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Entscheidungen und Erlasse von Gerichten und andern Behörden.
desselben an dieser Kirche nicht berühre, und ihm nur die Theilnahme an
den kirchlichen Gnaden und Rechten entziehe,
und beschuldigt den Appellationsrichter
B. außerdem durch die Annahme, daß diese Wirkung gegen den Verklagten
eingetreten sei', eines Theils auch landrechtliche Vorschriften außer Acht ge-
laffen, und anderen Theils gegen den weiteren Grundsatz des kanonischen
Rechts,
daß die excommunicatio latae sententiae gegen den, der sie verwirkt
hat, ihre volle Wirkung erst äußere, wenn sie durch einen besonderen Aus-
spruch des zuständigen Inhabers der geistlichen Jurisdiktion festgesetzt wor-
den sei,
gefehlt zu haben.
Diese Rüge zu A. ist allerdings nicht begründet.
Der Appellationsrichter hat sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht: daß die
excommunicatio major die gänzliche Ausschließung aus der (katholischen) Kirche
bedeute und involvire, auf das eap. 59 X de sent. excom. liber 5. Tit. 39
berufen, in welchem, im Gegensätze von der exeommnnieatione minori, quae a
perceptione sacramentorum separat, von der major excommunicatione,
quae a communione fidelium separat. Es ist kaum verständlich, wenn die
Nichtigkeitsbeschwerde meint, es solle im Appellationsurtel wohl cap. 39 statt 59
heißen, da in diesem vom Apellationsrichter allegirten cap. 69, nicht aber im
cap. 29 l. c. die angeführten Worte enthalten sind, andererseits aber widerlegt
schon der Wortlaut dieser vom Papst Gregor IX. im Jahre 1237 erlassenen
Bestimmung den Vorwurf ihrer Verletzung.
Eben so wenig läßt sich der von der Jmplorantin formulirte, oben unter A.
aufgeführte Rechtsgrundsatz, dessen Motivirung die Nichtigkeitsbeschwerde nicht
einmal näher, und anders als durch Bezugnahme auf die Bemerkungen von
Hinschius in seiner Schrift „Preußische Kirchengesetze von 1673" S. 7 Und 8 ver-
sucht hat, als richtig anerkennen.
Schon im cap. 32 Pars. II. Decret. caus. 11. qu. 3. heißt es,
excommunicatus traditur diabolo, qui extra ecclesiam est, et per hoc
ab ecclesiastica communione removetur;
und im cap. 107 ibid. ist gesagt:
ecclesiarum Dei violatores a gremio sanctae matris ecclesiae et
a consortio totius christianitatis eliminamus.
In Betreff des Anathem bemerkt Gratian zu dem cap. 12 II. Decr. caus.
3 qu. 4, worin der Papst Johann VIII. sagt:
anathema ah ipso Christi corpore, quod est ecclesia, recidit^
zusätzlich:
Unde datur intelligi, quod anathematizati intelligendi sunt non
simpliciter a fraterna societate, sed etiam a corpore Christi, quod
est ecclesia, omnino separati.
Und Papst Jnnocenz III. unterscheidet in dem cap. 2 X lib. 2 Tit. 25
zwischen einem Exkommunizirten und demjenigen, der wissentlich mit jenem um-