Object : Theorie der altwürttembergischen Justiz- und Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens in Beziehung auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (1)

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§.  62.
a)  Neben-Personen,  welche  zur  Rechts-Gültigkeit  einer ¬
  Handlung  vor  Gericht  schlechthin  erfordert
werden.  Der -
  Hausvater,  Vormund,  Kriegsvogt.
welche  zur
Zu  solchen  Neben-Personen,
vor  Gericht
Rechts-Gültigkeit  einer  Handlung
zu  Gunsten  gewisfer  Personen
gehört  allerschlechthin -
  erfordert  werden,
dings
1)  der  Hausvater.  (pater  familias)  Vermöge ¬
  des  ihm  durch  seine  väterliche  Gewalt ¬
  zustehenden  Eigenthums  —  oder  Administrations-Rechts ¬
  (a)  desjenigen,  was
der  Sohn  erwirbt,  kann  der  Haussohn  (filius -
  familias)  nicht  nur  ohne  seine  Einwilligung ¬
  nicht  vor  Gericht  handeln  sondern -
  es  räumen  die  Gesetze  sogar  dem
Hausvater  das  Recht  ein,  ohne  Einwilligung ¬
  des  Haussohns  in  Betreff  des  pecu(a) -
  Ein  Eigenthumsrecht  hat  der  Vater  auf  dem  peculio ¬
  profectitio  des  Sohns,  ein  blosses  Administrationsrecht -
  und  Nutzniessung  auf  dem  peculio  adventitio -
  regulari  -  hingegen  hat  er  weder  eln
Eigenthumsresht  noch  ein  aus  der  väterlichen  Gewalt ¬
  entstehendes  Administrationsrecht  auf  dem  peculio ¬
  adventitio  irregulari,  oder  auf  dem  pecullo
castrensi  vel  quasi  castrensi.
            
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