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aber höchst tadelnswerth und dem natürlichen Rechte ganz
entgegen ist, wird wohl Niemand leugnen. Solches erkannten ¬
schon die Römer im vollen Umfange an?):
obgleich sie viele Sclaven hatten und die Sclaverei bei
ihnen ganz erlaubt war. Daß sie mit ihrem jus naturale ¬
einen andern Begriff verbanden, als wir mit unserem ¬
Naturrecht, ändert hierbei nichts. Die Geschichte
bestätigt jenen Satz noch mehr. Sie sagt uns, daß
von allen Völkern der ältesten und spätern Zeit, bei
denen jemals eine Sclaverei bestanden hat, sobald sie
cultivirter und gesitteter wurden, stets die Freiheit begünstigt ¬
ist, nie die Unfreiheit.
Die Römer sahen
ihre Sclaven bloß als Sache an, achteten aber in ihnen ¬
doch so weit die Würde des Menschen, daß sie das
Sclavenkind nicht zu den Früchten zählten, indem es
unpassend sei, daß der Mensch, zu dessen Zwecken die
Natur alle Sachen und Früchte hervorbringe, selbst für
eine Frucht gelten solle. Man hat ja endlich auch
den heillosen Menschenhandel, der Jahrhunderte hindurch
die unglücklichen Neger in die Sclaverei brachte, als
die Menschheit entehrend, wenigstens de jure, aufgehoben. ¬
Als die Deutschen in den ältesten Zeiten, wo Deutschland ¬
noch in Gaue und Marken getheilt war, in größern ¬
(centena, centuria) und kleinern Gemeinden (decania) ¬
lebten, gab es drei Classen unter ihnen, die sowohl ¬
dem Stande nach, als in ihren Rechtverhältnissen
verschieden waren. Diese waren: durch Geburt edle
2) §. 2. J. de jure gentium.