Metadaten : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 2)

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Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
nicht  aber  von  den  auswärts  belegten  Capitalien  gefordert
werde  31).  Bei  Berechnung  des  Decems  von  dem  einem  auswärtigen =
  Erben  zufallenden  Erbtheil  oder  sonst  in  Decimationsfällen =
  ausgehenden  Vermögen  werden  zwar  auch  die  bis
dahin  laufenden  Zinsen  und  sonstigen  Revenüen  in  Anschlag
zu  bringen  seyn  32).  Daß  aber  die  Zinsen  und  Revenüen
eines  bereits  decimirten  Vermögens  dem  Abzuge  nicht  unterworfen =
  seyn  können,  versteht  sich  von  selbst.  d)  Das  Abzugsgeld =
  besteht,  der  Regel  nach,  in  zehn  pOt.  des  dieser
Abgabe  unterworfenen  Vermögens,  kann  auch  wohl,  wo  die
Reciprocität  es  so  mit  sich  bringt,  eine  größere,  niemals  aber
Die  Stadt  Husum  ist
eine  geringere  Quote  betragen  33
zwar  nur  auf  ein  Abzugsgeld  von  6  pOt.  priviligirt  32
Dieser  städtische  Decem  scheint  aber  auch  neben  dem  landesherrlichen =
  gefordert  werden  zu  können.  Andere  Procente  scheinen =
  als  Abzugsgeld  bei  uns  nicht  vorzukommen  33).  e)  So
Mai  1637.  Darnach  sollte  das
31)  Circulairverfügung  vom
Abzugsgeld  nach  dem  Belaufe  der
5ten  Aug.  1811.
Stadtschulden  bestimmt  werden,  |  |
32)  Dies  folgt  aus  dem  Be=  so =
  daß  jeder  abziehende  Bürger.  |  |
griff  des  ererbten  Vermögens  un  |  |
durch  das  Abzugsgeld  seinen  Anmuß =
  unstreitig  auch  auf  gleiche
theil  an  den  Commüneschulden
Weise  in  Emigrationsfällen  ge=  abtrug. =
  Späterhin  sind  6  pCt.
ten.  Die  von  der  Leibrenten=Soin =
  Gebrauch  gekommen.  Reglecietät =
  gezahlten  Leibrenten  sind
ment  von  1748.  C.  St.  Slesv.
nach  der  Resolution  vom  5ten
II.  Bd.  S.  720  und  S.  774.
Dec.  1752,  welche  übrigens  jetzt
Rescript  vom  11ten  Juni  1772.
noch  kaum  Anwendung  finden
Daß  übrigens  6  pCt.  nicht  mit
kann,  von  dem  Abzugsgelde  gänzdem =
  sechsten  Pfenning  gleichbelich =
  befreit.
deutend  sind,  bedarf  kaum  der
33)  Kammerschreiben  vom  8.
Bemerkung.
April  1747.  C.  C.  H.  I.  Bd.
35)  Die  angeführten  Statuta
S.  1451.  Ueber  den  Betrag  des
universalia  academiae  nennen
Abzagsgeldes  im  Auslande  genügt
zwar  auch  den  dritten  und  vierten
ein  obrigkeitliches  Attestat.  Decla=  |  |
Pfenning,  ohne  Zweifel  aber  nur
ration  vom  17ten  Jan.  1748.
mit  Rücksicht  auf  eine  etwa  gegen
34)  Constitution  vom  2ten
            
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