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dasselbe auf Ansuchen
des
Eigentümers vom Unternehmen
ausgeschlossen werden, wenn letzteres auch ohne das betreffende
Grundstück sich zweckmäßig ausführen läßt.
Artikel 5.
Einleitung des Verfahrens, Prüfung, Genehmigung
des Antrags.
Die Staatsverwaltungsbehörde hat den bei ihr einkommenden
Antrag auf Verbesserung der Feldeinteilung unter Zuzug eines
oder mehrerer Sachverständigen vorläufig zu prüfen und, wenn
sie ihn nicht sofort verwerflich findet, zur Abstimmung der
Beteiligten zu bringen.
Anträge auf Befreiung einzelner Grundstücke (Artikel 2
und 4) müssen vor der Abstimmung gestellt werden.
Artikel 6.
Abstimmung.
Bei der Abstimmung werden die Nichterschienenen und
die Nichtabstimmenden als zustimmend gezählt. Eigentümer
von Grundstücken, welche nach Artikel 2 und 4 vom Unternehmen ¬
ausgeschieden bleiben, sind nur insoweit stimmberechtigt,
als sie mit Grundstücken, welche zu dem Unternehmen beigezogen
werden sollen, beteiligt sind.
Die Zustimmung ist in den Fällen, wo es darauf ankommt,
an die Förmlichkeiten nicht gebunden, welche das Gesetz für die
Veräußerung der Güter gewisser Personen vorschreibt.
Die Art der Vorladung und der öffentlichen Bekanntmachung
des Antrags bestimmt die Vollzugsverordnung.
Wenn die öffentliche Verkündung vorschriftsgemäß stattgefunden ¬
hat, steht niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert ¬
oder vorgeladen worden sei.
Die in der Abstimmungstagfahrt vorgebrachten Einwendungen ¬
der Minderheit sind in das Protokoll niederzulegen.
Die Staatsgenehmigung (Artikel 1) ist auch dann erforderlich, ¬
wenn nach dem Ergebnis der Abstimmung zwar eine gesetz¬