schen, Baden=Badenschen Landen, in den Gebieten des Bistums
Speyer, in Gengenbach und Freiburg das Rechtsgeschäft über
Liegenschaften ohne Eintrag selbst ungültig. So sagte das
Baden=Durlachische Landrecht von 1622, veröffentlicht im
Jahr 1654, zuletzt herausgegeben im Jahr 1773, in Teil IV
Titel VIII im § 1: So setzen, ordnen und wollen wir, daß alle
Käuff und Verkäuff unbeweglicher Güter, so unsere Unterthanen,
Innwohner, Burger, Zu= und Angehörige mit einander treffen,
anderer gestalt nicht kräftig, noch gültig sein sollen, sie seien
denn zuvor öffentlich verkündet oder sonsten kund gemacht, alsdann ¬
im Beisein der Kontrahenten des Käuffers und Verkäuffers
vor jedes Ortsgericht insinuirt und eingeschrieben, auch die
Kauffbrief darüber vom Stadtamt oder Gerichtsschreiber nach
jedes Orts Herkommenheit zu fertigen gebotten worden, denn
so lang das nicht geschehen, soll der Kauff und Verkauff ungültig
sein u. s. w. — Im Baden=Badenschen Landrechte von
1588 Teil II Titel I heißt es im § 1: Wir setzen undt wöllen
auch ordnen, daß alle Kauff und Verkauff, auch ingemein alle
andern dergleichen Contrakt undt Beredungen, sie seyen welcher
Gestalt sie wollen, so Unssers Fürstenthums Innwohner, Burger
und Angehörige, die unter Unsser Jurisdiktion und Gerichtszwang ¬
seyen, über liegende Güther oder die in solchem Nahmen
begriffen undt verstanden mögen werden, in Unssern Gebiethen,
Landes Fürstlichen Ober undt Herrlichkeithen gelegen, je zu
zeithen abreden undt beschlissen, es seye, daß die Güther gänzlich
von Handten geben, oder Zinß und Gült daruff geschlagen, die
sollen von Unsseren Gerichten, in Beysein beyder Theil Contrahenten ¬
des Käuffers und Verkäuffers fürgebracht, von den Gerichten ¬
derselb auch alssobald aber auch den Ursachen, nach Gelegenheit ¬
der Personen, so kontrahiren, daß Guths, Zeith, Orth
solcher Contrakt beschicht, gemäß oder nit, mit Fleiß erwogen
undt so derselb angezeigten undt anderen Umbständen nach nit
unzimblich befunden, darüber gerichtlich erkennt, undt also nachgehents ¬
wie der fürgebracht undt judicialiter angenommen, in
das Gerichtsbuch eingeschrieben werden, wo das nit beschehe, so
soll derselb Contrakt Kauff und Verkauff nichtig undt von Un¬