Metadata : Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit zur Gründung des historischen und gerichtlichen Beweises (2)

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That  zu  begründen.  Um  aber  auf  die  Nicht=Existenz =
  zu  schliessen,  ist  die  allgemeine  Vermuthung
schon  hinreichend,  welche  auf  dem  Princip  der  Causalität =
  beruhet;  daß  keine  Handlung  oder  Erscheinung =
  für  glaubhaft  zu  achten  sey,  von  welcher  sich
keine  Ursache  und  Triebfeder  angeben  lässet.  Denn
jenes  Princip  muß  bey  jeder  sowohl  physischen  als
moralischen  Erscheinung  zum  Grunde  gelegt  werden,
weil  es  das  Resultat  unendlicher  Erfahrungen  ist.
Die  Abwesenheit  alles  Jnteresse  macht  daher  die
stärkste  Präsumtion  für  den  Angeschuldigten,  und
wenn  gleichwohl  die  That  durch  glaubhafte  Zeugnisse
erwiesen  wird;  So  muß  man  vermuthen,  daß  sie
aus  Wahnsinn  oder  Raserey  verübt  worden  sey,
mithin  die  gesetzliche  Zurechnung  derselben  fehle.
b)  Die  besonderen  Vermuthungen  können
entweder  aus  der  Analogie  des  Subjects,
oder  aus  den  Umständen  der  Handlung,  geschöpft ¬
  werden.  Erstere  sind  ihrer  Natur  nach
staͤrker,  als  die  vorbemerkten  allgemeinen  Vermuthungen, =
  weil  sie  auf  einem  weit  staͤrkeren
Grad  der  Analogie  beruhen,  und  als  Ausnahmen
von  der  allgemeinen  Regel  zu  betrachten  sind.
(IV.  Abschnitt  §.  6.)  Dahin  gehören  alle  die
Folgerungen,  welche  man  aus  den  besonderen
Neigungen  und  Leidenschaften  des  Individuums,
aus  dessen  bisherigen  guten  oder  boͤsen  Handlungen =

            
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