Contents : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (2)

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L.  56  Rei  Vind.  6.  1  (Julianus  lib.  78  Digest.):  Vindicatio
non  ut  gregis  ita  et  peculii  recepta  est,  sed  res  singulas
is  cui  legatum  peculium  est  petet.
Dass  dessungeachtet  nicht  ebensoviele  Vindicationen  angestellt
werden  müssen,  als  res  peculiares  vorliegen,  ist  neuerdings  überzeugend ¬
  nachgewiesen  worden  namentlich -
  durch  Hinweis  auf  die
unter  lit.  c  (S.  191  f.)  zu  erwähnende  Behandlung  der  Deduktionsposten, -
  die  nothwendig  einen  einheitlichen  Prozess  voraussezt  **)
b)  bezüglich  der  Peculiarforderungen.
Die  Peculiarforderungen  an  dritte  Schuldner  stehen  nicht  dem
Legatar  sondern  dem  Erben  zu
L.  5  peculio  leg.  33.  8  (Paulus  lib.  4  ad  Sabinum):  Peculio
legato  constat  heredem  nomina  peculiaria  persequi  posse  .  ..
Derselbe  ist  aber  in  Folge  der  Vermächtnissverfügung  verpflichtet,
dem  Vermächtnissnehmer  entweder  die  von  ihm  beigetriebene  Leistung ¬

herauszugeben  oder  die  Forderungen  abzutreten
L.  19.  §  1  e.  t.  (Papinianus  lib.  7  Resp.)  ..  libertus  ut
et  nominum  peculii  actiones  ei  praestarentur,  ex  testamento
consequetur.
Ersteres  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  der  Erbe  Schuldner  ist
L.  5  cit.:  et  insuper  ipsum,  si  quid  debeat  servo,  reddere
legatario  debere.
Ob  das  Gleiche  auch  für  den  Fall  gilt,  dass  der  Erblasser  Schuldner ¬
  des  Peculieninhabers  war,  ist  fraglich  und  nicht  unzweifelhaft:
einmal  aus  inneren  Gründen,  insoferne  auf  der  einen  Seite  derartige -
  Peculiarforderungen  an  den  Gewalthaber  richtiger  Ansicht
11)  Göppert,  Sachgesammtheiten  S.  102  f.  Der  Ansicht,  dass  im  vorclassischen -
  Rechte  eine  nach  Art  der  vindicatio  gregis  einheitlich  gestaltete
Vindication  des  Peculium  vorgekommen  sei  (S.  114)  —  Göppert  selbst  deutet
nur  die  Möglichkeit  eines  solchen  Vorkommens  an  —  fehlen  ausreichende
äussere  und  innere  Anhaltspunkte.  Eine  Gesammtklage  in  dem  Sinne,  in
welchem  die  hereditatis  petitio  eine  solche  ist,  ist  jedenfalls  auch  für  die  vorclassische ¬
  Zeit  in  hohem  Grade  unwahrscheinlich:  einmal  lässt  sich  nicht  annehmen, ¬
  dass  die  römische  Jurisprudenz  eine  eingebürgerte,  praktisch  sehr
brauchbare  Klage  um  theoretischer  Bedenken  willen  aufgegeben  hätte,  weiterhin ¬
  wäre,  wenn  das  Peculium  als  solches  von  Altersher  vindizirbar  gewesen
wäre,  die  Entwicklung  des  Peculienlegates  in  Beziehung  auf  Forderungen
und  Schulden  sicherlich  eine  andere  geworden,  als  sie  in  Wirklichkeit  gewesen ¬
  ist  (vgl.  übrigens  auch  Pernice,  Labeo  I,  S.  384).
            
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