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Kommission unverweilt der Oberdirektion des Wasser= und
Straßenbaues vorzutragen. Der betreffende Bericht ist der
Kulturinspektion zur berichtlichen Weiterbeförderung zu übergeben.
Geschäftsordnung der Vollzugskommission.
§ 5. Die Vollzugskommission ist beschlußfähig nur bei
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder. Dieselbe verhandelt kollegialisch und beschließt mit
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder:
bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag; Beschlüsse, welche ohne Mitwirkung des Vorsitzenden
zustande gekommen sind, müssen vor der Verkündung dem Vorsitzenden ¬
vorgelegt werden (§ 6 Abs. 3).
Bei der Verbescheidung von Beschwerden, welche von einem
Kommissionsmitglied erhoben worden sind, darf letzteres nicht
mitwirken. In diesem Fall tritt ein Ersatzmann ein (§ 1h, Abs. 2
von § 2 und Schlußsatz von § 3).
Falls die Kommission infolge des ohne triftigen Grund
erfolgten Ausbleibens von Mitgliedern beschlußunfähig ist, so
kann die Oberdirektion auf Antrag der Kulturinspektion den
ausgebliebenen Mitgliedern die Kosten der vereitelten Tagfahrt
zur Last legen.
Über den Verlauf der Sitzungen ist jeweils ein Protokoll
aufzunehmen, welches Ort, Tag und Jahr, sowie die Anwesenden ¬
bezeichnet, das Wesentliche der gepflogenen Verhandlungen,
namentlich die gefaßten Beschlüsse, sowie die etwa abweichenden
Ansichten einer Minderheit angiebt und von sämtlichen anwesenden ¬
Mitgliedern unterzeichnet wird.
Mit bloß vorbereitenden Geschäften und mit dem einfachen
Vollzug gefaßter Beschlüsse können auch einzelne Mitglieder
durch den Vorsitzenden beauftragt werden.
Befugnisse und Dienstobliegenheiten des Vorsitzenden. ¬
§ 6. Der Vorsitzende der Vollzugskommission beruft die
Mitglieder zu den Sitzungen und anderen gemeinschaftlichen