2) insonderheit vom Ceremoniel. 221
§. 331.
Ganz anders zeigt sich das Ceremoniel in Reichsstandischen ¬
Versammlungen. Vom Reichsstadtischen =
collegio an, (wenn man auch die ReichsRitterschaftliche ¬
Versammlungen nicht mit rechnen
will,) hat eine jede Versammlung von Reichs=Grafen, ¬
Pralaten, Fürsten und Churfuͤrsten ihr eignes
Ceremoniel, sowohl wenn jede Classe nach ihren gewoͤhnlichen -
Abtheilungen sich besonders versammlet.
wie z. E. auf Grafen=Tagen, Fürsten=Tagen, und
bey Kayserwahlen geschiehet; als auch wo sie vermischt ¬
oder insgesammt zusammenkommen, wie
Reichs=Deputations=Tagen, oder auch bey ansserordentlichen ¬
Deputationen zu Visitirung des Cammergerichts ¬
u. d. g., sodann bey Kreysversammlungen, -
nicht minder bey denen Conferenzen, die ein
oder das andere durch die Religion getrenntes Corpus ¬
anstellt, vornehmlich aber bey der allgemeinen
Reichsversammlung auf Reichstagen.
§. 332.
Alle diese Versammlungen sind zuforderst nicht
nur vom Ceremoniel des kayserlichen Hofs (§. 330.
weit entfernt, sondern sie sind auch von einander so
sehr unterschieden, daß man von keinem Orte auf
den andern im Ceremoniel sichere Schluͤsse machen ¬
kann; indem es z. E. ganz anders damit bey
Kayserwahlen, als auf Fuͤrsten- oder Grafen-Tagen, ¬
und wiederum andeos bey Kreysen u. s. w., ja
selbst bey Kayserwahlen in vielen Stuͤcken anders
als bey andern Churfürstlichen Versammlungen, gehalten =
wird.
§. 333.