Die Rechte an Sachen. Lehnrecht. §. 127.
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Langten zu ertheilende Zustimmung kann nach gemeinem
Rechte sowohl ausdrücklich als stillschweigend geschehen 2); sie
ist Sache des freien Willens, sofern nicht durch Gesetz oder
vertragsmäßige Uebereinkunfts) die Consensertheilung zur
Veräußerung in bestimmten Fällen geboten oder zugesichert
worden ist. Zur Sicherung der Veräußerung gegen die Revocation ¬
der Lehnsfolger genügt jedoch der Consens sämmtlicher ¬
zur Zeit lebenden Agnaten, so daß deren nachgeborene
Descendenten dadurch ebenfalls gebunden und von der Revocationsklage ¬
ausgeschlossen sind*), wogegen freilich die entcessionem ¬
jure obvenire debet, consenserit eos investiri, ad quos secundum ¬
rectum morem non pertinet, nullo modo ad eum repetendum ¬
regressum habet.“ II feud. 39: „Alienatio feudi paterni non valet ¬
etiam domini voluntate, nisi agnatis consentientibus (vel postea ratum ¬
habentibus), ad quos beneficium quandoque sit reversurum.“
2) Particularrechte schreiben bisweilen gewisse Förmlichkeiten für —
eine gültige Consensertheilung vor. S. Bayer. Ed. §. 92, Goth.
Mand. §. 101 k. u. 164. Zachariä Sächs. Lehnr. §. 142 flg.
3) S. Goth. Edikt §. 159; Privileg. für die Vasallen in der
Ober=Lausitz v. 1544, und Mecklenburg. Landesreversalien v. 1572 §.8
bei Lünig Corp. J. feud. II, pag. 691 und 1579. Die Fälle, in denen
dieß vorkommt, sind regelmäßig Ueberschuldung oder Aussicht auf Aussterben ¬
der successionsfähigen Familie. Es ist jedoch die rechtliche
Folge eines sofort wirksamen Verzichts und der bloßen Verpflichtung, ¬
einen solchen vorkommenden Falls erst zu ertheilen, sorgfältig
zu unterscheiden; denn im letzteren Falle können die Agnaten, wenn
ohne Consens veräußert wurde, revociren, obschon sie später gezwungen ¬
werden können, in die Veräußerung zu willigen und das Lehen
wieder herauszugeben, — vorausgesetzt, daß der veräußernde Agnat
selbst diese Forderung geltend macht, denn der dritte Erwerber hat
sie nicht (also nicht etwa eine exc. rei vend. et trad.). S. Kraft
Beitr. zur Lehre v. d. Consens der Agnaten 1853.
4) S. über diese viel bestrittene Frage Weber Handbuch des
Lehnr. Bd. 4. S. 455 flg. Bülow und Hagemann Erörterung Bd. 4.
Nr. 8. Hennemann über II feud. 45 und die Descendentenfolge in
Lehen 1804. Vermehren Erinnerungen au's Lehnrecht. 1827. S. 26 flg.
Spangenberg in Hagemann's prakt. Erörterungen Bd. 8. Abth. 2.