Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

städtischen  Weichbildes  oder  Burgfriedens  zu  überwachen  und
man  fing  allmälig  an,  derlei  Rechtsgeschäfte  in  den  Ratsbüchern
vorzumerken.  So  heißt  es  im  Hamburger  Stadtbuch  vom
Jahr  1270:  So  we  sin  Ernte  verkofft,  de  schal  dem  anderen  dat
upladen  vor  dem  Rade  und  up  deme  Huse,  so  wen  id  em  vorgulden ¬
  is  —  und  scall  id  darmede  scriven  laten  in  der  Stadt
Erve  bock.
Um  eine  größere  Übersichtlichkeit  zu  erreichen,  machte  man
in  größeren  Städten  in  den  Büchern  für  die  verschiedenen  Stadtteile ¬
  besondere  Abteilungen  oder  trug  in  den  Stadt=  oder  Verlaßbüchern ¬
  die  auf  dasselbe  Grundstück  sich  beziehenden  Rechtsakte ¬
  der  Zeitfolge  entsprechend  hintereinander  an  derselben  Stelle
ein.  So  entstand  die  Rechtsauffassung,  daß  das  Recht  nicht
durch  die  Auflassung  vor  Gericht,  sondern  durch  die  nachfolgende
Eintragung  übergehe  und  daß  ein  im  Gerichts-  oder  Grundbuch
eingetragenes  Recht  nur  durch  eine  neue  Eintragung  verloren
gehen  könne.
In  die  Stadt=  oder  auch  besondern  Pfandbücher  wurden  auch
die  von  dem  Schuldner  und  Gläubiger  vor  dem  Rat  verlautbarten ¬
  Pfandrechte  eingetragen  und  dem  Gläubiger  darüber  eine
Urkunde  ausgefertigt.  Allein  es  war  nur  ungenügend  dafür
gesorgt,  daß  andere  Gläubiger  von  dem  Bestehen  solcher  Pfandrechte ¬
  etwas  erfuhren.  Manchmal  genügte  zur  Verpfändung
auch  schon  die  Übergabe  einer  Schuldurkunde,  bei  Häusern  die
des  Hausbriefes,  die  der  Eigentümer  besaß.
In  unserm  Lande  waren  die  Grundbuchsverhältnisse  mannigfach ¬
  geordnet.  Je  nach  dem  Landstrich  war  das  Recht  verschieden. ¬
  Es  waren  insbesondere  drei  Rechtsauffassungen  vertreten. ¬
  In  den  vormaligen  vorderösterreichischen  Landen  galt
ein  Vertrag  über  Liegenschaften  unter  den  Beteiligten  vom  Abschlusse ¬
  ab,  ohne  Eintrag  in  die  Tafelbücher  wirkte  er  aber  nicht
gegen  dritte.  Da  wo  das  Mainzer  Landrecht  oder  das  Landrecht ¬
  des  Herzogtums  Württemberg  maßgebend  war,  hatte  der
einmal  abgeschlossene  Vertrag  auch  dritten  gegenüber  unbedingte
Wirkung,  an  die  Nichteintragung  knüpften  sich  nur  anderweit
Nachteile.  Dagegen  war  in  den  Kurpfälzischen,  Baden=Durlach¬
            
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