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liche Mehrheit für die Ausführung des Unternehmens vorhanden
ist, aber nicht alle Beteiligten ausdrücklich zugestimmt haben.
Artikel 7.
Vollzugsbehörde.
Die Ausführung des Unternehmens geschieht durch eine
Kommission unter Leitung der Staatsverwaltungsbehörde.
Die Kommission besteht aus einem von der Staatsverwaltungsbehörde ¬
zu ernennenden Vorsitzenden, sodann aus einem
Geometer und einem oder mehreren Sachverständigen, welche,
sofern sich die beteiligten Grundbesitzer über die Wahl nicht vereinbaren, ¬
ebenfalls von der Staatsverwaltungsbehörde aufgestellt
werden.
Personen, welche gemäß § 15 der Gemeindeordnung nicht
in den Gemeinderat gewählt werden können, dürfen nicht als
Mitglieder der Kommission bestellt werden.
Artikel 8.
Aufgabe der Vollzugskommission.
Die Kommission hat:
1. die Größe und den Wert der Grundstücke, mit welchen
jeder Eigentümer beteiligt ist, sowie den Wert der auf
den Grundstücken ruhenden Lasten zu ermitteln;
jedem Eigentümer das ihm gebührende Gelände anzuweisen; ¬
Geldentschädigungen und andere Ausgleichungen zu bewirken; ¬
4. die gemeinsamen Anlagen nach Maßgabe des in der
Abstimmung festgesetzten Planes auszuführen.
In allen Fällen hat die Kommission dahin zu wirken, daß
gütlichem Wege eine Ausgleichung zustande kommt.
auf
Erwächst einzelnen Grundstücken aus dem Unternehmen
ein ganz besonderer Nutzen, so kann die Kommission den Eigentümern ¬
dieser Grundstücke einen angemessenen Vorausbeitrag
auferlegen und ebenso verfügen, daß hinsichtlich solcher Grundstücke, ¬
welche aus dem Unternehmen keinen oder nur einen