1. Juli 1890.
Antrag.
Frist.
Gemeinde.
Pfandgericht.
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Zum dritten: Hinsichtlich des Vorzugsrechtes
für Ablösungskapitalien.
Die vor dem 1. Juli 1890 entstandenen Vorzugsrechte für
Ablösungskapitalien waren bis dahin ohne Eintragung wirksam.
Die Ablösungsverträge wurden in das Grundbuch eingetragen.
Jetzt müssen sie unter Angabe bestimmter Summen und Liegenschaften ¬
nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 Anleitung in das
Pfandbuch bis zum 1. Januar 1894 eingetragen werden,
widrigenfalls sie ihre Wirksamkeit Dritten gegenüber verlören
und ungenügende Einträge von Amts wegen gestrichen würden.
Dabei muß, um den Rang vom Tage des Ablösungsvertrages
zu wahren, mit dem Antrage die öffentliche Ausfertigung des
über die Ablösung abgeschlossenen Vertrages vorgelegt und
dessen Datum in dem nachträglichen Eintrage ausdrücklich angegeben ¬
werden.
Von dem 1. Juli 1890 ab muß das Vorzugsrecht innerhalb
60 Tagen vom Vertrage durch entsprechenden Pfandbuchseintrag
gewahrt werden.
Dieses Vorzugsrecht geht allen andern auf die Liegenschaft
gegebenen Vorzugs= und Unterpfandsrechten vor.
Wenn die Gemeinde die Ablösung für Weiderechte vermittelt ¬
und den Berechtigten Zahlung leistet, so kann sie an der
letzteren Stelle Vorzugsrecht beanspruchen.
Das Pfandgericht hat dem Antragsteller und dem Schuldner
Eintrage Nachricht zu geben.
vom
Zum vierten: Hinsichtlich der Nachlaßabsonderungsrechte. ¬
Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer haben zugunsten
ihrer Forderungen das Recht, dem oder den Erben gegenüber
Absonderung der Nachlaßliegenschaften vom Vermögen der Erben
zu fordern (L.=R.=S. 878, vergl. S. 136), und dann haben sie,
wenn innerhalb sechs Monaten vom Erbanfall im Pfandbuch
eingetragen, ein Vorzugsrecht für ihre Forderungen vor denen der
Gläubiger der Erben, und dieser selbst auf die Nachlaßliegenschaften.