Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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§  81.
Erfolgen  Zahlung  und  Eintragung  des  Erwerbs  nicht
innerhalb  dieser  Frist,  so  kann  die  Verwaltungsbehörde
die  Auszahlung  nach  Maßgabe  des  §  77  und  mit  der
im  vorstehenden  §  78  bestimmten  Wirkung  nur  dann
leisten,  wenn  der  Gemeinderat  bescheinigt,  daß  in  der
Zwischenzeit,  vom  Anfang  jener  Frist  an  bis  dahin  keine
weiteren  Eigentumsveränderungen  oder  Belastungen  im
Grund=  oder  Unterpfandsbuch  eingetragen  worden  sind.
Sind  in  der  Zwischenzeit  solche  Eintragungen  geschehen,
so  hat  sie  vorerst  wieder  eine  neue  richterliche  Bestimmung
oder  übereinkunft  der  Beteiligten  zu  veranlassen  oder
die  Zahlung  an  die  Hinterlegungskasse  zu  leisten.")
IV.
Gesetz
vom  21.  Mai  1886,  die  Verbesserung  der  Feldeinteilung ¬
  (Feldbereinigung)  betr.
(Ges.=Bl.  S.  299.)
§  1.  Das  Gesetz  vom  5.  Mai  1856,  betr.  die
Anlegung  u.  s.  w.  von  Feldwegen,  auch  die  Verlegung
u.  s.  w.  von  Grundstücken  (Reg=Bl.  Nr.  19),  erleidet
folgende  Anderungen:
(betrifft  die  Artikel  1,  2,  5,  6,  7,  8,  12,  15,  20,  23,
24,  25,  26.)
*)  Gesetz  vom  7.  Juni  1884,  die  öffentliche  Hinterlegung  von
Geld  und  Wertpapieren  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
S.  181)  und  Verordnung  hierzu  v.  30.  Dezember  1884  (Ges.  Bl.
S.  651).
            
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