Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Teil  des  erworbenen  Grundstückes,  welcher  dem  Verhältnis  des
Wertes  der  ursprünglich  verhafteten  zu  dem  der  erworbenen
Liegenschaften  entspricht.
Artikel  15.
Hat  der  Eigentümer,  auf  dessen  Grundstücken  Vorzugsoder ¬
  Unterpfandsrechte  lasten,  für  einen  Teil  des  abgetretenen
Geländes  nach  Artikel  10  eine  Ausgleichung  in  Geld  erhalten,
so  muß  dieselbe  in  Ermangelung  einer  anderen  Vereinbarung
zur  Sicherung  der  Gläubiger  nach  Maßgabe  der  über  die  öffentliche ¬
  Hinterlegung  von  Geld  u.  s.  w.  geltenden  Bestimmungen
hinterlegt  werden.
Artikel  16.
Erbdienstbarkeiten.
Erbdienstbarkeiten,  welche  auf  der  ganzen  Grundfläche
haften,  auf  die  sich  die  Zusammenlegung  erstreckt,  erleiden  dadurch
keine  Anderung.
Erbdienstbarkeiten  dagegen,  welche  nur  auf  einzelnen  Teilen
der  betreffenden  Grundstücke  haften,  bleiben  auf  diesen  nur
insoweit,  als  es  nicht  thunlich  ist,  sie  vom  Grundstücke,  das
ein  Eigentümer  abtritt,  auf  jenes  zu  verlegen,  das  er  erwirbt.
Artikel  17.
Weggerechtigkeiten.
Wegrechte,  welche  infolge  der  Zusammenlegung  nutzlos
werden,  hören  auf.
Neue  Grunddienstbarkeiten  können  durch  die  Ausführung
des  Unternehmens  in  rechtsgültiger  Weise  auf  ein  Grundstück
gelegt  werden.
Artikel  18.
Obereigentum,  Nießbrauch,  Pacht.
Beim  Obereigentum,  beim  Nießbrauch  und  Pachtverhältnis
kommt  die  Regel  des  Artikels  13  zur  Anwendung,  und  im  Falle
*)  Siehe  Anmerkung  zu  §  81  des  Zwangs=Abtretungsgesetzes
oben  S.  196.
            
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