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sich Rechenschaft darüber zu geben, was wirklich antiquirt
sei oder nicht, und am allerwenigsten darf sie irgend etwas ¬
ausgeschlossen liegen lassen, weil es antiquirt scheint.
So aber wird die Arbeit beachtungswerth sein auch insofern, -
als dadurch in dem weitumfassenden Gebicte alles -
dessen, was dem Civilrechte anleim fallt, Gleicharuces -
und Ungleichartiges in heutiger und damaliger Art
zu sein, i sprechenderen Gegensätzen hervortreten, Lienthumliches -
und Gemeinsaines sich mehr zu bestimintent
Massen ordnen wird.
Dies die Betrachtungen, welche die Idec des Werkes
in de Verfasser hervorriefen. Solort stellte sich ilim
die Frage vor: ist es môglich, diese Idee zu verwuklichen? -
Welche nothiwendig erst noch näher zu bestimmende -
Methode könnte die Möglichkeit des Erfolges si
chern? Ueber diesen allerdings wichtigsten Punkt glaubt
c sich ebenfalls mit Erfolg auszusprechen, wenn er nicht
sowolil den Leser zu überzeugen, als die Foigenreihe der
Betrachtungen darzulegen sucht, von denen er auf die
Methode geleitet ward, die er zu befolgen gedenkt und
bereis in dem jetzt erschienenen Bande befolet hat.
Kein Bedenken hat darüber obwalten können, dass
die l'andecten, welche dem Umfange und dem ineru
erllie nach der schätzbarste Bestandiheil der Justinia
neischen Rechtsbücher sind, auch in der Regel als dicie
nige Masse zu behandeln waren, welcher Codex ud
Novellen als Bestätigungen oder Modificationen mussten un
tergeordnet werden.
Hierzu kommt noch, dass vor
*) Wahei jedoch nicht immer las gleiche Verfahren ist beobachtet worden.
indem z. B. bei dem Mandate der Inbalt des Codex sich in einen Auhang ¬
verwiesen, bei der exercitoria, institoris und der negot, gestio abe
unmittelbar mit den Pandecten verbunden findet. Zu diesem wechseluden ¬
Verfahren wurde der Verfüsser bestimmt, je nachdem er auf diese