Gläubiger.
Mehrwert.
Einträge.
Rang.
1. Juli 1890.
168
Zum fünften: Hinsichtlich des Bauvorzugsrechts.
Zunächst: Des Bauunternehmers u. s. w. selbst.
Bei dem Vorzugsrechte des L.=R.=S. 2103 Ziff. 4 kommen
als Berechtigte die Baumeister, Bauunternehmer, Maurer in
Betracht, und andere Arbeiter, die an Gebäuden, Kanälen und
andern Werken jeder Art gebraucht werden, um sie neu aufzuführen, ¬
wieder aufzubauen oder aufzubessern.
Dies Vorzugsrecht kann sich auf mehr nicht erstrecken, als
auf den Mehrwert, der durch das Protokoll eines amtlichen
Sachverständigen (Bezirksbauschätzers u. dergl.) längstens innerhalb ¬
sechs Monaten nach der Bauvollendung bewährt wird,
mithin auf die Summe, um die das Grundstück zur Zeit der
Veräußerung durch die daran geschehene Arbeit an Wert zugenommen ¬
hat.
Der oder die amtlichen Sachverständigen sind von dem zuständigen ¬
Amtsgerichte als Rechtspolizeibehörde zu ernennen
und zu beeidigen, und es hat der Gläubiger zur Wahrung des
Vorzugsrechtes zwei Einträge zu erwirken, den einen vor Beginn ¬
der Arbeit. Dieser Zeitpunkt ist im Eintrage festzustellen.
Bei dem Antrag hierauf hat der Gläubiger in Ur= oder beglaubigter ¬
Abschrift das Protokoll dieses oder dieser amtlich
ernannten Sachverständigen vorzulegen, das den damaligen Stand
und Wert des Platzes bezeugt.
Sodann ist über die gefertigte Arbeit längstens innerhalb
6 Monaten von der Vollendung des Baues ab das zweite
Protokoll aufzunehmen. Doch kann und wird auch oft zweckmäßigerweise ¬
schon während des Baues das zweite Protokoll
angefangen und stück- oder ratenweise eingetragen.
Das Vorzugsrecht wirkt vom Tage des Eintrages des
ersten Protokolles an, aber dies doch nur dann, wenn das Protokoll ¬
vor Beginn der Arbeit in das Pfandbuch eingetragen wurde.
Fällt eine Vervollständigung der Protokolle nötig über derartige ¬
Arbeiten, die vor dem 1. Juli 1890 eingetragen worden
sind, so muß im nachträglichen Eintrage der Tag des Eintrages
des ersten Protokolles zum Unterpfandsbuche zur Wahrung