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L. 56 Rei Vind. 6. 1 (Julianus lib. 78 Digest.): Vindicatio
non ut gregis ita et peculii recepta est, sed res singulas
is cui legatum peculium est petet.
Dass dessungeachtet nicht ebensoviele Vindicationen angestellt
werden müssen, als res peculiares vorliegen, ist neuerdings überzeugend ¬
nachgewiesen worden namentlich -
durch Hinweis auf die
unter lit. c (S. 191 f.) zu erwähnende Behandlung der Deduktionsposten, -
die nothwendig einen einheitlichen Prozess voraussezt **)
b) bezüglich der Peculiarforderungen.
Die Peculiarforderungen an dritte Schuldner stehen nicht dem
Legatar sondern dem Erben zu
L. 5 peculio leg. 33. 8 (Paulus lib. 4 ad Sabinum): Peculio
legato constat heredem nomina peculiaria persequi posse . ..
Derselbe ist aber in Folge der Vermächtnissverfügung verpflichtet,
dem Vermächtnissnehmer entweder die von ihm beigetriebene Leistung ¬
herauszugeben oder die Forderungen abzutreten
L. 19. § 1 e. t. (Papinianus lib. 7 Resp.) .. libertus ut
et nominum peculii actiones ei praestarentur, ex testamento
consequetur.
Ersteres hat auch dann zu geschehen, wenn der Erbe Schuldner ist
L. 5 cit.: et insuper ipsum, si quid debeat servo, reddere
legatario debere.
Ob das Gleiche auch für den Fall gilt, dass der Erblasser Schuldner ¬
des Peculieninhabers war, ist fraglich und nicht unzweifelhaft:
einmal aus inneren Gründen, insoferne auf der einen Seite derartige -
Peculiarforderungen an den Gewalthaber richtiger Ansicht
11) Göppert, Sachgesammtheiten S. 102 f. Der Ansicht, dass im vorclassischen -
Rechte eine nach Art der vindicatio gregis einheitlich gestaltete
Vindication des Peculium vorgekommen sei (S. 114) — Göppert selbst deutet
nur die Möglichkeit eines solchen Vorkommens an — fehlen ausreichende
äussere und innere Anhaltspunkte. Eine Gesammtklage in dem Sinne, in
welchem die hereditatis petitio eine solche ist, ist jedenfalls auch für die vorclassische ¬
Zeit in hohem Grade unwahrscheinlich: einmal lässt sich nicht annehmen, ¬
dass die römische Jurisprudenz eine eingebürgerte, praktisch sehr
brauchbare Klage um theoretischer Bedenken willen aufgegeben hätte, weiterhin ¬
wäre, wenn das Peculium als solches von Altersher vindizirbar gewesen
wäre, die Entwicklung des Peculienlegates in Beziehung auf Forderungen
und Schulden sicherlich eine andere geworden, als sie in Wirklichkeit gewesen ¬
ist (vgl. übrigens auch Pernice, Labeo I, S. 384).