Object : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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des  Artikels  14  wird  ein  entsprechender  reeller  Teil  des
erworbenen  Grundstücks  zur  Stellvertretung  angewiesen.
Läßt  sich  auf  diesem  Wege  zwischen  dem  Pächter  und  Verpächter ¬
  die  Ausgleichung  in  einer  für  beide  Teile  billigen  Weise
nicht  ausführen,  so  ist  dieselbe  nach  Ermessen  der  Kommission
durch  Geldentschädigung,  durch  Beitrag  an  dem  vom  Eigentümer
zu  zahlenden  oder  durch  Teilnahme  an  dem  ihm  zugewiesenen
Aufgelde  oder  durch  Minderung  oder  Erhöhung  des  Pachtzinses
zu  bewirken.
Auch  kann  die  Kommission  nötigenfalls  die  Aufkündung
des  Pachtes  zulassen.
Artikel  19.
Teilnahme  Dritter  am  Verfahren.
Derartige  Berechtigte  (Artikel  13,  17,  18)  können,  soweit
es  zur  Sicherung  ihrer  Rechte  nötig  ist,  beim  Verfahren
auftreten.
übrigens  ist  auch  von  Amts  wegen  auf  diese  Rechte  Bedacht
zu  nehmen.
Artikel  20.
Bestätigung  des  Vollzugs=  und  Eigentumsübergangs. ¬

Nach  endgültig  erledigtem  Verfahren  erklärt  die  Staatsverwaltungsbehörde ¬
  das  Geschäft  für  vollzugsreif  und  bestimmt
zugleich  den  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Eigentum  der  umgetauschten ¬
  Güterstücke  auf  die  neuen  Erwerber  übergeht.
Der  nämliche  Zeitpunkt  ist  auch  maßgebend  für  den  Übergang ¬
  der  Rechte  dritter  Personen.
Artikel  21.
Einträge  im  Grund=  und  Pfandbuche.
Dieser  Übergang  (Artikel  20)  geschieht  kraft  Gesetzes  und
mit  Wirksamkeit  gegen  Dritte  selbst  vor  der  Beobachtung  weiterer ¬
  Förmlichkeiten.
Die  Orts=  und  Pfandgerichte  haben  jedoch  die  Besitzveränderungen ¬
  von  Amts  wegen  und  in  der  durch  die  Vollzugsverordnung ¬
  zu  bestimmenden  Weise  in  den  Grund=  und
            
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