fullscreen : Heilborn, Otto: ¬Die Familien des hohen Adels sind Korporationen

unmittelbares  Territorium  besaßen,  in  den  Reichstag  zu  bringen,  ihnen  das
„ius  voti  et  sessionis  in  Comitiis  Imperii“  zu  verleihen.")
Bald  trat  jedoch  der  Reichstag  diesen  Bestrebungen  entgegen  und
verlangte  anfangs,  daß  der  neu  Aufzunehmende  auch  Besitzer  von  reichsunmittelbaren ¬
  Landen  sein  müsse,1s)  später  noch  außerdem,  daß  die  Zustimmung
der  Kurfürsten  sowie  des  betreffenden  Kollegiums  und  der  betreffenden  Bank
eingeholt  werde.  19)
Im  Laufe  der  Zeiten  sind  einige  uralte  Familien  mit  ihren  Territorien
unter  die  Landeshoheit  anderer  Mitstände  gelangt,  ohne  ihre  Reichsstandschaft ¬
  einzubüßen  und  werden  daher  weiter  zum  hohen  Adel  gerechnet  wie
die  Stolbergs,  Schönburgs,  während  die  Zugehörigkeit  der  reinen
z.  B.
Personalisten  fast  durchweg  bestritten  wird.  20)  21)
Diesem  so  zusammengesetzten  hohen  Adel  stand  eine  große  Anzahl  von
Vorrechten  zu,  auf  die  hier  aber  nicht  näher  eingegangen  werden  kann.22)
17)  Vgl.  Heffter,  a.  a.  O.  S.  10;  Beispiele  ebenda  S.  11.
1s)  Reichsabschied  von  1548  §  66  (Kraut,  Grundriß  1886  S.  98):
„Wo  einige  Grafen  oder  Herren  wären,  welche  kürtzlich  ihre  Dignitäten  erlangt
und  dem  Reichimmediate  nicht,  sondern  —  ihren  Landesfürsten  unterworffen,  auch  nicht
Güter  ohn  Mittel  von  oder  unter  dem  Reich  hätten,  daß  dieselben  in  die  Anschläge  nicht
gezogen,  aber  diejenige,  so  in  dem  heil.  Reiche  begütert,  oder  anderer  Fürsten  Subditi
gleich  andern  mit  des  Reiches  Anschlägen
immediate  nicht  wären,  daß  dieselbige
belegt  werden."
Jüngster  Reichsabschied  von  1654  §  197  (Kraut,  a.  a.  O.  S.  98):
„solle  forthin  —  ohne  der  Churfürsten  und  Ständen  Vorwissen  und  Konsens
zur  Session  und  Stimm  im  Fürstenrath  zugelassen  werden."
keiner
Neueste  Wahlkapitulation  von  1711.
(Kraut,  a.  a.  O.  S.  98)  Art.  1  §  5:
„(Wir  wollen)  auch  keine  Fürsten,  Grafen,  Herren  in  fürstlichen  oder  gräflichen
Kollegiis  an-  oder  aufnehmen,  sie  haben  sich  dann  vorher  dazu  mit  einem  Immediatoder ¬
  Herrschaft  genugsam  qualificiret,  und  mit  einem
Fürstenthume,  respektive  Grafstandeswürdigen ¬
  reichs-  und  kammergerichtlichen  Matrikularumschlage  —  in  einem  gewissen
Kreise  eingelassen  und  verbunden,  und  über  solches  Alles  neben  dem  kurfürstlichen  auch
dasjenige  Kollegium  und  Bank,  darinnen  sie  aufgenommen  werden  sollen,  in  die  Admission
ordentlich  gewilliget.
20)  Vgl.  v.  Gerber,  a.  a.  O.  §  28  Anm.  1,  Göhrum,  a.  a.  O.  II  S.  392,
Beseler,  Deutsches  Pr.=R.  (1885)  S.  786,  Eichhorn,  a.  a.  O.  S.  169,  Heffter,
a.  a.  O.  S.  27.
21)  So  sagt  Göhrum,  a.  a.  O.  II  S.  20  Anm.  1:
„Die  Personalisten,  welche  im  Reichsfürstenrate  saßen,  dürfen  daher,  nach
rechtlicher  Betrachtung,  nicht  als  Reichsstände  gelten;  ihre  faktische  Aufnahme  in  dieses
Kollegium  war  völlig  verfassungswidrig  und  konnte  ihnen  kein  wahres  ius  suffragii  geben."
22)  Siehe  Schröder,  a.  a.  O.  S.  785,  Schulze,  a.  a.  O.  S.  1262,  Heffter,
a.  a.  O.  S.  46  und  47  führt  die  einzelnen  Vorrechte  ausführlich  an.
            
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