§. 42. Die Vervielfältigung.
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dem allgemeinen Prinzip: „Ist einmal das Recht des Urhebers
auf ausschließliche Nachbildung seines Werkes anerkannt, so fordert
es die Logik, daß das ausschließende Recht sich nach jeder Richtung ¬
bewähre und also jede Reproduktion des Werkes untersagt
sei, die sich als Nachbildung des Originalwerkes darstellt.
§. 42.
Die Bervielfältigung.
Die ältere deutsche Gesetzgebung hatte überhaupt nur die
mechanische Vervielfältigung als Verletzung des Urheberrechts
verboten*). Damit war allerdings ein Hauptfall der Verletzung ¬
der Interessen des Urhebers getroffen und derselbe in derjenigen ¬
Nutzung seines Werkes geschützt, die er mittelst der
mechanischen Vervielfältigung ziehen konnte. Ausreichend aber war
dieser Schutz nicht; denn einerseits kann nicht blos die Vervielfältigung, ¬
die Herstellung einer Vielheit von Exemplaren, auch
durch andere als mechanische Mittel erfolgen, anderseits gefährdet
unter Umständen schon die einzelne Kopie seines Originals die
Interessen des Künstlers. Die neue deutsche Gesetzgebung hat
daher mit gutem Grund von jener Beschränkung des Verbots
Abstand genommen. Sie untersagt jede Art von mechanischer
oder nicht-mechanischer Nachbildung ohne Genehmigung des Urhebers, ¬
welche in der Absicht dieselbe zu verbreiten, hergestellt
wird 2). Die Ausnahmen von diesem Grundsatz gründen sich
nicht darauf, daß in den betreffenden Fällen nicht eine Vervielfältigung ¬
oder mechanische Herstellung vorläge, sondern auf Erwägungen, ¬
welche mit jenem Moment keinen Zusammenhang
haben 3).
*) Vgl. Wächter, Verlagsrecht S. 507; Mandry, Urheberrecht
S. 221; S. 224.
2) R.=Ges. v. 9. Jan. 1876 §. 5.
3) Vgl. oben §§. 29. 33. 38. 39.