Inhaltsverzeichnis : Kohn, Max: ¬Das Erbbaurecht nach dem BGB

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(§§  20,  22  Abs.  2)  hinsichtlich  der  grundbuchrechtlichen
Behandlung  und  die  C.P.O.  (§§  864,  870  Abs.  1,  932)  hinsichtlich
der  Zwangsvollstreckung  und  des  Arrestes  das  Erbbaurecht
ausdrücklich  den  Grundstücken  an  die  Seite  stellt,  sowie
insbesondere  die  Fassung  des  §  20  G.B.O.,  der  neben  der
Auflassung  eines  Grundstückes  auch  die  Übertragung  des  Erbbaurechtes ¬
  ausdrücklich  hervorhebt,  spreche  dafür,  daß  in
Ansehung  aller  übrigen  Reichsgesetze  und  Landesrechte  die
Gleichstellung  nur  gelte,  wenn  sie  dort  ausdrücklich  statuiert  sei;
dieser  Standpunkt  wird  unterstützt  durch  den  Art.  22  des  preuß.
A.G.  z.  R.G.B.O.  vom  26.  9.  1899.  Dieser  Anschauung  treten
Planck  (Anm.  1  zu  §  1017)  und  Biermann  (Anm.  1c  zu
§  1017)  entgegen,  indem  es  sich  nach  ihrer  Meinung  nicht
lediglich  um  Vorschriften  des  B.G.B.  handle,  sondern  diese
vielmehr  auch  in  andern  Reichs-  oder  Landesgesetzen  enthalten -
  sein  können,  vorausgesetzt,  daß  diese  Gesetze  nach
dem  B.G.B.  entstanden  oder  revidiert  sind  und  ein  Gesetz
nicht  ausdrücklich  eine  Ausnahme  macht.  Es  dürfte  der
letzteren  Ansicht  zuzustimmen  sein,  denn  eine  so  enge  Auslegung -
  des  §  1017,  wie  sie  Fuchs  vertritt,  würde  eine  Menge
von  Einzelbestimmungen  notwendig  machen,  um  nicht  auffällige
Lücken  im  Rechtssysteme  entstehen  zu  lassen,  und  nur  dadurch ¬
  werden  Unzuträglichkeiten  vermieden,  daß  das  Recht
schlechthin  den  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften
unterworfen  wird  (vgl.  auch  Motive  III  S.  40  Z.  2).  Übrigens
kommt  dieser  Streitfrage  eine  erhebliche  praktische  Bedeutung
nicht  zu  eben  mit  Rücksicht  auf  die  oben  angeführten  aus
drücklichen  Gleichstellungen,  welche  die  G.B.O.  und  die  C.P.O.
aussprechen.
Daß  neben  der  Bestimmung  des  §  1017  Abs.  1  im  2.  Absätze ¬
  dieses  Paragraphen  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums ¬
  und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  geltenden  Vorschriften ¬
  als  auf  das  Erbbaurecht  entsprechend  anwendbar
erklärt  werden,  ist  um  deswillen  geschehen,  weil  es  Eigentum ¬
  nur  an  Sachen,  nicht  aber  an  Rechten  gibt,  und  weil
außerdem  hervorgehoben  werden  sollte,  daß  nur  die  besonders
            
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