Metadaten : ¬Der badische Bürgermeister (3)

§  176.  Dinglicher  Vertrag  über  Buchrechte.  §  177.  Vormerkung.
23
„Einigung“  der  Parteien  spricht.  —  Unanwendbar  sind  die  Vorschriften,  die  sich  nur  auf
obligatorische  Verträge  beziehen,  z.  B.  die  Regeln  über  Verträge  zu  gunsten  Dritter.s5
Fortsetzung.  Vormerkungen.
§  177.
Das  Grundbuch  gibt  den  Verfügungen  über  Buchrechte  nicht  erst  Raum
wenn  sie  abgeschlossen  vorliegen,  sondern  nimmt  schon  dann  auf  sie  Rücksicht
wenn  ihre  Vornahme  erst  für  die  Zukunft  gefordert  werden  kann,  ja  sogar,
wenn  auch  das  Forderungsrecht  auf  Vornahme  der  Verfügung  noch  nicht  beründet ¬
  ist,  sondern  erst  in  Zukunft  begründet  werden  soll.'a  Das  Gesetz  bestimmt ¬
  nämlich,  daß  ein  derartiges  gegenwärtiges  oder  zukünftiges  Forderungsrecht ¬
  im  Grundbuch  zwar  nicht  endgültig  eingetragen,  wohl  aber  vorgemerkt
werden  kann.
Die  Vormerkung
findet  ihre  Stelle  in  derjenigen  Abteilung  des  Grundbuchs,  in  der
die  Verfügung,  auf  die  sie  abzielt,  dereinst  endgültig  einzutragen  ist;  nur  die  erste  Abteilung
soll  nach  preußischem  Recht  von  Vormerkungen  frei  bleiben:  deshalb  wird  eine  Vormerkung,
die  auf  die  Übertragung  des  Grundstückseigentums  abzielt,  nicht  in  der  ersten,  sondern  in
der  zweiten  Abteilung  eingetragen."  Beispiele  s.  im  Musterformular  Abt.  II  Nr.  2,
Abt.  III  Nr.  3.
I.  1.  Vormerkungsfähig  ist  eine  Forderung  nur,  wenn  die  Verfügung, ¬
  auf  die  sie  abzielt,  sich  zur  endgültigen  Eintragung  im  Grundbuch
eignet,  also  z.  B.  die  Forderung  auf  Bestellung,  Übertragung  oder  Aufhebung
einer  Hypothek,  nicht  dagegen  die  Forderung  auf  Bestellung,  Übertragung  oder
Aufhebung  eines  dinglichen  Mietrechts.
2.  Im  übrigen  kommt  es  auf  die  Art  der  Forderung  nicht  an.  Insbesondere ¬
  schadet  es  nichts,  wenn  die  vorzumerkende  Forderung  bedingt  oder
befristet  oder  von  einer  Gegenleistung  des  Gläubigers  abhängig  ist.sa
Beispiele.  I.  A.  hat  sich  verpflichtet,  auf  das  Wegerecht,  das  ihm  an  B.s  Grundstück
zusteht,  gegen  eine  Vergütung  von  1000  Mk.  zu  verzichten,  sobald  sein  eignes  Grundstück
durch  eine  neu  zu  erbauende  Chaussee  Zugang  zur  nächsten  Bahnstation  gewinnt.  Hier
kann  das  Forderungsrecht  des  B.  auf  Aufhebung  des  Wegerechts  sofort  vorgemerkt  werden.
auch  wenn  der  Bau  der  Chaussee  noch  gar  nicht  feststeht;  die  1000  Mk.  braucht  B.  erst  zu
zahlen,  wenn  A.  seinen  Verzicht  endgültig  ausspricht.  II.  C.  vermacht  seiner  unehelichen
Tochter  D.  ein  Haus;  da  er  besorgt,  daß  seine  Erben  dereinst  der  D.  Schwierigkeiten  machen
werden,  läßt  er  den  Vermächtnisanspruch  der  D.  schon  jetzt  vormerken,  obschon  der  Anspruch
nach  BGB.  2176  frühestens  mit  seinem  Tode  zur  Entstehung  kommt.
II.  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  im  Grundbuche  hat  zur  Folge,
daß  der  vorgemerkten  Forderung  ein  eigentümliches  dingliches  Recht,  das  Vormerkungsrecht, ¬
  schirmend  zur  Seite  tritt.
35)  Abw.  RG.  47  S.  357.
1)  Biermann,  Widerspruch  und  Vormerkung  (01);  Othmer,  rechtl.  Wirkung  der  Vormerkung ¬
  (03);  Philipsen,  Vormerkung  (03);  Reichel,  Jahrb.  f.  Dogm.  46  S.  59.
1a)  Siehe  unten  zu  I,  2  das  Beispiel  II.
2)  BGB.  883  Abs.  1.
3)  Pr.  MinVerf.  v.  20.  11.  1899  §  14.
3a)  BGB.  883  Abs.  1  Satz  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer