Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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schlichteten;  indem  die  damaligen  Land=Eigenthümer  sodann  Gewalthaber ¬
  oder  Vögte  ernannten,  welche  ihre  Rechte  auf  diese  angesiedelten ¬
  Leute  wahren  mußten;  und  indem  endlich  die  GutsEigenthums=Befugnisse ¬
  der  ursprünglichen  Land=Eigenthümer
nach  und  nach  immer  mehr  zu  Regierungs=Rechten  hinaufgesteigert, ¬
  oder  zwischen  solchem  und  einem  andern  Oberherrn,
je  nach  Zeit  und  Gelegenheit,  getheilt  wurden:  entstand  allmählich
jene  Gemeinds=Verfassung,  welche  jetzo  in  Unseren  Staaten
sich  vorfindet,  nämlich  als  eine  Sammlung  mehrerer  Familien,
welche  unter  einer  aus  ihrer  Mitte  gezogenen  leitenden  Gewalt
vereinigt  sind,  um  ihre  Nahrung  und  Gewerbsamkeit  durch  einen
theils  getheilten,  theils  gemeinschaftlichen  Gebrauch  eines  bestimmten ¬
  Bezirks  des  Staatsgebietes  zu  befördern,  und  welche
zugleich  als  Mittel  für  die  leichtere  Vollziehung  der  Staatsregierung, ¬
  gleichsam  als  unterster  Ring  in  der  Kette  der  Staatsverbindungen, ¬
  dienen.  Sie  sind  demnach  von  der  einen  Seite
eine  gemeinschaftliche  Vereinigung  mehrerer  Staatsbürger  zu
besserer  Erreichung  ihrer  sämmtlich  einzelnen  Lebenszwecke  durch
Gesammtwirkung,  von  der  anderen  Seite  aber  eine  pflichtgebotene
Zusammenwirkung  derselben  unter  der  gemeinschaftlichen  Leitung
ihrer  Vorsteher,  zur  Beförderung  der  allgemeinen  StaatsWohlfahrt. ¬
  Aus  diesem  doppelten  Gesichtspunkt  ist  daher  stets
ihr  Rechtszustand  zu  beurtheilen  und  jede  aus  dem  Einen
abgeleitete  Folgerung  durch  die  Hinsicht  auf  den  Andern  so  zu
modifiziren,  daß  stets  beide  Zwecke  in  richtiger  Harmonie  bleiben.
2.  Ihrer  oben  genannten  Natur  zufolge  hat  jede  Gemeinde
ihre  Markung,  nämlich  einen  in  eigenen  Grenzen  eingeschlossenen
Umfang  des  Staatsgebiets,  auf  welchem  ihre  gesellschaftliche
Verbindung  gewurzelt  ist.  —  Jede  Gemeinde  hat  ferner  ihr
Grundrecht  oder  die  Befugniß,  jeden  Uebergang  desjenigen
liegenschaftlichen  Eigenthums,  worauf  sie  die  Markherrschaft  hat,
von  einer  Hand  in  die  andere  als  ungültig  zu  behandeln,  der
nicht  ihrem  Gericht  zur  Gewährung  vorgelegt  und  dadurch  zum
Eintrag  in  das  Grundbuch,  das  ist  in  die  Erb=,  Kauf=  und
Pfandregister,  reif  gemacht  worden  ist.
            
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