7.2.
Bemerkungen zu Art. 1 und 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1870, einige provisorische Bestimmungen über die Tax- und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betr.
St.
Prov. Tax- und St.-Ges. v. 21. Juni 1870, Art. 1 u. 6. 55
Bemerkung zu Art. 1 und 6 -es Gesetzes vom
21. Ium 1870, einige provisorische Bestimmungen
über die Tar- und Stempelgebühren in bürgerlichen
Rechtssachen betr.
Es haben sich Zweifel darüber erhoben, ob
ein Gerichtsvollzieher, welcher nach Proz.-Ordn.
Art. 554 ein schriftliches Gesuch um Erlassung eines
bedingten Zahlungsbefehles bei einem Einzelnrichter
einreicht, hiezu nach Art. 6 Abs. 2 des in der Ueber-
schrift genannten Gesetzes den Stempel zu 15 kr.
oder nach Art. 1 den zu 3 kr. anzuwenden habe?
Es muß sich für die Anwendung des Stem-
pels zu 3 kr. entschieden werden.
Gerichtsvollzieherakte, öffentliche Urkunden über
Handlungen, welche der Gerichtsvollzieher als sol-
cher, als Hilfsbeamter des Gerichtes vollzieht, sind
außer Zustellungs- und Vollstreckungsakten (Proz.-
Ordn. Art. 101, 202, 837, Schmitt, Gerichts-
vollzieherdienst §. 1) nur die ausnahmsweise (durch
Art. 1Ö Abs. 2 des Einf.-Ges. zur Proz.-Ordn.)
ihnen zugewiesenen Beurkundungsakte über Wechsel-
proteste (Schmitt a. a. O. §. 197).
Nur auf solche Gerichtsvollzieherakte beziehen
sich nach dem Marginale und dem Inhalte des
Art. 6 des prov. Tax- und Stempelges. die Vor-
schriften dieses Art. 6.
Grundverschieden von einem solchen Gerichts-
vollzieherakte ist die Handlung, welche der Gerichts-
vollzieher im Falle des Art. 554 der Proz.-Ordn.
vornimmt, und die Schrift, welche er dabei ver-
faßt. Hier handelt er nicht als Gerichtsvollzieher,
sondern nur als Bevollmächtigter des Gläubigers,
er vollzieht nicht eine Handlung, zu der er nur und