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anzuberaumen, auf welche sämtliche beteiligte Grund
eigentümer zur Abstimmung über die Einstellung des
Unternehmens mit dem Hinweise vorzuladen sind, daß:
die in der Tagfahrt nicht Erscheinenden und die Nicht
abstimmenden als bei dem genehmigten Unternehmen
beharrend werden angesehen werden und daß im Fall
der Einstellung des Vollzuges die schon erwachsenen
Kosten des einzustellenden Unternehmens im Verhältnis
des Steuerkapitals von den Eigentümern zu tragen
sind, welche sich für die Einstellung der Arbeiten er
klären werden und nicht schon bei der ersten Verneh
mung sämtlicher Beteiligter (§ 5) gegen die Ausführung
des Unternehmens sich ausgesprochen haben.
Von der Anordnung der Tagfahrt ist auch der Oberdirektion
Anzeige zu erstatten.
Die Tagfahrt wird von dem Bezirksbeamten geleitet. In
derselben sind die Gründe für die Fortsetzung und für die Ein
stellung des Unternehmens mit den Antragstellern, den Ver
tretern der Landeskulturbehörden und den Mitgliedern der Voll
zugskommission eingehend zu erörtern; hierauf ist über den
Einstellungsantrag abstimmen zu lassen und über alles dieses
ein Protokoll aufzunehmen, in welchem auch die gestellten An
träge und deren Begründung aufzuführen sind.
Falls sich nicht die gesetzliche Mehrheit (drei Vierteile der
Beteiligten, welche nach dem Steuerkapital mindestens drei
Vierteile der in das Unternehmen fallenden Grundstücke besitzen
Artikel 12 des Gesetzes —), ausdrücklich für die Einstellung
des Unternehmens aussprechen, so hat der Bezirksbeamte sofort
bekannt zu geben, daß der Antrag, das Unternehmen aufzugeben,
abgelehnt sei und die Antragsteller die durch den Antrag ver
anlaßten Kosten zu tragen haben. Die Akten sind sodann
an die Oberdirektion vorzulegen.
Falls sich die gesetzliche Mehrheit für die Einstellung des
Unternehmens ausspricht, sind die Akten mit dem Protokoll
über die Abstimmungstagfahrt an die Oberdirektion zur Be
schlußfassung vorzulegen.
Der Bad. Bürgermeister III. A.