Volltext : Rechtswissenschaft des Gesetzbuchs Napoleons und der übrigen bürgerlichen Gesetzgebung des Königreichs Westphalen, oder Sammlung von Entscheidungen des königlichen Appellations-Hofes zu Celle und Abhandlungen über die entschiedenen und andere Rechtsfragen (1)

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ratorien.  Auch  in  Deutschland  war  ihr  Gebrauch
nicht  selten.  Die  neueste  französische  Gesetzgebung
hingegen  kennet  sie  nicht;  denn  wenn  gleich  der
Art.  1244.  C.  N.  verordnet:  daß  die  Richter,  mit
Rücksicht  auf  die  Lage  des  Schuldners,  mäßige
Zahlungsfristen  gestatten  können:  so  ist  ihnen  doch
keinesweges  durch  diese  Befugniß,  deren  sie  sich,
nach  der  Vorschrift  des  Gesetzes,  nur  mit  großer
Vorsicht  zu  bedienen  haben,  die  Erlaubniß  gegeben,
förmliche  Moratorien  zu  ertheilen;  vielmehr  hat
das  Gesetz  nur  die  Absicht,  die  in  dieser  Materie
längst  vorhanden  gewesene  römische  Legislation,  3)
von  neuen  zu  sanctioniren.  In  Frankreich  sind,  seit
der  Revolution,  die  Anstandsbriefe  gänzlich  außer
Gebrauch  gekommen.  Man  glaubte,  daß  es  dem
Souverain  nicht  erlaubt  seyn  könne,  wohlerworbene -
  Rechte  eines  Staatsbürgers  in  ihrer  Wirkung
zu  hemmen.*
Die  Frage,  ob  in  Westphalen  der  König,
nachdem  der  Code  Napoléon  gesetzliche  Kraft  er3) ¬
  L.  45.  §  10.  D.  de  jure  fisci.  Fiscalibus  debitoribus
petentibus  ad  comparandam  pecuniam  dilationem  negare -
  non  placuit:  cujus  rei  aestimatio  ita  arbitrio  jndicantis -
  conceditur:  ut  in  majoribus  summis  non  plus
quam  tres  menses;  in  minoribus  autem  non  plus  quam
duo  prorogentur;  prolixioris  autem  temporis  spatium
ab  Imperatore  postulandum  est.
4)  Merlin  1.  c.  „Il  est  inutile  de  retracer  les  dispositions
de  ces  lois,  parce  que  l'usage  des  lettres  de  repit  a  entièrement ¬
  cessé  en  France  depuis  l'an  1791.
            
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