Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

237
Kommission  unverweilt  der  Oberdirektion  des  Wasser=  und
Straßenbaues  vorzutragen.  Der  betreffende  Bericht  ist  der
Kulturinspektion  zur  berichtlichen  Weiterbeförderung  zu  übergeben.
Geschäftsordnung  der  Vollzugskommission.
§  5.  Die  Vollzugskommission  ist  beschlußfähig  nur  bei
Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  stimmberechtigten
Mitglieder.  Dieselbe  verhandelt  kollegialisch  und  beschließt  mit
Stimmenmehrheit  der  anwesenden  stimmberechtigten  Mitglieder:
bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den
Ausschlag;  Beschlüsse,  welche  ohne  Mitwirkung  des  Vorsitzenden
zustande  gekommen  sind,  müssen  vor  der  Verkündung  dem  Vorsitzenden ¬
  vorgelegt  werden  (§  6  Abs.  3).
Bei  der  Verbescheidung  von  Beschwerden,  welche  von  einem
Kommissionsmitglied  erhoben  worden  sind,  darf  letzteres  nicht
mitwirken.  In  diesem  Fall  tritt  ein  Ersatzmann  ein  (§  1h,  Abs.  2
von  §  2  und  Schlußsatz  von  §  3).
Falls  die  Kommission  infolge  des  ohne  triftigen  Grund
erfolgten  Ausbleibens  von  Mitgliedern  beschlußunfähig  ist,  so
kann  die  Oberdirektion  auf  Antrag  der  Kulturinspektion  den
ausgebliebenen  Mitgliedern  die  Kosten  der  vereitelten  Tagfahrt
zur  Last  legen.
Über  den  Verlauf  der  Sitzungen  ist  jeweils  ein  Protokoll
aufzunehmen,  welches  Ort,  Tag  und  Jahr,  sowie  die  Anwesenden ¬
  bezeichnet,  das  Wesentliche  der  gepflogenen  Verhandlungen,
namentlich  die  gefaßten  Beschlüsse,  sowie  die  etwa  abweichenden
Ansichten  einer  Minderheit  angiebt  und  von  sämtlichen  anwesenden ¬
  Mitgliedern  unterzeichnet  wird.
Mit  bloß  vorbereitenden  Geschäften  und  mit  dem  einfachen
Vollzug  gefaßter  Beschlüsse  können  auch  einzelne  Mitglieder
durch  den  Vorsitzenden  beauftragt  werden.
Befugnisse  und  Dienstobliegenheiten  des  Vorsitzenden. ¬

§  6.  Der  Vorsitzende  der  Vollzugskommission  beruft  die
Mitglieder  zu  den  Sitzungen  und  anderen  gemeinschaftlichen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer