Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Insoweit eine Eintragung in das Grundbuch zugelassen ist, Grund- und 
Pfandbuch. 
so wird damit nicht gesagt, daß nur allein der Grundbuchs 
eintrag wahrt. Auch der Eintrag zum Pfandbuch, der dem 
§ 115 Anleitung Genüge leistet, wahrt das Vorzugsrecht, wobei, 
wie übrigens auch aus Ziffer 6 allda in Verbindung mit § 114 
Anleitung hervorgeht, selbstverständlich die bei dem einzelnen 
Vorzugsrecht gegebene Eintragsfrist gewahrt sein muß. (Vergl. 
Muster 36 bis 38.) Es enthält zwar eine Belästigung des Muster 36 bis 
Schuldners, wenn ein Eintrag im Grundbuche und im Pfand 
buche für ein und dasselbe Vorzugsrecht begehrt wird und dann 
stattfindet. Allein der Gläubiger hat ein Recht darauf. Das 
Recht zu einer Beschwerde deshalb steht dem Schuldner nicht 
zu. Eine ausdrückliche Erwähnung des Vorzugsrechtes des 
Kaufpreises bei dem Eintrage des Kaufvertrages im Grund 
buche ist nicht nötig und wird besser unterlassen. Dann unter 
bleiben auch Klagen, die lediglich darauf gerichtet sind, eine 
Beschränkung des Grundbuchseintrages in der Richtung herbeizu 
führen, daß das ausdrücklich eingetragene Vorzugsrecht gelöscht 
wird. Eine solche Klage ist formell gerechtfertigt. Der Grund 
buchseintrag, der den Eigentumsübergang beurkundet, kann 
weiter nicht gelöscht werden. Wenn darin steht, daß der Gläu 
biger den Kaufschilling (oder beim Tausche das Aufgeld) ganz 
oder zum Teil noch zu fordern hat, so bleibt das Vorzugsrecht 
gewahrt, auch wenn das ausdrücklich erwähnte Vorzugsrecht 
gestrichen wird. Ein auf das letztere abhebendes Urteil muß 
auf Antrag zwar ergehen, hat aber dann sachlich keine Wirkung. 
Wird die ausdrückliche Erwähnung des Vorzugsrechtes (wohl 
gemerkt nur) im Grundbuchseintrage weggelassen, so genügt 
die Erwirkung einer Randbemerkung über erfolgte Zahlung. 
Sodann: Insonderheit und zwar hinsichtlich des 
Kaufpreisvorzugsrechtes. 
Neben den allgemein zu erfüllenden Voraussetzungen (§ 113 
Abs. 1 Anleitung) hat der Verkäufer behufs Wahrung seines 
Vorzugsrechtes durch Eintrag zum Grundbuche die Urkunde (in 
Urschrift oder beglaubigter Abschrift) über den Kaufvertrag dem
	        
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