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10 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes ausnahmsweise eine Geldent
schädigung erlangt hat, solche bis zur Verständigung mit dem
Grundeigentümer nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. Juni
1884, die öffentliche Hinterlegung von Geld und Wertpapieren
betreffend, hinterlegt wird. Die Anordnung der Hinterlegung
erfolgt durch die Oberdirektion.
Lehenherren und Obereigentümer können fordern, daß der
Lehenträger oder Nutzeigentümer eine solche Geldentschädigung
(Artikel 10 Ziffer 1 und 3 des Gesetzes) zu bleibender Verbesse
rung des betreffenden Gutes verwendet oder ihre Rechte auf die
Geldentschädigung durch Allodifikation ablöst.
Besondere Rechte der Obereigentümer, Nutznießer
und Pächter.
§ 25. Tritt eine Liegenschaft an die Stelle mehrerer ein
zelner Grundstücke, bei welchen verschiedene Obereigentümer,
Nutznießer oder Pächter beteiligt sind, oder welche nicht alle in
einem Verhältnis der bezeichneten Art zu Dritten stehen, so hat
auf Antrag der dritten Berechtigten die Vollzugskommission
gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes die Ausscheidung des
jenigen Teils der neuerworbenen Liegenschaft vorzunehmen,
welcher die Stelle des früheren einzeln verpachteten, in Nutz
nießung gegebenen oder im Obereigentum befindlichen Grund
stückes vertreten soll.
In gleicher Weise sind die Ansprüche, welche sich aus dem
Unternehmen zwischen Pächter und Verpächter sonst noch ergeben,
durch die Vollzugskommission nach Anleitung des Artikels 18
Absatz 2 und 3 des Gesetzes zu regeln.
VI. Vorschriften wegen der öffentlichen Bekanntmachungen, der
Abstimmungen, der Kosten und Schlußbestimmungen.
Offentliche Aufforderungen und Bekanntmachungen.
§ 26. Die Tagfahrten und Aufforderungen der Beteiligten
sind durch das Amtsverkündigungsblatt, durch Anschlag am
Rathause und durch die Schelle des Gemarkungsortes, endlich
durch die Schelle der angrenzenden Nachbarorte, in welchen