Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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liche  Mehrheit  für  die  Ausführung  des  Unternehmens  vorhanden
ist,  aber  nicht  alle  Beteiligten  ausdrücklich  zugestimmt  haben.
Artikel  7.
Vollzugsbehörde.
Die  Ausführung  des  Unternehmens  geschieht  durch  eine
Kommission  unter  Leitung  der  Staatsverwaltungsbehörde.
Die  Kommission  besteht  aus  einem  von  der  Staatsverwaltungsbehörde ¬
  zu  ernennenden  Vorsitzenden,  sodann  aus  einem
Geometer  und  einem  oder  mehreren  Sachverständigen,  welche,
sofern  sich  die  beteiligten  Grundbesitzer  über  die  Wahl  nicht  vereinbaren, ¬
  ebenfalls  von  der  Staatsverwaltungsbehörde  aufgestellt
werden.
Personen,  welche  gemäß  §  15  der  Gemeindeordnung  nicht
in  den  Gemeinderat  gewählt  werden  können,  dürfen  nicht  als
Mitglieder  der  Kommission  bestellt  werden.
Artikel  8.
Aufgabe  der  Vollzugskommission.
Die  Kommission  hat:
1.  die  Größe  und  den  Wert  der  Grundstücke,  mit  welchen
jeder  Eigentümer  beteiligt  ist,  sowie  den  Wert  der  auf
den  Grundstücken  ruhenden  Lasten  zu  ermitteln;
jedem  Eigentümer  das  ihm  gebührende  Gelände  anzuweisen; ¬

Geldentschädigungen  und  andere  Ausgleichungen  zu  bewirken; ¬

4.  die  gemeinsamen  Anlagen  nach  Maßgabe  des  in  der
Abstimmung  festgesetzten  Planes  auszuführen.
In  allen  Fällen  hat  die  Kommission  dahin  zu  wirken,  daß
gütlichem  Wege  eine  Ausgleichung  zustande  kommt.
auf
Erwächst  einzelnen  Grundstücken  aus  dem  Unternehmen
ein  ganz  besonderer  Nutzen,  so  kann  die  Kommission  den  Eigentümern ¬
  dieser  Grundstücke  einen  angemessenen  Vorausbeitrag
auferlegen  und  ebenso  verfügen,  daß  hinsichtlich  solcher  Grundstücke, ¬
  welche  aus  dem  Unternehmen  keinen  oder  nur  einen
            
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