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schlichteten; indem die damaligen Land=Eigenthümer sodann Gewalt
haber oder Vögte ernannten, welche ihre Rechte auf diese angesie
delten Leute wahren mußten; und indem endlich die Guts
Eigenthums=Befugnisse der ursprünglichen Land=Eigenthümer
nach und nach immer mehr zu Regierungs=Rechten hinauf
gesteigert, oder zwischen solchem und einem andern Oberherrn,
je nach Zeit und Gelegenheit, getheilt wurden: entstand allmählich
jene Gemeinds=Verfassung, welche jetzo in Unseren Staaten
sich vorfindet, nämlich als eine Sammlung mehrerer Familien,
welche unter einer aus ihrer Mitte gezogenen leitenden Gewalt
vereinigt sind, um ihre Nahrung und Gewerbsamkeit durch einen
theils getheilten, theils gemeinschaftlichen Gebrauch eines be
stimmten Bezirks des Staatsgebietes zu befördern, und welche
zugleich als Mittel für die leichtere Vollziehung der Staats
regierung, gleichsam als unterster Ring in der Kette der Staats
verbindungen, dienen. Sie sind demnach von der einen Seite
eine gemeinschaftliche Vereinigung mehrerer Staatsbürger zu
besserer Erreichung ihrer sämmtlich einzelnen Lebenszwecke durch
Gesammtwirkung, von der anderen Seite aber eine pflichtgebotene
Zusammenwirkung derselben unter der gemeinschaftlichen Leitung
ihrer Vorsteher, zur Beförderung der allgemeinen Staats
Wohlfahrt. Aus diesem doppelten Gesichtspunkt ist daher stets
ihr Rechtszustand zu beurtheilen und jede aus dem Einen
abgeleitete Folgerung durch die Hinsicht auf den Andern so zu
modifiziren, daß stets beide Zwecke in richtiger Harmonie bleiben.
2. Ihrer oben genannten Natur zufolge hat jede Gemeinde
ihre Markung, nämlich einen in eigenen Grenzen eingeschlossenen
Umfang des Staatsgebiets, auf welchem ihre gesellschaftliche
Verbindung gewurzelt ist. — Jede Gemeinde hat ferner ihr
Grundrecht oder die Befugniß, jeden Uebergang desjenigen
liegenschaftlichen Eigenthums, worauf sie die Markherrschaft hat,
von einer Hand in die andere als ungültig zu behandeln, der
nicht ihrem Gericht zur Gewährung vorgelegt und dadurch zum
Eintrag in das Grundbuch, das ist in die Erb=, Kauf= und
Pfandregister, reif gemacht worden ist.