Volltext : Jährlicher Beytrag zur Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den Oesterreichischen Erbstaaten (2)

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streuete  Gerichte  die  Untersuchungen  schneller  angefangen ¬
  und  geendiget;  daß  dadurch  die,  mit  mannigfaltigen ¬
  Nachtheilen  für  die  öffentliche  und  Privat=Sicherheit ¬
  verbundenen,  Ablieferungen  an  die
entfernten  Kreisgerichte  vermieden  und  dem  Staate
beträchtliche  Kosten  ersparet  werden;  so  streitet
dagegen,  daß  dem,  auf  seinen  Privat-Nutzen
Bedacht  nehmenden,  Inhaber  der  Gerichtsbarkeit
mehr  daran  liege,  einen  guten  Oecbnom,  als
einen  geschickten  Richter  zur  Verwaltung  zu  wählen; ¬
  daß  er  für  die,  mit  Kosten  und  Zeitaufwand
verknüpfte,  Erforschung  und  Anhaltung  der  Verbrecher ¬
  wenig  Sorge  trage;  daß  so  häufige  Gerichte =
  nicht  mit  der  hinreichenden  Anzahl  fähiger
Personen  besetzt,  daß  sie  schwer  unter  einer  genauen
Oberaufsicht  zur  strengen  Befolgung  der  vorgeschriebenen ¬
  Ordnung  angehalten  werden  können;
und  daß  sich  von  ihnen,  ob  sie  gleich  an  die
nähmlichen  Gesetze  gewiesen  sind,  doch  nie  eine
gleichförmige  Verfahrungsart,  und  noch  minder
eine  übereinstimmende  Würdigung  und  Beurtheilung ¬
  der  Verbrechen  erwarten  lässe.  Aus  diesen
und  mehreren  andern  wichtigen  Gründen  ward  schon
von  Joseph  II.  am  20.  August  1787  die  Aufhebung
aller  kleineren  Criminal-Gerichte  und  dafür  die
Aufstellung  allgemeiner  Kreisgerichte  angeordnet;
aber  ungeachtet  die  C.  G.  O.  vom  Jahre  1788
darauf  berechnet  war,  dennoch,  vorzüglich  der
großen  Kosten  wegen,  nicht  zur  Ausführung  gebracht. ¬
  Man  kam  in  der  Folge  öfter  auf  den
            
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