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zur Veranlassung werden könnte etwas Unerlaubtes zu thun
diese Möglichkeit liegt zu ferne, um irgend beachtet zu werden
1) Der seltenere Fall, in welchem der Erblasser trotz solcher Kunde
die Thatsache zur Bedingung macht, kann nicht wohl in Betracht kommen
Öhnehin wird diese Kunde noch seltener zu erweisen sein. Wo sie jedoch
erweisbar ist, da muß die Bedingung bald wie eine conditio necessaria
behandelt werden, bald wie eine conditio impossibilis.
2) Es ist zwar allerdings gedenkbar, daß ein Erblasser ein gegebenes
Vermächtniß in demselben letzten Willen widerruft (adimit). Dieß erklärt
sich einfach daraus, daß den Erblasser während der Abfassung seines schriftlichen ¬
letzten Willens oder während der mündlichen Erklärung desselben
das Vermächtniß wieder gereut. Wenn er es nun durch eine einfache Erklärung ¬
wieder zurücknimmt, so bietet dieß gar nichts Besonderes dar
Ganz anders verhält es sich, wenn der Erblasser ein Vermächtniß unter
einer Resolutivbedingung anordnet und eine conditio necessaria als Bedingung ¬
hinstellt. Hebt er in dieser Weise das Vermächtniß in demselben
Moment auf, wo er es verleiht, so enthält dieß eine für einen Menschen
der mit dem Gedanken an den Tod und mit der Ordnung seiner Verhältnisse ¬
für die Zeit nach seinem Tode umgeht, so unwürdig-leichtfertige
Laune, daß man sie dem Erblasser nicht zutrauen kann. Vielmehr muß
man annehmen, daß ihm die Resolutivbedingung im Ganzen nur aus
Versehen entschlüpft ist. Es tritt für die ganze Resolutivbedingung was
Aehnliches ein, wie für die unmöglichen Bedingungen allein, welche als suspendirend ¬
Vermächtnissen hinzugefügt werden. Die ganze Resolutivbedingung ¬
muß pro non scripta gelten. Zu vergl. §. 33. Note 11.
3) Möglich ist es allerdings, daß der Erblasser in der vorhin bezeichneten ¬
leichtfertigen Laune letztwillig verfügt. Geht dieß aus der Art
und Weise seiner Verfügung hervor, so muß man seinen Willen beachten,
ohne darum sein Benehmen zu billigen. Zu vergl. oben §. 33. Note 7.
4) Ich kenne keine Stelle, die von solchen Bedingungen als Resolutivbedingungen ¬
bei Vermächtnissen handelte. Und doch sollte man meinen
es habe auch in dem vorjustinianischen Rechte nicht an Veranlassung gefehlt
(zu vergl. oben §. 33. zu Note 20 ff.), Resolutivbedingungen, von denen
hier die Rede ist, zu besprechen.
5) Zu vergl. vorhin zu Note 2 und 3.
6) Es ist hier gerade zu halten, wie bei der conditio necessaria.
Als Suspensivbedingung einem Vermächtnisse hinzugefügt, wird die conditio ¬
necessaria gar nicht wie eine Bedingung, sondern das Vermächtniß
wie ein unbedingtes angesehen. Als Resolutivbedingung hingegen ist, wie
vorhin gezeigt worden ist, nicht blos die Bedingung selbst bedeutungslos,
sondern sie zieht auch die Wiederaufhebung in ihre Bedeutungslosigkeit
hinein. Nicht anders ist die Sache zu beurtheilen, wenn die Bedingung