230
beteiligte Ausmärker wohnen, zu verkünden. Wenn die öffentliche ¬
Verkündung hiernach vorschriftsmäßig stattgefunden hat,
so steht zufolge Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes niemand die
Einwendung zu, daß er nicht vorgeladen, beziehungsweise nicht
aufgefordert worden sei. Gleichwohl soll den in entfernteren
Orten wohnenden beteiligten Ausmärkern die erste Tagfahrt
oder Aufforderung noch durch besondere Zuschrift, aber mit dem
Anfügen eröffnet werden, daß eine weitere besondere Zuschrift
der Art nicht zu erfolgen habe, und man sie daher aufmerksam
machen müsse, zur Wahrung ihres Interesses bei den ferneren
Verhandlungen einen Bevollmächtigten im Orte aufzustellen.
Die Beurkundungen über die vorgeschriebenen öffentlichen
Verkündungen sind durch das Bezirksamt zu sammeln, zu prüfen,
nötigenfalls zu ergänzen und sorgfältig aufzubewahren.
Stimmrecht bei den Abstimmungen.
§ 27. Bei allen Abstimmungen und Erklärungen, wobet
die Grundeigentümer berufen werden, gelten hinsichtlich des
Stimmrechts folgende Bestimmungen:
Die Stimme von zerteiltem Eigentum steht dem Nutzeigentümer, ¬
von streitigem Eigentum dem Besitzer zu; Miteigentümer ¬
stimmen jeder für seinen Anteil.
Für Minderjährige und Entmündigte handeln die Vormünder; ¬
Mundtote (L=R.=S. 513) handeln ohne Mitwirkung
ihrer Beistände, Gewaltsentlassene ohne diejenige des Familienrates. ¬
Für Abwesende (L.=R.=S. 113) handelt der Pfleger, für
Verschollene im Falle des L.=-R.=S. 124 der Ehegatte oder die
Eingewiesenen (L.=R.=S. 120) oder in deren Ermangelung
gleichfalls der Pfleger; für lediges Erbe der Erbpfleger (L.=R. E.
811); für die Erbschaft im Falle des L.=R.=S. 793 der Vorsichtserbe ¬
(L.=-R.=S. 805); für ehesteuerliche Güter der Ehemann,
für die eigenen Güter der Frau diese selbst, für Konkursmassen
der Konkursverwalter, für Gemeinden der Bürgermeister, für
Stiftungen der zur Vertretung derselben nach dem Stiftungsgesetz ¬
berufene Beamte.