Object : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 1, Abth. 1 (1820))

9. Falliment - Anweisung

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»nd unterzeichnet worden , und das Gegeptheil sich aus dem Zw
halte des Aufsatzes nicht abnehmen laßt.
Daß also dieser besondere, von dem ersten durchaus verschiedene
Akt ungültig ist, für nicht geschrieben angesehen werden muß und
auf die Gültigkeit der vorhergehenden vom 29. Oktober iKiL da-
Lirten Erbeinsetzung keinen Einfluß haben kann. : >
Aus diesen Gründen
erkennt der Königs. App. Hof, nachdem er den Herrn Substituten
V.Glümer in seinen Konklusionen gehört hat, für Recht, daß das
pm 25- August bei dem Kreisgerichte'zu Köln erlassene Urs
theil zu reformiren fep,^reformirt dasselbe hiermit, und erklärt das
von Zchann Wer am 29. Oktober 1811 errichtete, mit den Worr
ten : signa turn ut supra Johann Wer- sich endigende Testament
für gültig, verordnet mithin, daß dasselbe seinem'ganzen Inhalte
-rach zu vollstrecken, und die Appellanten bei dem freien Genüsse
des ihr vermachten Nachlasses zu handhaben; der darauf folgende
eine Substitution enthaltende Akt hingegen aus Abgang des Datums
als nicht geschrieben zu achten sey:
Dom 3i. August 1818.
Advokaten: Gadv — Sitt.
6.
Falliment. — Anweisung.
Ein Handelsmann gibt einem seiner gläubiger eine,Anweisung
auf ein Haus, welches dem Assignantey. mehrere the.iss wirklich
verfallene, theils noch nicht verfallene Posten verschuldet. Das .
.angewiesene Haus nimmt die Anweisung an., bezahlt dem Assigna-
rar die verfallenen Posten gleich, und die übrigen nach einigen Mo-
naten an den respektiven Verfalltagen^^ Dieses Derhältniß ergibt
ssch aus der Korrespondenz, ohne daß darüber etwas authentisches

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