Volltext : ¬Der badische Bürgermeister (3)

Gläubiger.
Mehrwert.
Einträge.
Rang.
1.  Juli  1890.

168
Zum  fünften:  Hinsichtlich  des  Bauvorzugsrechts.
Zunächst:  Des  Bauunternehmers  u.  s.  w.  selbst.
Bei  dem  Vorzugsrechte  des  L.=R.=S.  2103  Ziff.  4  kommen
als  Berechtigte  die  Baumeister,  Bauunternehmer,  Maurer  in
Betracht,  und  andere  Arbeiter,  die  an  Gebäuden,  Kanälen  und
andern  Werken  jeder  Art  gebraucht  werden,  um  sie  neu  aufzuführen, ¬
  wieder  aufzubauen  oder  aufzubessern.
Dies  Vorzugsrecht  kann  sich  auf  mehr  nicht  erstrecken,  als
auf  den  Mehrwert,  der  durch  das  Protokoll  eines  amtlichen
Sachverständigen  (Bezirksbauschätzers  u.  dergl.)  längstens  innerhalb ¬
  sechs  Monaten  nach  der  Bauvollendung  bewährt  wird,
mithin  auf  die  Summe,  um  die  das  Grundstück  zur  Zeit  der
Veräußerung  durch  die  daran  geschehene  Arbeit  an  Wert  zugenommen ¬
  hat.
Der  oder  die  amtlichen  Sachverständigen  sind  von  dem  zuständigen ¬
  Amtsgerichte  als  Rechtspolizeibehörde  zu  ernennen
und  zu  beeidigen,  und  es  hat  der  Gläubiger  zur  Wahrung  des
Vorzugsrechtes  zwei  Einträge  zu  erwirken,  den  einen  vor  Beginn ¬
  der  Arbeit.  Dieser  Zeitpunkt  ist  im  Eintrage  festzustellen.
Bei  dem  Antrag  hierauf  hat  der  Gläubiger  in  Ur=  oder  beglaubigter ¬
  Abschrift  das  Protokoll  dieses  oder  dieser  amtlich
ernannten  Sachverständigen  vorzulegen,  das  den  damaligen  Stand
und  Wert  des  Platzes  bezeugt.
Sodann  ist  über  die  gefertigte  Arbeit  längstens  innerhalb
6  Monaten  von  der  Vollendung  des  Baues  ab  das  zweite
Protokoll  aufzunehmen.  Doch  kann  und  wird  auch  oft  zweckmäßigerweise ¬
  schon  während  des  Baues  das  zweite  Protokoll
angefangen  und  stück-  oder  ratenweise  eingetragen.
Das  Vorzugsrecht  wirkt  vom  Tage  des  Eintrages  des
ersten  Protokolles  an,  aber  dies  doch  nur  dann,  wenn  das  Protokoll ¬
  vor  Beginn  der  Arbeit  in  das  Pfandbuch  eingetragen  wurde.
Fällt  eine  Vervollständigung  der  Protokolle  nötig  über  derartige ¬
  Arbeiten,  die  vor  dem  1.  Juli  1890  eingetragen  worden
sind,  so  muß  im  nachträglichen  Eintrage  der  Tag  des  Eintrages
des  ersten  Protokolles  zum  Unterpfandsbuche  zur  Wahrung
            
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