Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschicht
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Gewissheit der Anzeige mit der Gewissheit des
Angezeigten oder der Grösse des aus einer Anzeige -
entstehenden Verdachts verwechselt zu haben. -
Rec. wünscht die Achtung des Herrn
Herausgebers dieser Sammlung zu verdienen,
und darum macht er blos diese Anmerkung:
allein überdem entspricht dieses Rubrum dem nigro
nicht. Denn in diesem wird die Frage entschieden: -
wenn der Erbe eines an den Erblasser -
begangenen Todschlages nicht völlig in foro
criminali überwiesen ist, kann er pro indigno
gehalten werden? Die Rechtsfalle sub Nris. 4.
(S. 102 - 178) und 6. (S. 200- 262) haben
weder für die Psychologen noch für den Juristen -
einen Werth, tragen auch zur Bildung
des iudicii practici nichts bey. Rec. glaubt daher, -
dass diese beyden Ausführungen, zumahl
die sechste unter der Aufschrift: können die Wittwen -
und der Vater eines Beklagten, der während
der Instruckion der Appellation von einer Sentenz, -
die ihn verurtheilet hatte, gestorben, die
Fortsetzung derselben von neuen verlangen? können -
sie zu gleicher Zeit Schadensersetzung und
Interesse gegen die Zeugen, die zu der Verurtheilung -
beigetragen haben, fordern? den meisten
Lesern aus Unbekanntschaft mit dem französischen -
Process unverständlich seyn wird. Nützlicher -
hat Rec. die Ausführung des siebenten
(S. 262 - 324) des neunten (§. 330 -348);
am vorzüglichsten aber die fünfte (S. 179-Literarisebe -
Bemerkung.
Man sollte darauf mehrern ernstlichen Bedacht
nehmen, dass nicht alte Bücher von verflossenen
Jahren immer wieder in den Meßcatolog als erst
neu herausgekommene Schriften aufgenommen wür-Université -
Vorlage
Bibliothek
DF
200) welches ein Gutachten der Criminaldeputation -
des Cammergerichts zu Berlin, einen verübten -
Raub betreffend ist, gefunden, und er kann
den Wunsch nicht unterdrücken, mehrere Gutachten -
dieses Landesspruchcollegiums in den
folgenden Bänden zu finden. Rec. der mit der
ältern und neuern Einrichtung dieses brandenb.
Landescollegiums völlig bekannt ist, und der
die Bedächtigkeit kennt, mit welcher dieses
Collegium die an dasselbe abgegebene Sachen
beurtheilet, ist überzeugt, dass jeder fachkundige -
Leser dieses Gutachten seinem geäusserten
Wunsche beypflichten werde, dass ein Criminalist -
aus Gutachten dieser Art würklich lernen
könne. Hier gehet allemahl ein richtiger und
vollständiger Actenauszug voran, der den Leser -
so ganz völlig au fait sezt, und wodurch
er in den Stand kommt, den Referenten Schritt
vor Schritt zu folgen. Man übersiehet den
Gang der Untersuchung, und so wie die bemerkte -
Klugheit des Inquirenden Beyspiel zur
Nachahmung wird, so liefern die bemerkten
Fehler des Inquirenden Warnungen. Und
durch die Bekanntmachung dieser Gutachten
wird diese Sammlung erst recht schäzbar werden, -
welcher Recensent von ganzer Seele recht
sehr viele Käufer wünscht, damit dem Verleger -
die Lust zur Fortsetzung nicht vergehen
möge.
den. Es ist dieles der Literatur sehr schädlich,
und man wird gegen Meßcatalog ganz misstrauisch.
Auch der von der letzten Ostermesse enthält mehrere -
Bücherrubriken von verflossenen Jahren. Wir
werden unsern Lesern des nächsten ein Verzeichniss -
solcher Schriften vorlegen.