fullscreen : ¬Der badische Bürgermeister (3)

schen,  Baden=Badenschen  Landen,  in  den  Gebieten  des  Bistums
Speyer,  in  Gengenbach  und  Freiburg  das  Rechtsgeschäft  über
Liegenschaften  ohne  Eintrag  selbst  ungültig.  So  sagte  das
Baden=Durlachische  Landrecht  von  1622,  veröffentlicht  im
Jahr  1654,  zuletzt  herausgegeben  im  Jahr  1773,  in  Teil  IV
Titel  VIII  im  §  1:  So  setzen,  ordnen  und  wollen  wir,  daß  alle
Käuff  und  Verkäuff  unbeweglicher  Güter,  so  unsere  Unterthanen,
Innwohner,  Burger,  Zu=  und  Angehörige  mit  einander  treffen,
anderer  gestalt  nicht  kräftig,  noch  gültig  sein  sollen,  sie  seien
denn  zuvor  öffentlich  verkündet  oder  sonsten  kund  gemacht,  alsdann ¬
  im  Beisein  der  Kontrahenten  des  Käuffers  und  Verkäuffers
vor  jedes  Ortsgericht  insinuirt  und  eingeschrieben,  auch  die
Kauffbrief  darüber  vom  Stadtamt  oder  Gerichtsschreiber  nach
jedes  Orts  Herkommenheit  zu  fertigen  gebotten  worden,  denn
so  lang  das  nicht  geschehen,  soll  der  Kauff  und  Verkauff  ungültig
sein  u.  s.  w.  —  Im  Baden=Badenschen  Landrechte  von
1588  Teil  II  Titel  I  heißt  es  im  §  1:  Wir  setzen  undt  wöllen
auch  ordnen,  daß  alle  Kauff  und  Verkauff,  auch  ingemein  alle
andern  dergleichen  Contrakt  undt  Beredungen,  sie  seyen  welcher
Gestalt  sie  wollen,  so  Unssers  Fürstenthums  Innwohner,  Burger
und  Angehörige,  die  unter  Unsser  Jurisdiktion  und  Gerichtszwang ¬
  seyen,  über  liegende  Güther  oder  die  in  solchem  Nahmen
begriffen  undt  verstanden  mögen  werden,  in  Unssern  Gebiethen,
Landes  Fürstlichen  Ober  undt  Herrlichkeithen  gelegen,  je  zu
zeithen  abreden  undt  beschlissen,  es  seye,  daß  die  Güther  gänzlich
von  Handten  geben,  oder  Zinß  und  Gült  daruff  geschlagen,  die
sollen  von  Unsseren  Gerichten,  in  Beysein  beyder  Theil  Contrahenten ¬
  des  Käuffers  und  Verkäuffers  fürgebracht,  von  den  Gerichten ¬
  derselb  auch  alssobald  aber  auch  den  Ursachen,  nach  Gelegenheit ¬
  der  Personen,  so  kontrahiren,  daß  Guths,  Zeith,  Orth
solcher  Contrakt  beschicht,  gemäß  oder  nit,  mit  Fleiß  erwogen
undt  so  derselb  angezeigten  undt  anderen  Umbständen  nach  nit
unzimblich  befunden,  darüber  gerichtlich  erkennt,  undt  also  nachgehents ¬
  wie  der  fürgebracht  undt  judicialiter  angenommen,  in
das  Gerichtsbuch  eingeschrieben  werden,  wo  das  nit  beschehe,  so
soll  derselb  Contrakt  Kauff  und  Verkauff  nichtig  undt  von  Un¬
            
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