Schindler: üb. das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten. 99
freien Vermögens". Da der §. 1239 gezeigter Weise die Nippel'sche -
Beschränkung nicht enthält, so gilt vom §. 1238 der
Satz: „ubi lex non distinguit" u. s. w.
Wenn Nippel ferner a. a. O., S. 91, 604 und 605
behauptet, es liege einerseits in den Worten des §. 1239:
gzwar überhaupt wie ein anderer bevollmächtigter Sachwalterdie -
Begründung seiner Ansicht, daß die Vollmacht des Mannes -
eine allgemeine, und weil keine Bestimmung der Gränzen -
denkbar, oder wenigstens eine solche Bestimmung nicht
nachweisbar ist, zugleich eine unumschränkte sei, anderseits
darin, weil eine vermuthete Vollmacht nicht mehr, denn eine
ausdrückliche gelten könne, der Grund zur Annahme, der Mann
bedürfe zu den im Eingange des §. 1008 erwähnten Geschäften -
einer speciellen Vollmacht seiner Frau, — so scheint mir
wenigstens letztere Motivirung nicht stichhältig, und eine petitio
principii. Denn eine vermuthete Vollmacht kann ja auch
rücksichtlich derjenigen Geschäfte, zu denen eine specielle Bevollmächtigung -
nöthig ist, existiren, und es ist eben die Frage, von
welcher Art die vermuthete Vollmacht sei. Uebrigens theile ich
Nippel's Meinung a. a. O., 7. Band, S. 75 nicht, daß
bei einer allgemeinen und unbeschränkten Vollmacht die Benennung -
der Gattung des Geschäftes zu den, im zweiten Absatze -
des §. 1008 erwähnten Geschäften nicht genüge, und
glaube, daß der Mann ungeachtet der Worte: „wie ein anderer -
bevollmächtigter Sachwalter", dennoch, — sobald man
ihn einmal als gesetzlichen Vertreter (§. 1238) seiner Frau
in Vermögenssachen erkläret, — eben so wenig, als ein
Curator oder Vormund zu den Geschäften des §. 1008 einer
speciellen Vollmacht bedürfe.
Wie endlich Nippel's Behauptung, es gebe die Pflicht
des Mannes zur Vertretung seiner Frau ihm noch kein ausschließendes -
Recht dazu, so weit es sich um das Vermögen -
handelt (1. Bd., S. 412), mit dessen fernerer Behauptung, -
daß der Mann „ungeachtet der" von der Frau
„vorbehaltenen eigenen Verwaltung" ihres Vermögens doch
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