Full text : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1841, Bd. 2 (1841))

Schindler:  üb.  das  gesetzliche  Vertretungsrecht  des  Ehegatten.  99
freien  Vermögens".  Da  der  §.  1239  gezeigter  Weise  die  Nippel'sche -
  Beschränkung  nicht  enthält,  so  gilt  vom  §.  1238  der
Satz:  „ubi  lex  non  distinguit"  u.  s.  w.
Wenn  Nippel  ferner  a.  a.  O.,  S.  91,  604  und  605
behauptet,  es  liege  einerseits  in  den  Worten  des  §.  1239:
gzwar  überhaupt  wie  ein  anderer  bevollmächtigter  Sachwalterdie -
  Begründung  seiner  Ansicht,  daß  die  Vollmacht  des  Mannes -
  eine  allgemeine,  und  weil  keine  Bestimmung  der  Gränzen -
  denkbar,  oder  wenigstens  eine  solche  Bestimmung  nicht
nachweisbar  ist,  zugleich  eine  unumschränkte  sei,  anderseits
darin,  weil  eine  vermuthete  Vollmacht  nicht  mehr,  denn  eine
ausdrückliche  gelten  könne,  der  Grund  zur  Annahme,  der  Mann
bedürfe  zu  den  im  Eingange  des  §.  1008  erwähnten  Geschäften -
  einer  speciellen  Vollmacht  seiner  Frau,  —  so  scheint  mir
wenigstens  letztere  Motivirung  nicht  stichhältig,  und  eine  petitio
principii.  Denn  eine  vermuthete  Vollmacht  kann  ja  auch
rücksichtlich  derjenigen  Geschäfte,  zu  denen  eine  specielle  Bevollmächtigung -
  nöthig  ist,  existiren,  und  es  ist  eben  die  Frage,  von
welcher  Art  die  vermuthete  Vollmacht  sei.  Uebrigens  theile  ich
Nippel's  Meinung  a.  a.  O.,  7.  Band,  S.  75  nicht,  daß
bei  einer  allgemeinen  und  unbeschränkten  Vollmacht  die  Benennung -
  der  Gattung  des  Geschäftes  zu  den,  im  zweiten  Absatze -
  des  §.  1008  erwähnten  Geschäften  nicht  genüge,  und
glaube,  daß  der  Mann  ungeachtet  der  Worte:  „wie  ein  anderer -
  bevollmächtigter  Sachwalter",  dennoch,  —  sobald  man
ihn  einmal  als  gesetzlichen  Vertreter  (§.  1238)  seiner  Frau
in  Vermögenssachen  erkläret,  —  eben  so  wenig,  als  ein
Curator  oder  Vormund  zu  den  Geschäften  des  §.  1008  einer
speciellen  Vollmacht  bedürfe.
Wie  endlich  Nippel's  Behauptung,  es  gebe  die  Pflicht
des  Mannes  zur  Vertretung  seiner  Frau  ihm  noch  kein  ausschließendes -
  Recht  dazu,  so  weit  es  sich  um  das  Vermögen -
  handelt  (1.  Bd.,  S.  412),  mit  dessen  fernerer  Behauptung, -
  daß  der  Mann  „ungeachtet  der"  von  der  Frau
„vorbehaltenen  eigenen  Verwaltung"  ihres  Vermögens  doch
Max-Planck-Institut  für
            
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