Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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10 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes ausnahmsweise eine Geldent 
schädigung erlangt hat, solche bis zur Verständigung mit dem 
Grundeigentümer nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Juni 
1884, die öffentliche Hinterlegung von Geld und Wertpapieren 
betreffend, hinterlegt wird. Die Anordnung der Hinterlegung 
erfolgt durch die Oberdirektion. 
Lehenherren und Obereigentümer können fordern, daß der 
Lehenträger oder Nutzeigentümer eine solche Geldentschädigung 
(Artikel 10 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes) zu bleibender Verbesse 
rung des betreffenden Gutes verwendet oder ihre Rechte auf die 
Geldentschädigung durch Allodifikation ablöst. 
Besondere Rechte der Obereigentümer, Nutznießer 
und Pächter. 
§ 25. Tritt eine Liegenschaft an die Stelle mehrerer ein 
zelner Grundstücke, bei welchen verschiedene Obereigentümer, 
Nutznießer oder Pächter beteiligt sind, oder welche nicht alle in 
einem Verhältnis der bezeichneten Art zu Dritten stehen, so hat 
auf Antrag der dritten Berechtigten die Vollzugskommission 
gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes die Ausscheidung des 
jenigen Teils der neuerworbenen Liegenschaft vorzunehmen, 
welcher die Stelle des früheren einzeln verpachteten, in Nutz 
nießung gegebenen oder im Obereigentum befindlichen Grund 
stückes vertreten soll. 
In gleicher Weise sind die Ansprüche, welche sich aus dem 
Unternehmen zwischen Pächter und Verpächter sonst noch ergeben, 
durch die Vollzugskommission nach Anleitung des Artikels 18 
Absatz 2 und 3 des Gesetzes zu regeln. 
VI. Vorschriften wegen der öffentlichen Bekanntmachungen, der 
Abstimmungen, der Kosten und Schlußbestimmungen. 
Offentliche Aufforderungen und Bekanntmachungen. 
§ 26. Die Tagfahrten und Aufforderungen der Beteiligten 
sind durch das Amtsverkündigungsblatt, durch Anschlag am 
Rathause und durch die Schelle des Gemarkungsortes, endlich 
durch die Schelle der angrenzenden Nachbarorte, in welchen
	        
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