Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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schlichteten; indem die damaligen Land=Eigenthümer sodann Gewalt 
haber oder Vögte ernannten, welche ihre Rechte auf diese angesie 
delten Leute wahren mußten; und indem endlich die Guts 
Eigenthums=Befugnisse der ursprünglichen Land=Eigenthümer 
nach und nach immer mehr zu Regierungs=Rechten hinauf 
gesteigert, oder zwischen solchem und einem andern Oberherrn, 
je nach Zeit und Gelegenheit, getheilt wurden: entstand allmählich 
jene Gemeinds=Verfassung, welche jetzo in Unseren Staaten 
sich vorfindet, nämlich als eine Sammlung mehrerer Familien, 
welche unter einer aus ihrer Mitte gezogenen leitenden Gewalt 
vereinigt sind, um ihre Nahrung und Gewerbsamkeit durch einen 
theils getheilten, theils gemeinschaftlichen Gebrauch eines be 
stimmten Bezirks des Staatsgebietes zu befördern, und welche 
zugleich als Mittel für die leichtere Vollziehung der Staats 
regierung, gleichsam als unterster Ring in der Kette der Staats 
verbindungen, dienen. Sie sind demnach von der einen Seite 
eine gemeinschaftliche Vereinigung mehrerer Staatsbürger zu 
besserer Erreichung ihrer sämmtlich einzelnen Lebenszwecke durch 
Gesammtwirkung, von der anderen Seite aber eine pflichtgebotene 
Zusammenwirkung derselben unter der gemeinschaftlichen Leitung 
ihrer Vorsteher, zur Beförderung der allgemeinen Staats 
Wohlfahrt. Aus diesem doppelten Gesichtspunkt ist daher stets 
ihr Rechtszustand zu beurtheilen und jede aus dem Einen 
abgeleitete Folgerung durch die Hinsicht auf den Andern so zu 
modifiziren, daß stets beide Zwecke in richtiger Harmonie bleiben. 
2. Ihrer oben genannten Natur zufolge hat jede Gemeinde 
ihre Markung, nämlich einen in eigenen Grenzen eingeschlossenen 
Umfang des Staatsgebiets, auf welchem ihre gesellschaftliche 
Verbindung gewurzelt ist. — Jede Gemeinde hat ferner ihr 
Grundrecht oder die Befugniß, jeden Uebergang desjenigen 
liegenschaftlichen Eigenthums, worauf sie die Markherrschaft hat, 
von einer Hand in die andere als ungültig zu behandeln, der 
nicht ihrem Gericht zur Gewährung vorgelegt und dadurch zum 
Eintrag in das Grundbuch, das ist in die Erb=, Kauf= und 
Pfandregister, reif gemacht worden ist.
	        
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