unmittelbares Territorium besaßen, in den Reichstag zu bringen, ihnen das
„ius voti et sessionis in Comitiis Imperii“ zu verleihen.")
Bald trat jedoch der Reichstag diesen Bestrebungen entgegen und
verlangte anfangs, daß der neu Aufzunehmende auch Besitzer von reichsunmittelbaren ¬
Landen sein müsse,1s) später noch außerdem, daß die Zustimmung
der Kurfürsten sowie des betreffenden Kollegiums und der betreffenden Bank
eingeholt werde. 19)
Im Laufe der Zeiten sind einige uralte Familien mit ihren Territorien
unter die Landeshoheit anderer Mitstände gelangt, ohne ihre Reichsstandschaft ¬
einzubüßen und werden daher weiter zum hohen Adel gerechnet wie
die Stolbergs, Schönburgs, während die Zugehörigkeit der reinen
z. B.
Personalisten fast durchweg bestritten wird. 20) 21)
Diesem so zusammengesetzten hohen Adel stand eine große Anzahl von
Vorrechten zu, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden kann.22)
17) Vgl. Heffter, a. a. O. S. 10; Beispiele ebenda S. 11.
1s) Reichsabschied von 1548 § 66 (Kraut, Grundriß 1886 S. 98):
„Wo einige Grafen oder Herren wären, welche kürtzlich ihre Dignitäten erlangt
und dem Reichimmediate nicht, sondern — ihren Landesfürsten unterworffen, auch nicht
Güter ohn Mittel von oder unter dem Reich hätten, daß dieselben in die Anschläge nicht
gezogen, aber diejenige, so in dem heil. Reiche begütert, oder anderer Fürsten Subditi
gleich andern mit des Reiches Anschlägen
immediate nicht wären, daß dieselbige
belegt werden."
Jüngster Reichsabschied von 1654 § 197 (Kraut, a. a. O. S. 98):
„solle forthin — ohne der Churfürsten und Ständen Vorwissen und Konsens
zur Session und Stimm im Fürstenrath zugelassen werden."
keiner
Neueste Wahlkapitulation von 1711.
(Kraut, a. a. O. S. 98) Art. 1 § 5:
„(Wir wollen) auch keine Fürsten, Grafen, Herren in fürstlichen oder gräflichen
Kollegiis an- oder aufnehmen, sie haben sich dann vorher dazu mit einem Immediatoder ¬
Herrschaft genugsam qualificiret, und mit einem
Fürstenthume, respektive Grafstandeswürdigen ¬
reichs- und kammergerichtlichen Matrikularumschlage — in einem gewissen
Kreise eingelassen und verbunden, und über solches Alles neben dem kurfürstlichen auch
dasjenige Kollegium und Bank, darinnen sie aufgenommen werden sollen, in die Admission
ordentlich gewilliget.
20) Vgl. v. Gerber, a. a. O. § 28 Anm. 1, Göhrum, a. a. O. II S. 392,
Beseler, Deutsches Pr.=R. (1885) S. 786, Eichhorn, a. a. O. S. 169, Heffter,
a. a. O. S. 27.
21) So sagt Göhrum, a. a. O. II S. 20 Anm. 1:
„Die Personalisten, welche im Reichsfürstenrate saßen, dürfen daher, nach
rechtlicher Betrachtung, nicht als Reichsstände gelten; ihre faktische Aufnahme in dieses
Kollegium war völlig verfassungswidrig und konnte ihnen kein wahres ius suffragii geben."
22) Siehe Schröder, a. a. O. S. 785, Schulze, a. a. O. S. 1262, Heffter,
a. a. O. S. 46 und 47 führt die einzelnen Vorrechte ausführlich an.