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von jedem Beteiligten oder von mehreren Beteiligten gemeinsam,
oder von der betreffenden Gemeindebehörde gestellt werden. Sie
sind der Oberdirektion unmittelbar oder durch Vermittelung
des Bezirksamts schriftlich, unter Angabe der beabsichtigten
Anderungen zur Prüfung und Entschließung, ob die Abstim
mung der Beteiligten anzuordnen sei, vorzulegen. Die Ober
direktion hat ihre Thätigkeit nicht auf die Fälle zu beschränken,
in welchen von Privaten oder Gemeindebehörden solche Anträge
bei ihr eingekommen sind, sondern sie hat auch von sich aus
und durch die Kulturinspektionen dieselben anzuregen und sich
der Vorbereitung des Verfahrens (§ 3) zu unterziehen, wo sie
dies zur Förderung und Hebung der Landwirtschaft für nützlich
und nach den Umständen für durchführbar erachtet.
Die Bezirksämter und die Kulturinspektionen sind ange
wiesen, von den in der Feldeinteilung und Feldweganlage
bestehenden und zu ihrer Kenntnis gelangenden Mißständen der
Oberdirektion jeweils alsbald Anzeige zu erstatten.
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Verlangen die
zur Erfüllung obiger Aufgabe erforderlichen Auskünfte
erteilen, auch vorhandene Pläne zum Gebrauche abzugeben und
einige Auskunftspersonen zu benennen, welche gemeinschaftlich
mit dem Bürgermeister an Ort und Stelle die sachdienlichen
mündlichen Erläuterungen zu geben haben.
Hauptvorarbeiten.
§ 3. Bevor ein Antrag auf ein bestimmtes Feldbereini
gungsunternehmen durch die Oberdirektion der Abstimmung
ausgesetzt wird (Gesetz Artikel 5 und 6), müssen folgende Vor
arbeiten gefertigt sein:
1. eine durch Handriß veranschaulichte Beschreibung des
Zustandes der Grundfläche, über welche sich das Unter
nehmen erstrecken soll, sowie die gleichfalls durch Zeich
nung verdeutlichte Beschreibung des Unternehmens, wie
es beantragt wird, und der damit etwa in Verbindung
zu bringenden Veränderungen an der Gemarkungs
grenze, an Verkehrswegen und fließenden Gewässern;