städtischen Weichbildes oder Burgfriedens zu überwachen und
man fing allmälig an, derlei Rechtsgeschäfte in den Ratsbüchern
vorzumerken. So heißt es im Hamburger Stadtbuch vom
Jahr 1270: So we sin Ernte verkofft, de schal dem anderen dat
upladen vor dem Rade und up deme Huse, so wen id em vorgulden ¬
is — und scall id darmede scriven laten in der Stadt
Erve bock.
Um eine größere Übersichtlichkeit zu erreichen, machte man
in größeren Städten in den Büchern für die verschiedenen Stadtteile ¬
besondere Abteilungen oder trug in den Stadt= oder Verlaßbüchern ¬
die auf dasselbe Grundstück sich beziehenden Rechtsakte ¬
der Zeitfolge entsprechend hintereinander an derselben Stelle
ein. So entstand die Rechtsauffassung, daß das Recht nicht
durch die Auflassung vor Gericht, sondern durch die nachfolgende
Eintragung übergehe und daß ein im Gerichts- oder Grundbuch
eingetragenes Recht nur durch eine neue Eintragung verloren
gehen könne.
In die Stadt= oder auch besondern Pfandbücher wurden auch
die von dem Schuldner und Gläubiger vor dem Rat verlautbarten ¬
Pfandrechte eingetragen und dem Gläubiger darüber eine
Urkunde ausgefertigt. Allein es war nur ungenügend dafür
gesorgt, daß andere Gläubiger von dem Bestehen solcher Pfandrechte ¬
etwas erfuhren. Manchmal genügte zur Verpfändung
auch schon die Übergabe einer Schuldurkunde, bei Häusern die
des Hausbriefes, die der Eigentümer besaß.
In unserm Lande waren die Grundbuchsverhältnisse mannigfach ¬
geordnet. Je nach dem Landstrich war das Recht verschieden. ¬
Es waren insbesondere drei Rechtsauffassungen vertreten. ¬
In den vormaligen vorderösterreichischen Landen galt
ein Vertrag über Liegenschaften unter den Beteiligten vom Abschlusse ¬
ab, ohne Eintrag in die Tafelbücher wirkte er aber nicht
gegen dritte. Da wo das Mainzer Landrecht oder das Landrecht ¬
des Herzogtums Württemberg maßgebend war, hatte der
einmal abgeschlossene Vertrag auch dritten gegenüber unbedingte
Wirkung, an die Nichteintragung knüpften sich nur anderweit
Nachteile. Dagegen war in den Kurpfälzischen, Baden=Durlach¬