Object : Blätter für Rechtsanwendung / Ergänzungsband (Erg.Bd. 2 (1873))

7.2. Bemerkungen zu Art. 1 und 6 des Gesetzes vom 21. Juni 1870, einige provisorische Bestimmungen über die Tax- und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betr.

Prov. Tax- und St.-Ges. v. 21. Juni 1870, Art. 1 u. 6. 55

Bemerkung zu Art. 1 und 6 -es Gesetzes vom
21. Ium 1870, einige provisorische Bestimmungen
über die Tar- und Stempelgebühren in bürgerlichen
Rechtssachen betr.
Es haben sich Zweifel darüber erhoben, ob
ein Gerichtsvollzieher, welcher nach Proz.-Ordn.
Art. 554 ein schriftliches Gesuch um Erlassung eines
bedingten Zahlungsbefehles bei einem Einzelnrichter
einreicht, hiezu nach Art. 6 Abs. 2 des in der Ueber-
schrift genannten Gesetzes den Stempel zu 15 kr.
oder nach Art. 1 den zu 3 kr. anzuwenden habe?
Es muß sich für die Anwendung des Stem-
pels zu 3 kr. entschieden werden.
Gerichtsvollzieherakte, öffentliche Urkunden über
Handlungen, welche der Gerichtsvollzieher als sol-
cher, als Hilfsbeamter des Gerichtes vollzieht, sind
außer Zustellungs- und Vollstreckungsakten (Proz.-
Ordn. Art. 101, 202, 837, Schmitt, Gerichts-
vollzieherdienst §. 1) nur die ausnahmsweise (durch
Art. 1Ö Abs. 2 des Einf.-Ges. zur Proz.-Ordn.)
ihnen zugewiesenen Beurkundungsakte über Wechsel-
proteste (Schmitt a. a. O. §. 197).
Nur auf solche Gerichtsvollzieherakte beziehen
sich nach dem Marginale und dem Inhalte des
Art. 6 des prov. Tax- und Stempelges. die Vor-
schriften dieses Art. 6.
Grundverschieden von einem solchen Gerichts-
vollzieherakte ist die Handlung, welche der Gerichts-
vollzieher im Falle des Art. 554 der Proz.-Ordn.
vornimmt, und die Schrift, welche er dabei ver-
faßt. Hier handelt er nicht als Gerichtsvollzieher,
sondern nur als Bevollmächtigter des Gläubigers,
er vollzieht nicht eine Handlung, zu der er nur und

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer