Metadaten : ¬Die Lehre von den Legaten und Fideicommissen (1)

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zur  Veranlassung  werden  könnte  etwas  Unerlaubtes  zu  thun
diese  Möglichkeit  liegt  zu  ferne,  um  irgend  beachtet  zu  werden
1)  Der  seltenere  Fall,  in  welchem  der  Erblasser  trotz  solcher  Kunde
die  Thatsache  zur  Bedingung  macht,  kann  nicht  wohl  in  Betracht  kommen
Öhnehin  wird  diese  Kunde  noch  seltener  zu  erweisen  sein.  Wo  sie  jedoch
erweisbar  ist,  da  muß  die  Bedingung  bald  wie  eine  conditio  necessaria
behandelt  werden,  bald  wie  eine  conditio  impossibilis.
2)  Es  ist  zwar  allerdings  gedenkbar,  daß  ein  Erblasser  ein  gegebenes
Vermächtniß  in  demselben  letzten  Willen  widerruft  (adimit).  Dieß  erklärt
sich  einfach  daraus,  daß  den  Erblasser  während  der  Abfassung  seines  schriftlichen ¬
  letzten  Willens  oder  während  der  mündlichen  Erklärung  desselben
das  Vermächtniß  wieder  gereut.  Wenn  er  es  nun  durch  eine  einfache  Erklärung ¬
  wieder  zurücknimmt,  so  bietet  dieß  gar  nichts  Besonderes  dar
Ganz  anders  verhält  es  sich,  wenn  der  Erblasser  ein  Vermächtniß  unter
einer  Resolutivbedingung  anordnet  und  eine  conditio  necessaria  als  Bedingung ¬
  hinstellt.  Hebt  er  in  dieser  Weise  das  Vermächtniß  in  demselben
Moment  auf,  wo  er  es  verleiht,  so  enthält  dieß  eine  für  einen  Menschen
der  mit  dem  Gedanken  an  den  Tod  und  mit  der  Ordnung  seiner  Verhältnisse ¬
  für  die  Zeit  nach  seinem  Tode  umgeht,  so  unwürdig-leichtfertige
Laune,  daß  man  sie  dem  Erblasser  nicht  zutrauen  kann.  Vielmehr  muß
man  annehmen,  daß  ihm  die  Resolutivbedingung  im  Ganzen  nur  aus
Versehen  entschlüpft  ist.  Es  tritt  für  die  ganze  Resolutivbedingung  was
Aehnliches  ein,  wie  für  die  unmöglichen  Bedingungen  allein,  welche  als  suspendirend ¬
  Vermächtnissen  hinzugefügt  werden.  Die  ganze  Resolutivbedingung ¬
  muß  pro  non  scripta  gelten.  Zu  vergl.  §.  33.  Note  11.
3)  Möglich  ist  es  allerdings,  daß  der  Erblasser  in  der  vorhin  bezeichneten ¬
  leichtfertigen  Laune  letztwillig  verfügt.  Geht  dieß  aus  der  Art
und  Weise  seiner  Verfügung  hervor,  so  muß  man  seinen  Willen  beachten,
ohne  darum  sein  Benehmen  zu  billigen.  Zu  vergl.  oben  §.  33.  Note  7.
4)  Ich  kenne  keine  Stelle,  die  von  solchen  Bedingungen  als  Resolutivbedingungen ¬
  bei  Vermächtnissen  handelte.  Und  doch  sollte  man  meinen
es  habe  auch  in  dem  vorjustinianischen  Rechte  nicht  an  Veranlassung  gefehlt
(zu  vergl.  oben  §.  33.  zu  Note  20  ff.),  Resolutivbedingungen,  von  denen
hier  die  Rede  ist,  zu  besprechen.
5)  Zu  vergl.  vorhin  zu  Note  2  und  3.
6)  Es  ist  hier  gerade  zu  halten,  wie  bei  der  conditio  necessaria.
Als  Suspensivbedingung  einem  Vermächtnisse  hinzugefügt,  wird  die  conditio ¬
  necessaria  gar  nicht  wie  eine  Bedingung,  sondern  das  Vermächtniß
wie  ein  unbedingtes  angesehen.  Als  Resolutivbedingung  hingegen  ist,  wie
vorhin  gezeigt  worden  ist,  nicht  blos  die  Bedingung  selbst  bedeutungslos,
sondern  sie  zieht  auch  die  Wiederaufhebung  in  ihre  Bedeutungslosigkeit
hinein.  Nicht  anders  ist  die  Sache  zu  beurtheilen,  wenn  die  Bedingung
            
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