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That zu begründen. Um aber auf die Nicht=Existenz =
zu schliessen, ist die allgemeine Vermuthung
schon hinreichend, welche auf dem Princip der Causalität =
beruhet; daß keine Handlung oder Erscheinung =
für glaubhaft zu achten sey, von welcher sich
keine Ursache und Triebfeder angeben lässet. Denn
jenes Princip muß bey jeder sowohl physischen als
moralischen Erscheinung zum Grunde gelegt werden,
weil es das Resultat unendlicher Erfahrungen ist.
Die Abwesenheit alles Jnteresse macht daher die
stärkste Präsumtion für den Angeschuldigten, und
wenn gleichwohl die That durch glaubhafte Zeugnisse
erwiesen wird; So muß man vermuthen, daß sie
aus Wahnsinn oder Raserey verübt worden sey,
mithin die gesetzliche Zurechnung derselben fehle.
b) Die besonderen Vermuthungen können
entweder aus der Analogie des Subjects,
oder aus den Umständen der Handlung, geschöpft ¬
werden. Erstere sind ihrer Natur nach
staͤrker, als die vorbemerkten allgemeinen Vermuthungen, =
weil sie auf einem weit staͤrkeren
Grad der Analogie beruhen, und als Ausnahmen
von der allgemeinen Regel zu betrachten sind.
(IV. Abschnitt §. 6.) Dahin gehören alle die
Folgerungen, welche man aus den besonderen
Neigungen und Leidenschaften des Individuums,
aus dessen bisherigen guten oder boͤsen Handlungen =