Volltext : Institutionen (1)

2.  U.A.Entst.  u.  Ende.  III.  C.Besitz.  1.  Eigtl.  a.  Bgriff  u.  Art.  §.123.  513
C.  Einfluss  des  räumlichen  Verhaltens  des  Subjects  zum  Object
auf  Entstehung  und  Beendigung  von  Rechten:  vom  Besitze*).
1.  Der  eigentliche  Besitz  oder  die  corporis  possessio.
De  adquirenda  vel  amittenda  possessione:  Dig.  XLI.  2.  De  ad5 ¬
  quirenda  et  retinenda  possessione:  Cod.  VII.  32.
§.  123.  a.  Begriff  und  Arten.
Besitz,  possessio,  voun,  xaroyn,  ist  das  factische  Verhältniß ¬
  der  Person  zu  der  körperlichen  Sache,  worin  jene  die
allgemeine  Möglichkeit  hat,  diese  nach  freier  Willkür  und  mit
z0  Ausschließung  aller  anderen  Personen  als  Object  zu  behansitz, ¬
  nicht  dem  Besitz,  wie  er  in  den
*)  F.  C  v.  Savigny  Das  R.
romischen  Rechtsquellen  weiter  ausgedes ¬
  Besitzes.  6.  Aufl.  Giess.  1837.  80
bildet  ist,  richtig.  Der  Besitzinterdicte
und  die  Litteratur  daselbst  S.  XVI  ff.
wegen  stellt  also  Savigny  den  BePuchta ¬
  Curs.  der  Institt.  II.  S.503
sitz  in  die  Obligationenlehre,  Puchta
15  ..47.  —  Der  Besitz  findet  nur  hier
derselben  Interdicte  wegen  als  ein
seine  Stelle  im  System  als  die  in  dem
eignes  Recht  zwischen  die  Lehre  von
factischen  Verhältniß  der  Person  zur
dem  Rechte  der  Persönlichkeit,  unter
Sache  liegende  Voraussetzung  von
welcher  er  von  libertas,  civitas  und
verschiedenen  Rechten.  Die  Rechte  des
familia  handelt,  und  die  vom  Eigen20 ¬
  Besitzes,  nicht  das  Recht  zu  besitzen,
thum  und  den  dinglichen  Rechten  an
entstehen  in  dem  Augenblicke,  da  die
fremder  Sache.  Den  Besitz  bei  der
erson  in  das  factische  Verhältniß  zur
Lehre  vom  Eigenthum  als  Einleitung
Sache  tritt,  frei  und  ausschließlich  an
oder  bei  den  Eigenthumserwerbsarten
derselben  ihren  Willen  bethätigen
vortragen,  wie  auch  mit  Digesten  und
25  können.  v.  Savigny  a.  a.  O.  §.  6.
Codex  schon  seit  dem  s.  g.  Brachyloweist ¬
  den  Besitz,  auf  welchen  die  Inaus ¬
  viele  Neueren  thun,  ist  in  der
terdicte  sich  grunden  (denn  „insofern
That  eine  Ausschließung  der  Lehre  vom
er  die  Usucapion  möglich  macht",  ist
Besitze  aus  dem  System  des  Privater =
  nur  „ein  Theil  der  ganzen  Handrechts: ¬
  um  seinetwillen  steht  er  dort
30  lung  sdes  ganzen  Ereignisses,  wodurch
nicht.  Noch  unrichtiger  stellt  ihn  Blume
Eigenthum  erworben  wird"),  in  die
(Grundris  des  Pandektenr.  Halle
Lehre  von  den  obligationes  ex  ma1829.) -
  zu  der  Lehre  von  dem  „Wesen
leficiis.  Aber  damit,  daß  die  beiden
des  Eigenthums"  unter  die  Rubrik
einzigen  Wirkungen  des  Besitzes,  Usu„Ausübung", =
  in  der  Vorrede  behaup35 ¬
  capion  und  Interdicte  (v.  Savigny
tend  „Besitz  und  Immemorialverjaha. ¬
  a.  O.  §§.  2.  3.),  nicht  hierher,  sonrung ¬
  gehört  zu  den  dinglichen  Rechdern ¬
  erstre  zu  den  Eigenthumserwerbsten". ¬
  Mit  Nerva  filins  (L.  1.  §.  1.
arten,  die  Besitzinterdicte  zu  den  ObD. =
  h.  t.)  meint  auch  Hegel  (Philos.
ligationen  und  Actionen  gehören,
des  R.  §.  45.  ff.),  domininm  rerum
40  die  systematische  Stellung  des  Besitzes
ex  naturali  possessione  coepisse  ;
Dasselbe  gilt
selbst  nicht  bestimmt.
aber  speculativ  und  historisch  betrachgegen =
  Puchtas  Auffaßungsweise  (s.
tet  ist  das  Eigenthum  vor  dem  Beoben ¬
  S.  402.  Note  3.  und  Cursus  der
sitze,  obgleich  dieser  weder  bloß  AnInstitt. =
  Bd.  1I.  §.  224.),  welche  zwar
fang,  noch  auch  bloß  Ausübung  jenes
45  richtig  geltend  macht,  daß  der  Besitz
Rechts  ist.  Ueber  die  Stellung  der
als  Ausfluß  der  Persönlichkeit  des  BeBesitzlehre ¬
  in  den  Quellen  s.  oben  S.
sitzers  rechtliche  Existenz  habe:  dieß
166.  3.  13.  S.  171.3.14.  ff.,  Dig.
ist  jedoch  (sofern  es  nicht  von  allen  und
lib.  41.  s.  S.69.  Cod.  libb.  7.  u.  8.
jeden  Rechten  soll  gesagt  werden  köna. ¬
  A  s.  S.  71.
50  nen)  nur  von  dem  s.  g.  Jnterdictenbe33 =

            
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