erinnerungen oder Beschwerden gegen die
Besitzstandsaufnahme in der Tagfahrt vorzubringen sind.
Besitzstandstagfahrt und Beschwerdeerledigung.
§ 27. Die Tagfahrt wird durch den Vorstand der Kulturinspektion ¬
oder dessen Stellvertreter geleitet, welcher über die
Verhandlungen ein Protokoll aufnimmt.
Den Erschienenen sind die bisherigen Arbeiten genau zu erläutern ¬
und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
Erinnerungen und Beschwerden gegen die Feststellung des
Besitzstandes sind, wenn möglich, sofort zu erledigen. Kann dies
nicht geschehen, so sind dieselben in der Tagfahrt protokollarisch
aufzunehmen und späterhin unter Leitung des Inspektionsvorstandes ¬
beziehungsweise des Vertreters desselben zu prüfen und