§ 176. Dinglicher Vertrag über Buchrechte. § 177. Vormerkung.
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„Einigung“ der Parteien spricht. — Unanwendbar sind die Vorschriften, die sich nur auf
obligatorische Verträge beziehen, z. B. die Regeln über Verträge zu gunsten Dritter.s5
Fortsetzung. Vormerkungen.
§ 177.
Das Grundbuch gibt den Verfügungen über Buchrechte nicht erst Raum
wenn sie abgeschlossen vorliegen, sondern nimmt schon dann auf sie Rücksicht
wenn ihre Vornahme erst für die Zukunft gefordert werden kann, ja sogar,
wenn auch das Forderungsrecht auf Vornahme der Verfügung noch nicht beründet ¬
ist, sondern erst in Zukunft begründet werden soll.'a Das Gesetz bestimmt ¬
nämlich, daß ein derartiges gegenwärtiges oder zukünftiges Forderungsrecht ¬
im Grundbuch zwar nicht endgültig eingetragen, wohl aber vorgemerkt
werden kann.
Die Vormerkung
findet ihre Stelle in derjenigen Abteilung des Grundbuchs, in der
die Verfügung, auf die sie abzielt, dereinst endgültig einzutragen ist; nur die erste Abteilung
soll nach preußischem Recht von Vormerkungen frei bleiben: deshalb wird eine Vormerkung,
die auf die Übertragung des Grundstückseigentums abzielt, nicht in der ersten, sondern in
der zweiten Abteilung eingetragen." Beispiele s. im Musterformular Abt. II Nr. 2,
Abt. III Nr. 3.
I. 1. Vormerkungsfähig ist eine Forderung nur, wenn die Verfügung, ¬
auf die sie abzielt, sich zur endgültigen Eintragung im Grundbuch
eignet, also z. B. die Forderung auf Bestellung, Übertragung oder Aufhebung
einer Hypothek, nicht dagegen die Forderung auf Bestellung, Übertragung oder
Aufhebung eines dinglichen Mietrechts.
2. Im übrigen kommt es auf die Art der Forderung nicht an. Insbesondere ¬
schadet es nichts, wenn die vorzumerkende Forderung bedingt oder
befristet oder von einer Gegenleistung des Gläubigers abhängig ist.sa
Beispiele. I. A. hat sich verpflichtet, auf das Wegerecht, das ihm an B.s Grundstück
zusteht, gegen eine Vergütung von 1000 Mk. zu verzichten, sobald sein eignes Grundstück
durch eine neu zu erbauende Chaussee Zugang zur nächsten Bahnstation gewinnt. Hier
kann das Forderungsrecht des B. auf Aufhebung des Wegerechts sofort vorgemerkt werden.
auch wenn der Bau der Chaussee noch gar nicht feststeht; die 1000 Mk. braucht B. erst zu
zahlen, wenn A. seinen Verzicht endgültig ausspricht. II. C. vermacht seiner unehelichen
Tochter D. ein Haus; da er besorgt, daß seine Erben dereinst der D. Schwierigkeiten machen
werden, läßt er den Vermächtnisanspruch der D. schon jetzt vormerken, obschon der Anspruch
nach BGB. 2176 frühestens mit seinem Tode zur Entstehung kommt.
II. Die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuche hat zur Folge,
daß der vorgemerkten Forderung ein eigentümliches dingliches Recht, das Vormerkungsrecht, ¬
schirmend zur Seite tritt.
35) Abw. RG. 47 S. 357.
1) Biermann, Widerspruch und Vormerkung (01); Othmer, rechtl. Wirkung der Vormerkung ¬
(03); Philipsen, Vormerkung (03); Reichel, Jahrb. f. Dogm. 46 S. 59.
1a) Siehe unten zu I, 2 das Beispiel II.
2) BGB. 883 Abs. 1.
3) Pr. MinVerf. v. 20. 11. 1899 § 14.
3a) BGB. 883 Abs. 1 Satz 2.