Metadaten : Gerber, Carl Friedrich Wilhelm von: System des deutschen Privatrechts

Die  Rechte  an  Sachen.  Lehnrecht.  §.  127.
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Langten  zu  ertheilende  Zustimmung  kann  nach  gemeinem
Rechte  sowohl  ausdrücklich  als  stillschweigend  geschehen  2);  sie
ist  Sache  des  freien  Willens,  sofern  nicht  durch  Gesetz  oder
vertragsmäßige  Uebereinkunfts)  die  Consensertheilung  zur
Veräußerung  in  bestimmten  Fällen  geboten  oder  zugesichert
worden  ist.  Zur  Sicherung  der  Veräußerung  gegen  die  Revocation ¬
  der  Lehnsfolger  genügt  jedoch  der  Consens  sämmtlicher ¬
  zur  Zeit  lebenden  Agnaten,  so  daß  deren  nachgeborene
Descendenten  dadurch  ebenfalls  gebunden  und  von  der  Revocationsklage ¬
  ausgeschlossen  sind*),  wogegen  freilich  die  entcessionem ¬
  jure  obvenire  debet,  consenserit  eos  investiri,  ad  quos  secundum ¬
  rectum  morem  non  pertinet,  nullo  modo  ad  eum  repetendum ¬
  regressum  habet.“  II  feud.  39:  „Alienatio  feudi  paterni  non  valet ¬
  etiam  domini  voluntate,  nisi  agnatis  consentientibus  (vel  postea  ratum ¬
  habentibus),  ad  quos  beneficium  quandoque  sit  reversurum.“
2)  Particularrechte  schreiben  bisweilen  gewisse  Förmlichkeiten  für  —
eine  gültige  Consensertheilung  vor.  S.  Bayer.  Ed.  §.  92,  Goth.
Mand.  §.  101  k.  u.  164.  Zachariä  Sächs.  Lehnr.  §.  142  flg.
3)  S.  Goth.  Edikt  §.  159;  Privileg.  für  die  Vasallen  in  der
Ober=Lausitz  v.  1544,  und  Mecklenburg.  Landesreversalien  v.  1572  §.8
bei  Lünig  Corp.  J.  feud.  II,  pag.  691  und  1579.  Die  Fälle,  in  denen
dieß  vorkommt,  sind  regelmäßig  Ueberschuldung  oder  Aussicht  auf  Aussterben ¬
  der  successionsfähigen  Familie.  Es  ist  jedoch  die  rechtliche
Folge  eines  sofort  wirksamen  Verzichts  und  der  bloßen  Verpflichtung, ¬
  einen  solchen  vorkommenden  Falls  erst  zu  ertheilen,  sorgfältig
zu  unterscheiden;  denn  im  letzteren  Falle  können  die  Agnaten,  wenn
ohne  Consens  veräußert  wurde,  revociren,  obschon  sie  später  gezwungen ¬
  werden  können,  in  die  Veräußerung  zu  willigen  und  das  Lehen
wieder  herauszugeben,  —  vorausgesetzt,  daß  der  veräußernde  Agnat
selbst  diese  Forderung  geltend  macht,  denn  der  dritte  Erwerber  hat
sie  nicht  (also  nicht  etwa  eine  exc.  rei  vend.  et  trad.).  S.  Kraft
Beitr.  zur  Lehre  v.  d.  Consens  der  Agnaten  1853.
4)  S.  über  diese  viel  bestrittene  Frage  Weber  Handbuch  des
Lehnr.  Bd.  4.  S.  455  flg.  Bülow  und  Hagemann  Erörterung  Bd.  4.
Nr.  8.  Hennemann  über  II  feud.  45  und  die  Descendentenfolge  in
Lehen  1804.  Vermehren  Erinnerungen  au's  Lehnrecht.  1827.  S.  26  flg.
Spangenberg  in  Hagemann's  prakt.  Erörterungen  Bd.  8.  Abth.  2.
            
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