Inhaltsverzeichnis : Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich verhandelt und in Archiven beygeleget werden (1)

2)  insonderheit  vom  Ceremoniel.  221
§.  331.
Ganz  anders  zeigt  sich  das  Ceremoniel  in  Reichsstandischen ¬
  Versammlungen.  Vom  Reichsstadtischen =
  collegio  an,  (wenn  man  auch  die  ReichsRitterschaftliche ¬
  Versammlungen  nicht  mit  rechnen
will,)  hat  eine  jede  Versammlung  von  Reichs=Grafen, ¬
  Pralaten,  Fürsten  und  Churfuͤrsten  ihr  eignes
Ceremoniel,  sowohl  wenn  jede  Classe  nach  ihren  gewoͤhnlichen -
  Abtheilungen  sich  besonders  versammlet.
wie  z.  E.  auf  Grafen=Tagen,  Fürsten=Tagen,  und
bey  Kayserwahlen  geschiehet;  als  auch  wo  sie  vermischt ¬
  oder  insgesammt  zusammenkommen,  wie
Reichs=Deputations=Tagen,  oder  auch  bey  ansserordentlichen ¬
  Deputationen  zu  Visitirung  des  Cammergerichts ¬
  u.  d.  g.,  sodann  bey  Kreysversammlungen, -
  nicht  minder  bey  denen  Conferenzen,  die  ein
oder  das  andere  durch  die  Religion  getrenntes  Corpus ¬
  anstellt,  vornehmlich  aber  bey  der  allgemeinen
Reichsversammlung  auf  Reichstagen.
§.  332.
Alle  diese  Versammlungen  sind  zuforderst  nicht
nur  vom  Ceremoniel  des  kayserlichen  Hofs  (§.  330.
weit  entfernt,  sondern  sie  sind  auch  von  einander  so
sehr  unterschieden,  daß  man  von  keinem  Orte  auf
den  andern  im  Ceremoniel  sichere  Schluͤsse  machen ¬
  kann;  indem  es  z.  E.  ganz  anders  damit  bey
Kayserwahlen,  als  auf  Fuͤrsten-  oder  Grafen-Tagen, ¬
  und  wiederum  andeos  bey  Kreysen  u.  s.  w.,  ja
selbst  bey  Kayserwahlen  in  vielen  Stuͤcken  anders
als  bey  andern  Churfürstlichen  Versammlungen,  gehalten =
  wird.
§.  333.
            
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