Full text : Wächter, Oscar von: ¬Das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, Photographien und gewerblichen Mustern

§.  42.  Die  Vervielfältigung.
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dem  allgemeinen  Prinzip:  „Ist  einmal  das  Recht  des  Urhebers
auf  ausschließliche  Nachbildung  seines  Werkes  anerkannt,  so  fordert
es  die  Logik,  daß  das  ausschließende  Recht  sich  nach  jeder  Richtung ¬
  bewähre  und  also  jede  Reproduktion  des  Werkes  untersagt
sei,  die  sich  als  Nachbildung  des  Originalwerkes  darstellt.
§.  42.
Die  Bervielfältigung.
Die  ältere  deutsche  Gesetzgebung  hatte  überhaupt  nur  die
mechanische  Vervielfältigung  als  Verletzung  des  Urheberrechts
verboten*).  Damit  war  allerdings  ein  Hauptfall  der  Verletzung ¬
  der  Interessen  des  Urhebers  getroffen  und  derselbe  in  derjenigen ¬
  Nutzung  seines  Werkes  geschützt,  die  er  mittelst  der
mechanischen  Vervielfältigung  ziehen  konnte.  Ausreichend  aber  war
dieser  Schutz  nicht;  denn  einerseits  kann  nicht  blos  die  Vervielfältigung, ¬
  die  Herstellung  einer  Vielheit  von  Exemplaren,  auch
durch  andere  als  mechanische  Mittel  erfolgen,  anderseits  gefährdet
unter  Umständen  schon  die  einzelne  Kopie  seines  Originals  die
Interessen  des  Künstlers.  Die  neue  deutsche  Gesetzgebung  hat
daher  mit  gutem  Grund  von  jener  Beschränkung  des  Verbots
Abstand  genommen.  Sie  untersagt  jede  Art  von  mechanischer
oder  nicht-mechanischer  Nachbildung  ohne  Genehmigung  des  Urhebers, ¬
  welche  in  der  Absicht  dieselbe  zu  verbreiten,  hergestellt
wird  2).  Die  Ausnahmen  von  diesem  Grundsatz  gründen  sich
nicht  darauf,  daß  in  den  betreffenden  Fällen  nicht  eine  Vervielfältigung ¬
  oder  mechanische  Herstellung  vorläge,  sondern  auf  Erwägungen, ¬
  welche  mit  jenem  Moment  keinen  Zusammenhang
haben  3).
*)  Vgl.  Wächter,  Verlagsrecht  S.  507;  Mandry,  Urheberrecht
S.  221;  S.  224.
2)  R.=Ges.  v.  9.  Jan.  1876  §.  5.
3)  Vgl.  oben  §§.  29.  33.  38.  39.
            
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