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§ 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt alsbald in
Wirksamkeit.
§ 3. Die Großherzogliche Regierung wird ermächtigt,
den Text des Gesetzes vom 5. Mai 1856 mit den in
diesem Gesetze beschlossenen Abänderungen und Zusätzen
zusammenzustellen und das Gesetz mit der Überschrift
(siehe oben) im Gesetz- und Verordnungsblatte zu verkünden.
Bekanntmachung
des Großh. Ministeriums des Innern vom 21. Mai 1886.
(Ges.=Bl. S. 384.)
Auf Grund der durch § 3 des Gesetzes (siehe oben) der
Großh. Regierung erteilten Ermächtigung wurden die in diesem
Gesetze enthaltenen Bestimmungen mit den in Kraft verbliebenen
Vorschriften des Gesetzes vom 5. Mai 1856 gleichen Betreffs
in nachstehender Fassung zusammengestellt:
Artikel 1.
Voraussetzungen des Unternehmens.
Wo es zur Hebung der Landwirtschaft in einer Gemarkung
von überwiegendem Nutzen ist, kann eine Verbesserung der Feld
einteilung (Feldbereinigung), d. h. eine Veränderung und Neu
anlage von Feldwegen, eine Verlegung oder Zusammenlegung
von Grundstücken, selbst gegen den Willen einzelner Eigentümer
derselben stattfinden, wenn
mehr als die Hälfte der Besitzer der betreffenden Grund
stücke sich für das Unternehmen erklärt;
die Zustimmenden zugleich nach dem Steuerkapital mehr
als die Hälfte der in das Unternehmen fallenden Grundstücke
besitzen und
die Staatsgenehmigung erteilt wird.