Metadata : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

VI
sich  Rechenschaft  darüber  zu  geben,  was  wirklich  antiquirt
sei  oder  nicht,  und  am  allerwenigsten  darf  sie  irgend  etwas ¬
  ausgeschlossen  liegen  lassen,  weil  es  antiquirt  scheint.
So  aber  wird  die  Arbeit  beachtungswerth  sein  auch  insofern, -
  als  dadurch  in  dem  weitumfassenden  Gebicte  alles -
  dessen,  was  dem  Civilrechte  anleim  fallt,  Gleicharuces -
  und  Ungleichartiges  in  heutiger  und  damaliger  Art
zu  sein,  i  sprechenderen  Gegensätzen  hervortreten,  Lienthumliches -
  und  Gemeinsaines  sich  mehr  zu  bestimintent
Massen  ordnen  wird.
Dies  die  Betrachtungen,  welche  die  Idec  des  Werkes
in  de  Verfasser  hervorriefen.  Solort  stellte  sich  ilim
die  Frage  vor:  ist  es  môglich,  diese  Idee  zu  verwuklichen? -
  Welche  nothiwendig  erst  noch  näher  zu  bestimmende -
  Methode  könnte  die  Möglichkeit  des  Erfolges  si
chern?  Ueber  diesen  allerdings  wichtigsten  Punkt  glaubt
c  sich  ebenfalls  mit  Erfolg  auszusprechen,  wenn  er  nicht
sowolil  den  Leser  zu  überzeugen,  als  die  Foigenreihe  der
Betrachtungen  darzulegen  sucht,  von  denen  er  auf  die
Methode  geleitet  ward,  die  er  zu  befolgen  gedenkt  und
bereis  in  dem  jetzt  erschienenen  Bande  befolet  hat.
Kein  Bedenken  hat  darüber  obwalten  können,  dass
die  l'andecten,  welche  dem  Umfange  und  dem  ineru
erllie  nach  der  schätzbarste  Bestandiheil  der  Justinia
neischen  Rechtsbücher  sind,  auch  in  der  Regel  als  dicie
nige  Masse  zu  behandeln  waren,  welcher  Codex  ud
Novellen  als  Bestätigungen  oder  Modificationen  mussten  un
tergeordnet  werden.
Hierzu  kommt  noch,  dass  vor
*)  Wahei  jedoch  nicht  immer  las  gleiche  Verfahren  ist  beobachtet  worden.
indem  z.  B.  bei  dem  Mandate  der  Inbalt  des  Codex  sich  in  einen  Auhang ¬
  verwiesen,  bei  der  exercitoria,  institoris  und  der  negot,  gestio  abe
unmittelbar  mit  den  Pandecten  verbunden  findet.  Zu  diesem  wechseluden ¬
  Verfahren  wurde  der  Verfüsser  bestimmt,  je  nachdem  er  auf  diese
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer