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Teil des erworbenen Grundstückes, welcher dem Verhältnis des
Wertes der ursprünglich verhafteten zu dem der erworbenen
Liegenschaften entspricht.
Artikel 15.
Hat der Eigentümer, auf dessen Grundstücken Vorzugsoder ¬
Unterpfandsrechte lasten, für einen Teil des abgetretenen
Geländes nach Artikel 10 eine Ausgleichung in Geld erhalten,
so muß dieselbe in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
zur Sicherung der Gläubiger nach Maßgabe der über die öffentliche ¬
Hinterlegung von Geld u. s. w. geltenden Bestimmungen
hinterlegt werden.
Artikel 16.
Erbdienstbarkeiten.
Erbdienstbarkeiten, welche auf der ganzen Grundfläche
haften, auf die sich die Zusammenlegung erstreckt, erleiden dadurch
keine Anderung.
Erbdienstbarkeiten dagegen, welche nur auf einzelnen Teilen
der betreffenden Grundstücke haften, bleiben auf diesen nur
insoweit, als es nicht thunlich ist, sie vom Grundstücke, das
ein Eigentümer abtritt, auf jenes zu verlegen, das er erwirbt.
Artikel 17.
Weggerechtigkeiten.
Wegrechte, welche infolge der Zusammenlegung nutzlos
werden, hören auf.
Neue Grunddienstbarkeiten können durch die Ausführung
des Unternehmens in rechtsgültiger Weise auf ein Grundstück
gelegt werden.
Artikel 18.
Obereigentum, Nießbrauch, Pacht.
Beim Obereigentum, beim Nießbrauch und Pachtverhältnis
kommt die Regel des Artikels 13 zur Anwendung, und im Falle
*) Siehe Anmerkung zu § 81 des Zwangs=Abtretungsgesetzes
oben S. 196.