Metadaten : Füger von Rechtborn, Maximilian: Systematische Darstellung der Rechtswirkungen der Einträge in die öffentlichen Bücher nach den Grundsätzen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

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ten  Veräußerung,  auch  gegen  jeden  neu  eintretenden  Eigenthümer ¬
  desselben  fortgesetzt  werden.
Denn  die  Executionsführung  ist  bereits  aus  den  öffentlichen
Büchern  ersichtlich,  weßhalb  sich  Derjenige,  der  gleichwohl  ein  in  Execution ¬
  gezogenes  Gut  kauft,  über  kein  Unrecht  beklagen  kann,  wenn  dieselbe ¬
  auch  gegen  ihn  wirksam  ist.
Wo  keine  Grundbücher  bestehen,  daher  von  der  fraglichen  Anmerkung ¬
  keine  Rede  sein  kann,  dort  kann  die  Execution  auf  ein  verpfändetes ¬
  Gut  gegen  den  neuen  Eigenthümer  nur  auf  Grund  eines
wider  denselben  erwirkten  rechtskräftigen  Erkenntnisses  oder  mit  demselben ¬
  abgeschlossenen  executionsfähigen  Vergleiches  ertheilt  werden;
weil  beim  Verkaufe  eines  nicht  intabulirten  Gutes  die  Folgen  des  §.  443
nicht  eintreten  können.  Es  wird  daher  im  §.  7  weiters  verordnet:
„Die  im  §.  6  enthaltenen  Anordnungen  haben  auch  auf  solche
Pfandgüter,  welche  in  Landtafeln,  Stadt-  oder  Grundbüchern ¬
  nicht  eingetragen  sind,  sowie  in  denjenigen  Kronländern ¬
  Anwendung  zu  finden,  in  welchen  derlei  Bücher  nicht
bestehen.
Bezüglich  solcher  Güter  unterbricht  daher  der  Verkauf  derselben
keineswegs  die  wegen  einer  Forderung  bereits  geführte  Execution.
Hiebei  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  neue  Eigenthümer  gegen
die  Vornahme  der  Execution  gegründete  Einwendungen  erheben  könne,
sobald  er  das  Eigenthum  nicht  erst  nach  bereits  bewirkter  executiver
Pfändung  an  sich  brachte.
Dritter  Abschnitt.
Rechtswirkungen  des  Ueberganges  eines  Tabularkörpers  an  mehrere
Eigenthümer.
§.  66.
Ein  Tabularkörper  kann  sowohl  titulo  universali  als  auch  titulo  singulari -
  an  mehrere  Eigenthümer  übergehen,  in  welchem  Falle  mannigfache ¬
  Verwicklungen  bezüglich  der  auf  dem  ganzen  Körper  und  einzelnen
Antheilen  verbücherten  Forderungen  entstehen  können.
Vor  Allem  wollen  wir  die  Frage  einer  Erörterung  unterziehen, ¬
  ob  der  Grundsatz  „Hypotheca  est  tota  in  qualibet ¬
  parte"  nach  den  österreichischen  Gesetzen  volle  Geltung ¬
  habe?
            
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