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ten Veräußerung, auch gegen jeden neu eintretenden Eigenthümer ¬
desselben fortgesetzt werden.
Denn die Executionsführung ist bereits aus den öffentlichen
Büchern ersichtlich, weßhalb sich Derjenige, der gleichwohl ein in Execution ¬
gezogenes Gut kauft, über kein Unrecht beklagen kann, wenn dieselbe ¬
auch gegen ihn wirksam ist.
Wo keine Grundbücher bestehen, daher von der fraglichen Anmerkung ¬
keine Rede sein kann, dort kann die Execution auf ein verpfändetes ¬
Gut gegen den neuen Eigenthümer nur auf Grund eines
wider denselben erwirkten rechtskräftigen Erkenntnisses oder mit demselben ¬
abgeschlossenen executionsfähigen Vergleiches ertheilt werden;
weil beim Verkaufe eines nicht intabulirten Gutes die Folgen des §. 443
nicht eintreten können. Es wird daher im §. 7 weiters verordnet:
„Die im §. 6 enthaltenen Anordnungen haben auch auf solche
Pfandgüter, welche in Landtafeln, Stadt- oder Grundbüchern ¬
nicht eingetragen sind, sowie in denjenigen Kronländern ¬
Anwendung zu finden, in welchen derlei Bücher nicht
bestehen.
Bezüglich solcher Güter unterbricht daher der Verkauf derselben
keineswegs die wegen einer Forderung bereits geführte Execution.
Hiebei versteht es sich von selbst, daß der neue Eigenthümer gegen
die Vornahme der Execution gegründete Einwendungen erheben könne,
sobald er das Eigenthum nicht erst nach bereits bewirkter executiver
Pfändung an sich brachte.
Dritter Abschnitt.
Rechtswirkungen des Ueberganges eines Tabularkörpers an mehrere
Eigenthümer.
§. 66.
Ein Tabularkörper kann sowohl titulo universali als auch titulo singulari -
an mehrere Eigenthümer übergehen, in welchem Falle mannigfache ¬
Verwicklungen bezüglich der auf dem ganzen Körper und einzelnen
Antheilen verbücherten Forderungen entstehen können.
Vor Allem wollen wir die Frage einer Erörterung unterziehen, ¬
ob der Grundsatz „Hypotheca est tota in qualibet ¬
parte" nach den österreichischen Gesetzen volle Geltung ¬
habe?