Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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beteiligte  Ausmärker  wohnen,  zu  verkünden.  Wenn  die  öffentliche ¬
  Verkündung  hiernach  vorschriftsmäßig  stattgefunden  hat,
so  steht  zufolge  Artikel  6  Absatz  4  des  Gesetzes  niemand  die
Einwendung  zu,  daß  er  nicht  vorgeladen,  beziehungsweise  nicht
aufgefordert  worden  sei.  Gleichwohl  soll  den  in  entfernteren
Orten  wohnenden  beteiligten  Ausmärkern  die  erste  Tagfahrt
oder  Aufforderung  noch  durch  besondere  Zuschrift,  aber  mit  dem
Anfügen  eröffnet  werden,  daß  eine  weitere  besondere  Zuschrift
der  Art  nicht  zu  erfolgen  habe,  und  man  sie  daher  aufmerksam
machen  müsse,  zur  Wahrung  ihres  Interesses  bei  den  ferneren
Verhandlungen  einen  Bevollmächtigten  im  Orte  aufzustellen.
Die  Beurkundungen  über  die  vorgeschriebenen  öffentlichen
Verkündungen  sind  durch  das  Bezirksamt  zu  sammeln,  zu  prüfen,
nötigenfalls  zu  ergänzen  und  sorgfältig  aufzubewahren.
Stimmrecht  bei  den  Abstimmungen.
§  27.  Bei  allen  Abstimmungen  und  Erklärungen,  wobet
die  Grundeigentümer  berufen  werden,  gelten  hinsichtlich  des
Stimmrechts  folgende  Bestimmungen:
Die  Stimme  von  zerteiltem  Eigentum  steht  dem  Nutzeigentümer, ¬
  von  streitigem  Eigentum  dem  Besitzer  zu;  Miteigentümer ¬
  stimmen  jeder  für  seinen  Anteil.
Für  Minderjährige  und  Entmündigte  handeln  die  Vormünder; ¬
  Mundtote  (L=R.=S.  513)  handeln  ohne  Mitwirkung
ihrer  Beistände,  Gewaltsentlassene  ohne  diejenige  des  Familienrates. ¬

Für  Abwesende  (L.=R.=S.  113)  handelt  der  Pfleger,  für
Verschollene  im  Falle  des  L.=-R.=S.  124  der  Ehegatte  oder  die
Eingewiesenen  (L.=R.=S.  120)  oder  in  deren  Ermangelung
gleichfalls  der  Pfleger;  für  lediges  Erbe  der  Erbpfleger  (L.=R.  E.
811);  für  die  Erbschaft  im  Falle  des  L.=R.=S.  793  der  Vorsichtserbe ¬
  (L.=-R.=S.  805);  für  ehesteuerliche  Güter  der  Ehemann,
für  die  eigenen  Güter  der  Frau  diese  selbst,  für  Konkursmassen
der  Konkursverwalter,  für  Gemeinden  der  Bürgermeister,  für
Stiftungen  der  zur  Vertretung  derselben  nach  dem  Stiftungsgesetz ¬
  berufene  Beamte.
            
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