Inhaltsverzeichnis : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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§  2.  Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  alsbald  in
Wirksamkeit.
§  3.  Die  Großherzogliche  Regierung  wird  ermächtigt,
den  Text  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1856  mit  den  in
diesem  Gesetze  beschlossenen  Abänderungen  und  Zusätzen
zusammenzustellen  und  das  Gesetz  mit  der  Überschrift
(siehe  oben)  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatte  zu  verkünden.
Bekanntmachung
des  Großh.  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  Mai  1886.
(Ges.=Bl.  S.  384.)
Auf  Grund  der  durch  §  3  des  Gesetzes  (siehe  oben)  der
Großh.  Regierung  erteilten  Ermächtigung  wurden  die  in  diesem
Gesetze  enthaltenen  Bestimmungen  mit  den  in  Kraft  verbliebenen
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1856  gleichen  Betreffs
in  nachstehender  Fassung  zusammengestellt:
Artikel  1.
Voraussetzungen  des  Unternehmens.
Wo  es  zur  Hebung  der  Landwirtschaft  in  einer  Gemarkung
von  überwiegendem  Nutzen  ist,  kann  eine  Verbesserung  der  Feldeinteilung ¬
  (Feldbereinigung),  d.  h.  eine  Veränderung  und  Neuanlage ¬
  von  Feldwegen,  eine  Verlegung  oder  Zusammenlegung
von  Grundstücken,  selbst  gegen  den  Willen  einzelner  Eigentümer
derselben  stattfinden,  wenn
mehr  als  die  Hälfte  der  Besitzer  der  betreffenden  Grundstücke ¬
  sich  für  das  Unternehmen  erklärt;
die  Zustimmenden  zugleich  nach  dem  Steuerkapital  mehr
als  die  Hälfte  der  in  das  Unternehmen  fallenden  Grundstücke
besitzen  und
die  Staatsgenehmigung  erteilt  wird.
            
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