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Verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
§ 14. Gegen die Entscheidung der Oberdirektion auf den
wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften des Gesetzes erhobenen ¬
Rekurs findet Klage vor dem Verwaltungsgerichtshofe statt.
(Artikel 11 des Gesetzes.)
Änderung des Planes.
§ 15. Wird eine Abweichung von den nach § 5 bereits
angenommenen Hauptgrundzügen des Planes des Unternehmens
für erforderlich oder nützlich erachtet, so ist hierüber eine weitere
Abstimmung der beteiligten Grundbesitzer unter Anwendung
der bezüglichen Vorschriften der §§ 3, 4 und 5 einzuleiten und
nach § 6 die Staatsgenehmigung einzuholen.
Die Vorladung der beteiligten Grundbesitzer zu der Abstimmungstagfahrt ¬
erfolgt unter dem Hinweise, daß die Nichterscheinenden ¬
und die Nichtabstimmenden als bei dem genehmigten ¬
Plane beharrend angesehen werden.
Einstellung des Unternehmens.
§ 16. Wenn Beteiligte ein durch die gesetzliche Mehrheit
beschlossenes und durch die Oberdirektion genehmigtes Unternehmen ¬
wieder aufzugeben wünschen, so haben sie den hierauf
gerichteten Antrag unter Darlegung der Gründe für die Einstellung ¬
des Vollzugs bei dem Bezirksamt zu stellen und damit
den Nachweis zu verbinden, daß mindestens die Hälfte der Beteiligten ¬
— nach der Kopfzahl berechnet — die Einstellung des
Unternehmens begehre. Das Bezirksamt hat im Benehmen
mit der Kulturinspektion den Antrag mit den Akten zur Prufung ¬
an die Oberdirektion vorzulegen; sofern letztere den Antrag
aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht sofort verwirft,
übergiebt sie die sämtlichen Akten dem Bezirksamt, um solche:
an einem hierzu passenden Orte vierzehn Tage lang
zur Einsicht der beteiligten Grundeigentümer aufzulegen
und wie geschehen unter kurzer Bezeichnung des Einstellungsantrages ¬
öffentlich verkündigen zu lassen, auch
zugleich
2) im Benehmen mit der Kulturinspektion eine Tagfahrt