Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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von jedem Beteiligten oder von mehreren Beteiligten gemeinsam, 
oder von der betreffenden Gemeindebehörde gestellt werden. Sie 
sind der Oberdirektion unmittelbar oder durch Vermittelung 
des Bezirksamts schriftlich, unter Angabe der beabsichtigten 
Anderungen zur Prüfung und Entschließung, ob die Abstim 
mung der Beteiligten anzuordnen sei, vorzulegen. Die Ober 
direktion hat ihre Thätigkeit nicht auf die Fälle zu beschränken, 
in welchen von Privaten oder Gemeindebehörden solche Anträge 
bei ihr eingekommen sind, sondern sie hat auch von sich aus 
und durch die Kulturinspektionen dieselben anzuregen und sich 
der Vorbereitung des Verfahrens (§ 3) zu unterziehen, wo sie 
dies zur Förderung und Hebung der Landwirtschaft für nützlich 
und nach den Umständen für durchführbar erachtet. 
Die Bezirksämter und die Kulturinspektionen sind ange 
wiesen, von den in der Feldeinteilung und Feldweganlage 
bestehenden und zu ihrer Kenntnis gelangenden Mißständen der 
Oberdirektion jeweils alsbald Anzeige zu erstatten. 
Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, auf Verlangen die 
zur Erfüllung obiger Aufgabe erforderlichen Auskünfte 
erteilen, auch vorhandene Pläne zum Gebrauche abzugeben und 
einige Auskunftspersonen zu benennen, welche gemeinschaftlich 
mit dem Bürgermeister an Ort und Stelle die sachdienlichen 
mündlichen Erläuterungen zu geben haben. 
Hauptvorarbeiten. 
§ 3. Bevor ein Antrag auf ein bestimmtes Feldbereini 
gungsunternehmen durch die Oberdirektion der Abstimmung 
ausgesetzt wird (Gesetz Artikel 5 und 6), müssen folgende Vor 
arbeiten gefertigt sein: 
1. eine durch Handriß veranschaulichte Beschreibung des 
Zustandes der Grundfläche, über welche sich das Unter 
nehmen erstrecken soll, sowie die gleichfalls durch Zeich 
nung verdeutlichte Beschreibung des Unternehmens, wie 
es beantragt wird, und der damit etwa in Verbindung 
zu bringenden Veränderungen an der Gemarkungs 
grenze, an Verkehrswegen und fließenden Gewässern;
	        
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