Object : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

Zweit.  B.  Personenrecht.  status  familiae.  §.  78.  175
Viertes  Capitel.
Von  dem  status  familiae  insbesondere.
§.  78.
Begriff  von  familia.
Die  verschiedenen  juristischen  Bedeutungen  des  Wortes
Tamilia  lassen  sich  füglich  alle  darauf  zurückführen,  daß  sie
die,  als  ein  geschlossenes  Ganzes  betrachtete  Gesammtheit  desjenigen ¬
  bezeichnen,  was  der  Privatgewalt  und  Herrschaft  einer
und  derselben  bestimmten  Person  unterworfen  ist.  Dahin  gehört ¬
  theils  das  gesammte  Vermögen,  besonders  insofern  der
bisherige  Inhaber  als  schon  verstorben  gedacht  wird,  oft  mit
dem  Zusatze  familia  pecuniaque,  theils  die  Gesammtheit
aller  derjenigen  Menschen,  welche  der  Familiengewalt,  potestas, ¬
  manus,  mancipium,  desselben  Oberhauptes  unterworfen -
  sind.  Letzteres  bald  in  einem  weiteren  Sinne,  in
welchem  auch  der  Inbegriff  aller  Sclaven  desselben  Herrn  die
familia  desselben  heißt,  und  dann  wieder  einen  geschlossenen
nicht  unwichtigen  Theil  des  eigentlichen  Vermögens  bildet,
bald  in  einem  engeren,  uns  hier  zunächst  angehenden  Sinne,
blos  auf  die  freien  Personen,  welche  sich  in  der  Familiengewalt ¬
  desselben  Oberhauptes  befinden,  bezogen.  In  dieser
letzteren  Bedeutung  bezeichnet  familia  den  Inbegriff  der
Agnaten,  d.  h.  derjenigen  Personen,  welche  durch  dasselbe
gemeinschaftliche  Band  der  patria  potestas,  oder  manus
mit  einander  verknüpft  sind,  den  gemeinschaftlichen  Gewaltinhaber ¬
  selbst  mit  inbegriffen.
Es  war  nämlich,  nach  Ansicht  des  römischen  Civilrechtes,
nicht  zunächst  das  natürliche  blutsverwandtschaftliche
Verhältniß  der  Cognation,  was  den  eigentlichen  engeren, ¬
  mit  den  rechtlichen  Wirkungen  streng  geschlossenen  Familienkreis ¬
  bildete,  sondern  ein  anderes,  rein  juristisches
Verhältniß,  das  zwar  zufällig  meist  mit  dem  natürlichen  zusammenfiel, ¬
  aber  durchaus  nicht  nothwendig  auf  Cognation
zu  beruhen  brauchte.  Dieses  juristische  Familienband  hing
vielmehr,  in  folgender  Art,  mit  der  strengen  Familienherrschaft, ¬
  namentlich  mit  der  Eigenthümlichkeit  der  väterlichen
            
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