Metadaten : Grundsätze über Ablösung der deutschrechtlichen Reallasten und über Gemeinheitstheilungen

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aber  höchst  tadelnswerth  und  dem  natürlichen  Rechte  ganz
entgegen  ist,  wird  wohl  Niemand  leugnen.  Solches  erkannten ¬
  schon  die  Römer  im  vollen  Umfange  an?):
obgleich  sie  viele  Sclaven  hatten  und  die  Sclaverei  bei
ihnen  ganz  erlaubt  war.  Daß  sie  mit  ihrem  jus  naturale ¬
  einen  andern  Begriff  verbanden,  als  wir  mit  unserem ¬
  Naturrecht,  ändert  hierbei  nichts.  Die  Geschichte
bestätigt  jenen  Satz  noch  mehr.  Sie  sagt  uns,  daß
von  allen  Völkern  der  ältesten  und  spätern  Zeit,  bei
denen  jemals  eine  Sclaverei  bestanden  hat,  sobald  sie
cultivirter  und  gesitteter  wurden,  stets  die  Freiheit  begünstigt ¬
  ist,  nie  die  Unfreiheit.
Die  Römer  sahen
ihre  Sclaven  bloß  als  Sache  an,  achteten  aber  in  ihnen ¬
  doch  so  weit  die  Würde  des  Menschen,  daß  sie  das
Sclavenkind  nicht  zu  den  Früchten  zählten,  indem  es
unpassend  sei,  daß  der  Mensch,  zu  dessen  Zwecken  die
Natur  alle  Sachen  und  Früchte  hervorbringe,  selbst  für
eine  Frucht  gelten  solle.  Man  hat  ja  endlich  auch
den  heillosen  Menschenhandel,  der  Jahrhunderte  hindurch
die  unglücklichen  Neger  in  die  Sclaverei  brachte,  als
die  Menschheit  entehrend,  wenigstens  de  jure,  aufgehoben. ¬

Als  die  Deutschen  in  den  ältesten  Zeiten,  wo  Deutschland ¬
  noch  in  Gaue  und  Marken  getheilt  war,  in  größern ¬
  (centena,  centuria)  und  kleinern  Gemeinden  (decania) ¬
  lebten,  gab  es  drei  Classen  unter  ihnen,  die  sowohl ¬
  dem  Stande  nach,  als  in  ihren  Rechtverhältnissen
verschieden  waren.  Diese  waren:  durch  Geburt  edle
2)  §.  2.  J.  de  jure  gentium.
            
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