Metadata : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 8 (1864))

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würde, wenn nicht das 'dritte Moment hinzukäme, auch die Regel
gelten, daß r68 judicata nicht novirt. Dieses dritte Moment ist
aber eben das novirende Element im Rezesse und mit Rücksicht
auf dasselbe, würde es ein Widerspruch in sich selbst sein, wollte
man dem Rezeß überhaupt die novirende Kraft absprechen. No-
vation und rechtskräftiges Urtheil schließen einander begrifflich nicht
aus. Die Eigenschaft, res judicata zu sein, ist wesentlich for-
meller Natur und kann wie in der Adjudicatoria bei nothwendiger
Subhastation dem Rechtsverhältniß des Kaufes, so auch andern,
durch positive Vorschrift beigelegt werden, darf aber sicher die we-
sentliche Natur des Verhältnisses, welchem sie hinzutritt, nicht auf-
heben, sondern kann sie nur modificiren. Man könnte demnach
sagen: der Rezeß ist eine unter obrigkeitlicher Vermittelung und
Leitung zu Stande gekommene, und deßhalb mit den Wirkungen
der res judicata allsgestattete Novation.
b. Was sodann die Wirkungen der Novation anlangt, so bestehen
sie hauptsächlich in der Vernichtung der aus dem ftüheren Ver-
hältniß hergeleiteten Einreden und sodann in der Aufhebung der
accesso rischen Rechte. In ersterer Beziehung findet die Regel
in Betreff der Rezesse durch § 170 der Verordnung vom 20.
Juni 1817 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes vom 7. Juni
1821, betreffend die Ausführung der Ablösungs-Ordnung, volle
Bestätigung. Iil Betreff der accessorischen Rechte dagegen ver-
ordnet das Gesetz ausdrücklich, daß die in die Stelle der abge-
lösten Rechte tretenden Renten und Kapitalien dasselbe Vorrecht
haben sollen, wie jene (§ 38 der Ablösungs-Ordnung vom 7. Juni
1821). Allein diese gesetzliche Bestimmlmg kann nur zur Bestäti-
gung des Satzes dienen, daß der Rezeß novirt. Denn eben weil
durch die vorgenommene Novation die Vorrechte und accessorischen
Berechtigungen des alten Rechtes untergehen, war es nöthig, um
dem Aequivalente dennoch den Werth des aufgehobenen Rechtes
zu sichern, daß durch ausdrückliche positive Satzung seftgestellt
wurde, daß es dasselbe Vorrecht genießen solle, wie jenes. Es
wird nicht das frühere Vorrecht, oder das frühere Pfandrecht con-
servirt, sondern durch Gesetz ein neues, jenem gleichftrhendes ver-
liehen, und dabei ausdrücklich verordnet, daß die Eintragung er-
folgen muß, wenn es nicht verloren gehen soll.
6. Ist Hiermit die Novationsnatnr des Rezesses dargethan, so folgt
mit Rücksicht auf 8 469 Thell I Titel 16 Allgemeinen Landrechts

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