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anzuberaumen, auf welche sämtliche beteiligte Grundeigentümer ¬
zur Abstimmung über die Einstellung des
Unternehmens mit dem Hinweise vorzuladen sind, daß:
die in der Tagfahrt nicht Erscheinenden und die Nichtabstimmenden ¬
als bei dem genehmigten Unternehmen
beharrend werden angesehen werden und daß im Fall
der Einstellung des Vollzuges die schon erwachsenen
Kosten des einzustellenden Unternehmens im Verhältnis
des Steuerkapitals von den Eigentümern zu tragen
sind, welche sich für die Einstellung der Arbeiten erklären ¬
werden und nicht schon bei der ersten Vernehmung ¬
sämtlicher Beteiligter (§ 5) gegen die Ausführung
des Unternehmens sich ausgesprochen haben.
Von der Anordnung der Tagfahrt ist auch der Oberdirektion
Anzeige zu erstatten.
Die Tagfahrt wird von dem Bezirksbeamten geleitet. In
derselben sind die Gründe für die Fortsetzung und für die Einstellung ¬
des Unternehmens mit den Antragstellern, den Vertretern ¬
der Landeskulturbehörden und den Mitgliedern der Vollzugskommission ¬
eingehend zu erörtern; hierauf ist über den
Einstellungsantrag abstimmen zu lassen und über alles dieses
ein Protokoll aufzunehmen, in welchem auch die gestellten Anträge ¬
und deren Begründung aufzuführen sind.
Falls sich nicht die gesetzliche Mehrheit (drei Vierteile der
Beteiligten, welche nach dem Steuerkapital mindestens drei
Vierteile der in das Unternehmen fallenden Grundstücke besitzen
Artikel 12 des Gesetzes —), ausdrücklich für die Einstellung
des Unternehmens aussprechen, so hat der Bezirksbeamte sofort
bekannt zu geben, daß der Antrag, das Unternehmen aufzugeben,
abgelehnt sei und die Antragsteller die durch den Antrag veranlaßten ¬
Kosten zu tragen haben. Die Akten sind sodann
an die Oberdirektion vorzulegen.
Falls sich die gesetzliche Mehrheit für die Einstellung des
Unternehmens ausspricht, sind die Akten mit dem Protokoll
über die Abstimmungstagfahrt an die Oberdirektion zur Beschlußfassung ¬
vorzulegen.
Der Bad. Bürgermeister III. A.