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keine Urkundspersonen zugezogen werden. Nur wenn der Strichbewilligende ¬
dem Pfandgerichte nicht bekannt ist, bedarf es des
Zuzuges von zwei dem Pfandgerichte bekannten Ortsangehörigen
als Nämlichkeitszeugen. Im übrigen gilt das, was zu Ziff. 1
gesagt ist.
3. Zur Erleichterung des Verfahrens ist es gestattet, daß Verfahren vor
Bürgermeistern
die Strichbewilligung auf die Unterpfandsverschreibung oder die
anderer Gemeinden. ¬
pfandgerichtliche Ausfertigung selbst gesetzt wird, daß der Strichbewilligende ¬
zu dem Bürgermeister seines Wohnortes geht und
in dessen Beisein die Unterschrift unter die Strichbewilligungsurkunde ¬
setzt, hierauf unter Zuzug von zwei Zeugen die Unterschrift ¬
vom Bürgermeister seines Wohnortes beglaubigen läßt
und dann die Unterpfandsverschreibung oder pfandgerichtliche
Ausfertigung mit der Strichbewilligung und bürgermeisterlichen
Beglaubigung (vergl. § 33 Abs. 4 der Bereinigungsordnung,
Ziff. XXXIV der zweiten Abteilung und den Justizmin.=Erlaß
vom 28. Januar 1890, Nr. 1410, Ziff. XXXVII allda) dem
Pfandgerichte behufs Eintrages des Striches übersendet. Der
Beglaubigung der Unterschrift hat der Bürgermeister das
Gemeindesiegel beizudrücken. (§ 34 Abs. 3 Bereinigungs=Gemeindesiegel.
ordnung.)
Das Pfandgericht hat zu prüfen, ob der Strichbewilligende
ausweislich vorgelegter öffentlicher Urkunden zum Striche berechtigt ¬
ist.
Notar.
4. Die Strichbewilligungsurkunde kann in allen Fällen,
die nicht dem zuständigen Amtsgerichte vorbehalten sind, von
einem Notar aufgenommen werden.
Sie muß es, wenn verpfändete Liegenschaften in mehreren
Gemarkungen liegen. Dann muß sie in soviel Doppelschriften
gefertigt werden, als Pfandgerichte in Frage kommen.
Ebenso muß der Strichbewilligende sich an einen Notar
wenden, wenn er nicht in der Lage ist, die Pfandverschreibung
oder pfandgerichtliche Ausfertigung vorzulegen. In einem solchen
Falle muß das Pfandgericht oder der Bürgermeister, der dem
Pfandgerichte angehört, die Aufnahme eines Strichbewilligungs¬