Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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anzuberaumen, auf welche sämtliche beteiligte Grund 
eigentümer zur Abstimmung über die Einstellung des 
Unternehmens mit dem Hinweise vorzuladen sind, daß: 
die in der Tagfahrt nicht Erscheinenden und die Nicht 
abstimmenden als bei dem genehmigten Unternehmen 
beharrend werden angesehen werden und daß im Fall 
der Einstellung des Vollzuges die schon erwachsenen 
Kosten des einzustellenden Unternehmens im Verhältnis 
des Steuerkapitals von den Eigentümern zu tragen 
sind, welche sich für die Einstellung der Arbeiten er 
klären werden und nicht schon bei der ersten Verneh 
mung sämtlicher Beteiligter (§ 5) gegen die Ausführung 
des Unternehmens sich ausgesprochen haben. 
Von der Anordnung der Tagfahrt ist auch der Oberdirektion 
Anzeige zu erstatten. 
Die Tagfahrt wird von dem Bezirksbeamten geleitet. In 
derselben sind die Gründe für die Fortsetzung und für die Ein 
stellung des Unternehmens mit den Antragstellern, den Ver 
tretern der Landeskulturbehörden und den Mitgliedern der Voll 
zugskommission eingehend zu erörtern; hierauf ist über den 
Einstellungsantrag abstimmen zu lassen und über alles dieses 
ein Protokoll aufzunehmen, in welchem auch die gestellten An 
träge und deren Begründung aufzuführen sind. 
Falls sich nicht die gesetzliche Mehrheit (drei Vierteile der 
Beteiligten, welche nach dem Steuerkapital mindestens drei 
Vierteile der in das Unternehmen fallenden Grundstücke besitzen 
Artikel 12 des Gesetzes —), ausdrücklich für die Einstellung 
des Unternehmens aussprechen, so hat der Bezirksbeamte sofort 
bekannt zu geben, daß der Antrag, das Unternehmen aufzugeben, 
abgelehnt sei und die Antragsteller die durch den Antrag ver 
anlaßten Kosten zu tragen haben. Die Akten sind sodann 
an die Oberdirektion vorzulegen. 
Falls sich die gesetzliche Mehrheit für die Einstellung des 
Unternehmens ausspricht, sind die Akten mit dem Protokoll 
über die Abstimmungstagfahrt an die Oberdirektion zur Be 
schlußfassung vorzulegen. 
Der Bad. Bürgermeister III. A.
	        
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