Metadaten : Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 3 (1789))

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschicht

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Gewissheit  der  Anzeige  mit  der  Gewissheit  des
Angezeigten  oder  der  Grösse  des  aus  einer  Anzeige -
  entstehenden  Verdachts  verwechselt  zu  haben. -
  Rec.  wünscht  die  Achtung  des  Herrn
Herausgebers  dieser  Sammlung  zu  verdienen,
und  darum  macht  er  blos  diese  Anmerkung:
allein  überdem  entspricht  dieses  Rubrum  dem  nigro
nicht.  Denn  in  diesem  wird  die  Frage  entschieden: -
  wenn  der  Erbe  eines  an  den  Erblasser -
  begangenen  Todschlages  nicht  völlig  in  foro
criminali  überwiesen  ist,  kann  er  pro  indigno
gehalten  werden?  Die  Rechtsfalle  sub  Nris.  4.
(S.  102  -  178)  und  6.  (S.  200-  262)  haben
weder  für  die  Psychologen  noch  für  den  Juristen -
  einen  Werth,  tragen  auch  zur  Bildung
des  iudicii  practici  nichts  bey.  Rec.  glaubt  daher, -
  dass  diese  beyden  Ausführungen,  zumahl
die  sechste  unter  der  Aufschrift:  können  die  Wittwen -
  und  der  Vater  eines  Beklagten,  der  während
der  Instruckion  der  Appellation  von  einer  Sentenz, -
  die  ihn  verurtheilet  hatte,  gestorben,  die
Fortsetzung  derselben  von  neuen  verlangen?  können -
  sie  zu  gleicher  Zeit  Schadensersetzung  und
Interesse  gegen  die  Zeugen,  die  zu  der  Verurtheilung -
  beigetragen  haben,  fordern?  den  meisten
Lesern  aus  Unbekanntschaft  mit  dem  französischen -
  Process  unverständlich  seyn  wird.  Nützlicher -
  hat  Rec.  die  Ausführung  des  siebenten
(S.  262  -  324)  des  neunten  (§.  330  -348);
am  vorzüglichsten  aber  die  fünfte  (S.  179-Literarisebe -
  Bemerkung.
Man  sollte  darauf  mehrern  ernstlichen  Bedacht
nehmen,  dass  nicht  alte  Bücher  von  verflossenen
Jahren  immer  wieder  in  den  Meßcatolog  als  erst
neu  herausgekommene  Schriften  aufgenommen  wür-Université -

Vorlage
Bibliothek
DF

200)  welches  ein  Gutachten  der  Criminaldeputation -
  des  Cammergerichts  zu  Berlin,  einen  verübten -
  Raub  betreffend  ist,  gefunden,  und  er  kann
den  Wunsch  nicht  unterdrücken,  mehrere  Gutachten -
  dieses  Landesspruchcollegiums  in  den
folgenden  Bänden  zu  finden.  Rec.  der  mit  der
ältern  und  neuern  Einrichtung  dieses  brandenb.
Landescollegiums  völlig  bekannt  ist,  und  der
die  Bedächtigkeit  kennt,  mit  welcher  dieses
Collegium  die  an  dasselbe  abgegebene  Sachen
beurtheilet,  ist  überzeugt,  dass  jeder  fachkundige -
  Leser  dieses  Gutachten  seinem  geäusserten
Wunsche  beypflichten  werde,  dass  ein  Criminalist -
  aus  Gutachten  dieser  Art  würklich  lernen
könne.  Hier  gehet  allemahl  ein  richtiger  und
vollständiger  Actenauszug  voran,  der  den  Leser -
  so  ganz  völlig  au  fait  sezt,  und  wodurch
er  in  den  Stand  kommt,  den  Referenten  Schritt
vor  Schritt  zu  folgen.  Man  übersiehet  den
Gang  der  Untersuchung,  und  so  wie  die  bemerkte -
  Klugheit  des  Inquirenden  Beyspiel  zur
Nachahmung  wird,  so  liefern  die  bemerkten
Fehler  des  Inquirenden  Warnungen.  Und
durch  die  Bekanntmachung  dieser  Gutachten
wird  diese  Sammlung  erst  recht  schäzbar  werden, -
  welcher  Recensent  von  ganzer  Seele  recht
sehr  viele  Käufer  wünscht,  damit  dem  Verleger -
  die  Lust  zur  Fortsetzung  nicht  vergehen
möge.
den.  Es  ist  dieles  der  Literatur  sehr  schädlich,
und  man  wird  gegen  Meßcatalog  ganz  misstrauisch.
Auch  der  von  der  letzten  Ostermesse  enthält  mehrere -
  Bücherrubriken  von  verflossenen  Jahren.  Wir
werden  unsern  Lesern  des  nächsten  ein  Verzeichniss -
  solcher  Schriften  vorlegen.
            
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