Metadata : ¬Der badische Bürgermeister (3)

1.  Juli  1890.
Antrag.
Frist.
Gemeinde.
Pfandgericht.

166
Zum  dritten:  Hinsichtlich  des  Vorzugsrechtes
für  Ablösungskapitalien.
Die  vor  dem  1.  Juli  1890  entstandenen  Vorzugsrechte  für
Ablösungskapitalien  waren  bis  dahin  ohne  Eintragung  wirksam.
Die  Ablösungsverträge  wurden  in  das  Grundbuch  eingetragen.
Jetzt  müssen  sie  unter  Angabe  bestimmter  Summen  und  Liegenschaften ¬
  nach  Maßgabe  der  §§  113  bis  116  Anleitung  in  das
Pfandbuch  bis  zum  1.  Januar  1894  eingetragen  werden,
widrigenfalls  sie  ihre  Wirksamkeit  Dritten  gegenüber  verlören
und  ungenügende  Einträge  von  Amts  wegen  gestrichen  würden.
Dabei  muß,  um  den  Rang  vom  Tage  des  Ablösungsvertrages
zu  wahren,  mit  dem  Antrage  die  öffentliche  Ausfertigung  des
über  die  Ablösung  abgeschlossenen  Vertrages  vorgelegt  und
dessen  Datum  in  dem  nachträglichen  Eintrage  ausdrücklich  angegeben ¬
  werden.
Von  dem  1.  Juli  1890  ab  muß  das  Vorzugsrecht  innerhalb
60  Tagen  vom  Vertrage  durch  entsprechenden  Pfandbuchseintrag
gewahrt  werden.
Dieses  Vorzugsrecht  geht  allen  andern  auf  die  Liegenschaft
gegebenen  Vorzugs=  und  Unterpfandsrechten  vor.
Wenn  die  Gemeinde  die  Ablösung  für  Weiderechte  vermittelt ¬
  und  den  Berechtigten  Zahlung  leistet,  so  kann  sie  an  der
letzteren  Stelle  Vorzugsrecht  beanspruchen.
Das  Pfandgericht  hat  dem  Antragsteller  und  dem  Schuldner
Eintrage  Nachricht  zu  geben.
vom
Zum  vierten:  Hinsichtlich  der  Nachlaßabsonderungsrechte. ¬

Erbschaftsgläubiger  und  Vermächtnisnehmer  haben  zugunsten
ihrer  Forderungen  das  Recht,  dem  oder  den  Erben  gegenüber
Absonderung  der  Nachlaßliegenschaften  vom  Vermögen  der  Erben
zu  fordern  (L.=R.=S.  878,  vergl.  S.  136),  und  dann  haben  sie,
wenn  innerhalb  sechs  Monaten  vom  Erbanfall  im  Pfandbuch
eingetragen,  ein  Vorzugsrecht  für  ihre  Forderungen  vor  denen  der
Gläubiger  der  Erben,  und  dieser  selbst  auf  die  Nachlaßliegenschaften.
            
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