Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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keine  Urkundspersonen  zugezogen  werden.  Nur  wenn  der  Strichbewilligende ¬
  dem  Pfandgerichte  nicht  bekannt  ist,  bedarf  es  des
Zuzuges  von  zwei  dem  Pfandgerichte  bekannten  Ortsangehörigen
als  Nämlichkeitszeugen.  Im  übrigen  gilt  das,  was  zu  Ziff.  1
gesagt  ist.
3.  Zur  Erleichterung  des  Verfahrens  ist  es  gestattet,  daß  Verfahren  vor
Bürgermeistern
die  Strichbewilligung  auf  die  Unterpfandsverschreibung  oder  die
anderer  Gemeinden. ¬

pfandgerichtliche  Ausfertigung  selbst  gesetzt  wird,  daß  der  Strichbewilligende ¬
  zu  dem  Bürgermeister  seines  Wohnortes  geht  und
in  dessen  Beisein  die  Unterschrift  unter  die  Strichbewilligungsurkunde ¬
  setzt,  hierauf  unter  Zuzug  von  zwei  Zeugen  die  Unterschrift ¬
  vom  Bürgermeister  seines  Wohnortes  beglaubigen  läßt
und  dann  die  Unterpfandsverschreibung  oder  pfandgerichtliche
Ausfertigung  mit  der  Strichbewilligung  und  bürgermeisterlichen
Beglaubigung  (vergl.  §  33  Abs.  4  der  Bereinigungsordnung,
Ziff.  XXXIV  der  zweiten  Abteilung  und  den  Justizmin.=Erlaß
vom  28.  Januar  1890,  Nr.  1410,  Ziff.  XXXVII  allda)  dem
Pfandgerichte  behufs  Eintrages  des  Striches  übersendet.  Der
Beglaubigung  der  Unterschrift  hat  der  Bürgermeister  das
Gemeindesiegel  beizudrücken.  (§  34  Abs.  3  Bereinigungs=Gemeindesiegel.
ordnung.)
Das  Pfandgericht  hat  zu  prüfen,  ob  der  Strichbewilligende
ausweislich  vorgelegter  öffentlicher  Urkunden  zum  Striche  berechtigt ¬
  ist.
Notar.
4.  Die  Strichbewilligungsurkunde  kann  in  allen  Fällen,
die  nicht  dem  zuständigen  Amtsgerichte  vorbehalten  sind,  von
einem  Notar  aufgenommen  werden.
Sie  muß  es,  wenn  verpfändete  Liegenschaften  in  mehreren
Gemarkungen  liegen.  Dann  muß  sie  in  soviel  Doppelschriften
gefertigt  werden,  als  Pfandgerichte  in  Frage  kommen.
Ebenso  muß  der  Strichbewilligende  sich  an  einen  Notar
wenden,  wenn  er  nicht  in  der  Lage  ist,  die  Pfandverschreibung
oder  pfandgerichtliche  Ausfertigung  vorzulegen.  In  einem  solchen
Falle  muß  das  Pfandgericht  oder  der  Bürgermeister,  der  dem
Pfandgerichte  angehört,  die  Aufnahme  eines  Strichbewilligungs¬
            
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