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(§§ 20, 22 Abs. 2) hinsichtlich der grundbuchrechtlichen
Behandlung und die C.P.O. (§§ 864, 870 Abs. 1, 932) hinsichtlich
der Zwangsvollstreckung und des Arrestes das Erbbaurecht
ausdrücklich den Grundstücken an die Seite stellt, sowie
insbesondere die Fassung des § 20 G.B.O., der neben der
Auflassung eines Grundstückes auch die Übertragung des Erbbaurechtes ¬
ausdrücklich hervorhebt, spreche dafür, daß in
Ansehung aller übrigen Reichsgesetze und Landesrechte die
Gleichstellung nur gelte, wenn sie dort ausdrücklich statuiert sei;
dieser Standpunkt wird unterstützt durch den Art. 22 des preuß.
A.G. z. R.G.B.O. vom 26. 9. 1899. Dieser Anschauung treten
Planck (Anm. 1 zu § 1017) und Biermann (Anm. 1c zu
§ 1017) entgegen, indem es sich nach ihrer Meinung nicht
lediglich um Vorschriften des B.G.B. handle, sondern diese
vielmehr auch in andern Reichs- oder Landesgesetzen enthalten -
sein können, vorausgesetzt, daß diese Gesetze nach
dem B.G.B. entstanden oder revidiert sind und ein Gesetz
nicht ausdrücklich eine Ausnahme macht. Es dürfte der
letzteren Ansicht zuzustimmen sein, denn eine so enge Auslegung -
des § 1017, wie sie Fuchs vertritt, würde eine Menge
von Einzelbestimmungen notwendig machen, um nicht auffällige
Lücken im Rechtssysteme entstehen zu lassen, und nur dadurch ¬
werden Unzuträglichkeiten vermieden, daß das Recht
schlechthin den sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
unterworfen wird (vgl. auch Motive III S. 40 Z. 2). Übrigens
kommt dieser Streitfrage eine erhebliche praktische Bedeutung
nicht zu eben mit Rücksicht auf die oben angeführten aus
drücklichen Gleichstellungen, welche die G.B.O. und die C.P.O.
aussprechen.
Daß neben der Bestimmung des § 1017 Abs. 1 im 2. Absätze ¬
dieses Paragraphen die für den Erwerb des Eigentums ¬
und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften ¬
als auf das Erbbaurecht entsprechend anwendbar
erklärt werden, ist um deswillen geschehen, weil es Eigentum ¬
nur an Sachen, nicht aber an Rechten gibt, und weil
außerdem hervorgehoben werden sollte, daß nur die besonders