Full text : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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dasselbe  auf  Ansuchen
des
Eigentümers  vom  Unternehmen
ausgeschlossen  werden,  wenn  letzteres  auch  ohne  das  betreffende
Grundstück  sich  zweckmäßig  ausführen  läßt.
Artikel  5.
Einleitung  des  Verfahrens,  Prüfung,  Genehmigung
des  Antrags.
Die  Staatsverwaltungsbehörde  hat  den  bei  ihr  einkommenden
Antrag  auf  Verbesserung  der  Feldeinteilung  unter  Zuzug  eines
oder  mehrerer  Sachverständigen  vorläufig  zu  prüfen  und,  wenn
sie  ihn  nicht  sofort  verwerflich  findet,  zur  Abstimmung  der
Beteiligten  zu  bringen.
Anträge  auf  Befreiung  einzelner  Grundstücke  (Artikel  2
und  4)  müssen  vor  der  Abstimmung  gestellt  werden.
Artikel  6.
Abstimmung.
Bei  der  Abstimmung  werden  die  Nichterschienenen  und
die  Nichtabstimmenden  als  zustimmend  gezählt.  Eigentümer
von  Grundstücken,  welche  nach  Artikel  2  und  4  vom  Unternehmen ¬
  ausgeschieden  bleiben,  sind  nur  insoweit  stimmberechtigt,
als  sie  mit  Grundstücken,  welche  zu  dem  Unternehmen  beigezogen
werden  sollen,  beteiligt  sind.
Die  Zustimmung  ist  in  den  Fällen,  wo  es  darauf  ankommt,
an  die  Förmlichkeiten  nicht  gebunden,  welche  das  Gesetz  für  die
Veräußerung  der  Güter  gewisser  Personen  vorschreibt.
Die  Art  der  Vorladung  und  der  öffentlichen  Bekanntmachung
des  Antrags  bestimmt  die  Vollzugsverordnung.
Wenn  die  öffentliche  Verkündung  vorschriftsgemäß  stattgefunden ¬
  hat,  steht  niemand  der  Einwand  zu,  daß  er  nicht  aufgefordert ¬
  oder  vorgeladen  worden  sei.
Die  in  der  Abstimmungstagfahrt  vorgebrachten  Einwendungen ¬
  der  Minderheit  sind  in  das  Protokoll  niederzulegen.
Die  Staatsgenehmigung  (Artikel  1)  ist  auch  dann  erforderlich, ¬
  wenn  nach  dem  Ergebnis  der  Abstimmung  zwar  eine  gesetz¬
            
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