173
Insoweit eine Eintragung in das Grundbuch zugelassen ist, Grund- und
Pfandbuch.
so wird damit nicht gesagt, daß nur allein der Grundbuchs
eintrag wahrt. Auch der Eintrag zum Pfandbuch, der dem
§ 115 Anleitung Genüge leistet, wahrt das Vorzugsrecht, wobei,
wie übrigens auch aus Ziffer 6 allda in Verbindung mit § 114
Anleitung hervorgeht, selbstverständlich die bei dem einzelnen
Vorzugsrecht gegebene Eintragsfrist gewahrt sein muß. (Vergl.
Muster 36 bis 38.) Es enthält zwar eine Belästigung des Muster 36 bis
Schuldners, wenn ein Eintrag im Grundbuche und im Pfand
buche für ein und dasselbe Vorzugsrecht begehrt wird und dann
stattfindet. Allein der Gläubiger hat ein Recht darauf. Das
Recht zu einer Beschwerde deshalb steht dem Schuldner nicht
zu. Eine ausdrückliche Erwähnung des Vorzugsrechtes des
Kaufpreises bei dem Eintrage des Kaufvertrages im Grund
buche ist nicht nötig und wird besser unterlassen. Dann unter
bleiben auch Klagen, die lediglich darauf gerichtet sind, eine
Beschränkung des Grundbuchseintrages in der Richtung herbeizu
führen, daß das ausdrücklich eingetragene Vorzugsrecht gelöscht
wird. Eine solche Klage ist formell gerechtfertigt. Der Grund
buchseintrag, der den Eigentumsübergang beurkundet, kann
weiter nicht gelöscht werden. Wenn darin steht, daß der Gläu
biger den Kaufschilling (oder beim Tausche das Aufgeld) ganz
oder zum Teil noch zu fordern hat, so bleibt das Vorzugsrecht
gewahrt, auch wenn das ausdrücklich erwähnte Vorzugsrecht
gestrichen wird. Ein auf das letztere abhebendes Urteil muß
auf Antrag zwar ergehen, hat aber dann sachlich keine Wirkung.
Wird die ausdrückliche Erwähnung des Vorzugsrechtes (wohl
gemerkt nur) im Grundbuchseintrage weggelassen, so genügt
die Erwirkung einer Randbemerkung über erfolgte Zahlung.
Sodann: Insonderheit und zwar hinsichtlich des
Kaufpreisvorzugsrechtes.
Neben den allgemein zu erfüllenden Voraussetzungen (§ 113
Abs. 1 Anleitung) hat der Verkäufer behufs Wahrung seines
Vorzugsrechtes durch Eintrag zum Grundbuche die Urkunde (in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift) über den Kaufvertrag dem