Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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§ 2. Das gegenwärtige Gesetz tritt alsbald in 
Wirksamkeit. 
§ 3. Die Großherzogliche Regierung wird ermächtigt, 
den Text des Gesetzes vom 5. Mai 1856 mit den in 
diesem Gesetze beschlossenen Abänderungen und Zusätzen 
zusammenzustellen und das Gesetz mit der Überschrift 
(siehe oben) im Gesetz- und Verordnungsblatte zu verkünden. 
Bekanntmachung 
des Großh. Ministeriums des Innern vom 21. Mai 1886. 
(Ges.=Bl. S. 384.) 
Auf Grund der durch § 3 des Gesetzes (siehe oben) der 
Großh. Regierung erteilten Ermächtigung wurden die in diesem 
Gesetze enthaltenen Bestimmungen mit den in Kraft verbliebenen 
Vorschriften des Gesetzes vom 5. Mai 1856 gleichen Betreffs 
in nachstehender Fassung zusammengestellt: 
Artikel 1. 
Voraussetzungen des Unternehmens. 
Wo es zur Hebung der Landwirtschaft in einer Gemarkung 
von überwiegendem Nutzen ist, kann eine Verbesserung der Feld 
einteilung (Feldbereinigung), d. h. eine Veränderung und Neu 
anlage von Feldwegen, eine Verlegung oder Zusammenlegung 
von Grundstücken, selbst gegen den Willen einzelner Eigentümer 
derselben stattfinden, wenn 
mehr als die Hälfte der Besitzer der betreffenden Grund 
stücke sich für das Unternehmen erklärt; 
die Zustimmenden zugleich nach dem Steuerkapital mehr 
als die Hälfte der in das Unternehmen fallenden Grundstücke 
besitzen und 
die Staatsgenehmigung erteilt wird.
	        
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