Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

224
Verwaltungsgerichtliche  Entscheidung.
§  14.  Gegen  die  Entscheidung  der  Oberdirektion  auf  den
wegen  Verletzung  wesentlicher  Vorschriften  des  Gesetzes  erhobenen ¬
  Rekurs  findet  Klage  vor  dem  Verwaltungsgerichtshofe  statt.
(Artikel  11  des  Gesetzes.)
Änderung  des  Planes.
§  15.  Wird  eine  Abweichung  von  den  nach  §  5  bereits
angenommenen  Hauptgrundzügen  des  Planes  des  Unternehmens
für  erforderlich  oder  nützlich  erachtet,  so  ist  hierüber  eine  weitere
Abstimmung  der  beteiligten  Grundbesitzer  unter  Anwendung
der  bezüglichen  Vorschriften  der  §§  3,  4  und  5  einzuleiten  und
nach  §  6  die  Staatsgenehmigung  einzuholen.
Die  Vorladung  der  beteiligten  Grundbesitzer  zu  der  Abstimmungstagfahrt ¬
  erfolgt  unter  dem  Hinweise,  daß  die  Nichterscheinenden ¬
  und  die  Nichtabstimmenden  als  bei  dem  genehmigten ¬
  Plane  beharrend  angesehen  werden.
Einstellung  des  Unternehmens.
§  16.  Wenn  Beteiligte  ein  durch  die  gesetzliche  Mehrheit
beschlossenes  und  durch  die  Oberdirektion  genehmigtes  Unternehmen ¬
  wieder  aufzugeben  wünschen,  so  haben  sie  den  hierauf
gerichteten  Antrag  unter  Darlegung  der  Gründe  für  die  Einstellung ¬
  des  Vollzugs  bei  dem  Bezirksamt  zu  stellen  und  damit
den  Nachweis  zu  verbinden,  daß  mindestens  die  Hälfte  der  Beteiligten ¬
  —  nach  der  Kopfzahl  berechnet  —  die  Einstellung  des
Unternehmens  begehre.  Das  Bezirksamt  hat  im  Benehmen
mit  der  Kulturinspektion  den  Antrag  mit  den  Akten  zur  Prufung ¬
  an  die  Oberdirektion  vorzulegen;  sofern  letztere  den  Antrag
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  nicht  sofort  verwirft,
übergiebt  sie  die  sämtlichen  Akten  dem  Bezirksamt,  um  solche:
an  einem  hierzu  passenden  Orte  vierzehn  Tage  lang
zur  Einsicht  der  beteiligten  Grundeigentümer  aufzulegen
und  wie  geschehen  unter  kurzer  Bezeichnung  des  Einstellungsantrages ¬
  öffentlich  verkündigen  zu  lassen,  auch
zugleich
2)  im  Benehmen  mit  der  Kulturinspektion  eine  Tagfahrt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer