Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

Unter 
suchungskosten 
u. s. w. 
Gemeinden. 
Ablehnung 
Protokoll des 
Pfandgerichts. 
182 
Pfandverschreibung dem Pfandgerichte bei Erwirkung des Pfand 
striches vorgezeigt wird oder nicht. 
Im ersteren Falle sind die Verrechnungen und Rechner 
befugt, die Strichbewilligung zu erteilen. Im zweiten Falle 
aber, wenn die Pfandurkunde mit der Strichbewilligung nicht 
beigebracht werden kann, muß ebenso wie bei gesetzlichen und 
gerichtlichen Pfandrechten, über die kein Pfandeintrag vorliegt, 
die Strichbewilligung von der Centralstelle gegeben werden. 
Diese ist bei Staatsverrechnungen der Verwaltungshof, die 
Domänen=, Steuer= oder Zolldirektion, bei Stiftungen der Ver 
waltungshof, der Oberkirchen- oder Oberstiftungsrat. 
Der Verrechner, der ein Dienstsiegel hat, drückt solches der 
Ausstreichungsbewilligung bei. Das gleiche thun die genannten 
Staatsstellen bei ihren Löschungsscheinen. 
Hat der Verrechner kein Dienstsiegel, so beglaubigt unter 
Zuziehung von zwei Zeugen der Bürgermeister des Wohnsitzes 
des Verrechners die Echtheit des Löschungsscheines. Gleicherweise 
kann diese Beglaubigung durch einen Notar stattfinden. 
Den Strich der Vorzugsrechte für Untersuchungskosten und 
des richterlichen Unterpfandsrechts für Straferstehungskosten 
erteilen die zuständigen Großh. Amtskassen, wenn Zahlung 
geleistet ist; andernfalls ist der Großh. Verwaltungshof zu 
ständig. Die Angabe ist in der Strichbewilligungsurkunde nötig, 
daß Zahlung geleistet worden sei. Eine Prüfung dieser Angabe 
steht dem Pfandgerichte nicht zu. 
Den Strich der den Gemeinden zustehenden Vorzugs= und 
Unterpfandsrechte bewilligt der Gemeinderat, wenn Zahlung 
geleistet ist. In andern Fällen ist Zustimmung, sei es der 
Gemeinde, sei es des großen Ausschusses, und Erteilung der 
Staatsgenehmigung nötig. 
Steht die Nämlichkeit des Strichbewilligenden nicht fest, so 
ist die Aufnahme des Strichbewilligungsprotokolls und ebenso 
der Eintrag des Striches insolange abzulehnen, bis die erforder 
lichen Nachweise beigebracht sind. 
2. Die Strichbewilligung kann auch zu Protokoll des 
Pfandgerichtes selbst gegeben werden. In diesem Falle brauchen
	        
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