Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)


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lag, stellte das Appellations-Gericht zu Zwickau in einem Erkennt-
nisse vom 15. Oktober 1864 folgende Sätze auf:
„Es hat bei der Vorschrift über die Angabe der Zeit, zu welcher die
Wechselvaluta gezahlt werden soll, Art. 4 unter4 der Allg. d. W.-O., nicht in der
Absicht des Gesetzgebers gelegen, die dort gebrauchten Worte: „Sicht, vista,
dato,“ als ausschließlich anwendbare Ausdrücke festzustellen, vielmehr hat
den Interessenten Vorbehalten bleiben sollen, statt dieser Ausdrücke andere,
gleichbedeutende zu wählen (vergl. Konf.-Prot. Nr. 4 S. 13). Die in
Art. 4 unter 4 bezüglich der Datowechsel zur Bezeichnung einer bestimm-
ten Zeit nach dem Tage der Ausstellung des Wechsels angeführten Worte:
„nach dato," können daher unbeschadet der Gültigkeit des Wechsels mit
einem den gleichen Sinn anzeigenden Ausdrucke vertauscht werden, wie
dieß z. B. bei den Worten: „a dato," bereits anerkannt worden ist.
(Annalen des Ober-Appellations-Gerichts zu Dresden, Band III, S. 289.)
Hiernach würde der Einwand, welchen Beklagte aus dem vorliegenden Wech-
sel daraus ableitet, daß derselbe lediglich aus „drei. Monate dato" ohne
weiteren Zusatz gestellt ist, Berechtigung nur danu haben, wenn das Wort
„dato" nicht als gleichbedeutend mit dem Ausdrucke „a dato" oder „nach
dato" zu betrachten wäre. Allein unzweifelhaft findet das Gegentheil hier-
von statt, indem bereits seit langer Zeit in: kaufmännischen Verkehre so-
wohl, als selbst in der Gesetzgebung ein Unterschied zwischen jenem Aus-
drucke mit oder ohne Zusatz nicht gemacht, auch hierauf im Gebiete der
deutschen Wechselordnung schon gesprochen worden ist. (Vergl. Treischke,
Wechselencpclopädie a. O. Verfallzeit, §. 7, S. 541. 543; Th öl, Handels-
recht, Z 166, S. 86; Borchardt, Allg. d. W.-O. Zusatz 71, S. 35.)"
Dieses Erkenntniß fand Bestätigung in einer Entscheidung des Ober-
Appellations-Gerichts zu Dresden vom 24. Jan. 1865. Lcke.

Das Indossament mit dem Zusatze „als Liirge" hat keine größere
Wirkung wie das einfache Indossament. *)
A. klagte auf Zahlung von sieben Wechseln gegen B., dessen Name
auf der Rückseite der Wechsel sich befand mit dem Zusatze „als Bürge".
B. wendete ein: Hierin liege kein Indossament und Kläger sei daher nicht
als Wechselinhaber legitimirt; eventuell hafte er nur wie ein Indossant und
als solchen: seien ihm gegenüber die Wechsel präjudicirt, da sie nicht Man-
gels Zahlung protestirt seien. Kläger entgegnete: Beklagter sei sowol In-
dossant als Biirge, in seiner letztem Eigenschaft trete er für den Acceptan-
ten ein und hafte daher ohne Protest.

tz Bearbeitet nach der Hamburgischen Gerichtszeitung, 1865, Nr. 37.

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lag, stellte das Appellations-Gericht zu Zwickau in einem Erkennt-
nisse vom 15. Oktober 1864 folgende Sätze auf:
„Es hat bei der Vorschrift über die Angabe der Zeit, zu welcher die
Wechselvaluta gezahlt werden soll, Art. 4 unter4 der Allg. d. W.-O., nicht in der
Absicht des Gesetzgebers gelegen, die dort gebrauchten Worte: „Sicht, vista,
dato,“ als ausschließlich anwendbare Ausdrücke festzustellen, vielmehr hat
den Interessenten Vorbehalten bleiben sollen, statt dieser Ausdrücke andere,
gleichbedeutende zu wählen (vergl. Konf.-Prot. Nr. 4 S. 13). Die in
Art. 4 unter 4 bezüglich der Datowechsel zur Bezeichnung einer bestimm-
ten Zeit nach dem Tage der Ausstellung des Wechsels angeführten Worte:
„nach dato," können daher unbeschadet der Gültigkeit des Wechsels mit
einem den gleichen Sinn anzeigenden Ausdrucke vertauscht werden, wie
dieß z. B. bei den Worten: „a dato," bereits anerkannt worden ist.
(Annalen des Ober-Appellations-Gerichts zu Dresden, Band III, S. 289.)
Hiernach würde der Einwand, welchen Beklagte aus dem vorliegenden Wech-
sel daraus ableitet, daß derselbe lediglich aus „drei. Monate dato" ohne
weiteren Zusatz gestellt ist, Berechtigung nur danu haben, wenn das Wort
„dato" nicht als gleichbedeutend mit dem Ausdrucke „a dato" oder „nach
dato" zu betrachten wäre. Allein unzweifelhaft findet das Gegentheil hier-
von statt, indem bereits seit langer Zeit in: kaufmännischen Verkehre so-
wohl, als selbst in der Gesetzgebung ein Unterschied zwischen jenem Aus-
drucke mit oder ohne Zusatz nicht gemacht, auch hierauf im Gebiete der
deutschen Wechselordnung schon gesprochen worden ist. (Vergl. Treischke,
Wechselencpclopädie a. O. Verfallzeit, §. 7, S. 541. 543; Th öl, Handels-
recht, Z 166, S. 86; Borchardt, Allg. d. W.-O. Zusatz 71, S. 35.)"
Dieses Erkenntniß fand Bestätigung in einer Entscheidung des Ober-
Appellations-Gerichts zu Dresden vom 24. Jan. 1865. Lcke.

Das Indossament mit dem Zusatze „als Liirge" hat keine größere
Wirkung wie das einfache Indossament. *)
A. klagte auf Zahlung von sieben Wechseln gegen B., dessen Name
auf der Rückseite der Wechsel sich befand mit dem Zusatze „als Bürge".
B. wendete ein: Hierin liege kein Indossament und Kläger sei daher nicht
als Wechselinhaber legitimirt; eventuell hafte er nur wie ein Indossant und
als solchen: seien ihm gegenüber die Wechsel präjudicirt, da sie nicht Man-
gels Zahlung protestirt seien. Kläger entgegnete: Beklagter sei sowol In-
dossant als Biirge, in seiner letztem Eigenschaft trete er für den Acceptan-
ten ein und hafte daher ohne Protest.

tz Bearbeitet nach der Hamburgischen Gerichtszeitung, 1865, Nr. 37.

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