2. U.A.Entst. u. Ende. III. C.Besitz. 1. Eigtl. a. Bgriff u. Art. §.123. 513
C. Einfluss des räumlichen Verhaltens des Subjects zum Object
auf Entstehung und Beendigung von Rechten: vom Besitze*).
1. Der eigentliche Besitz oder die corporis possessio.
De adquirenda vel amittenda possessione: Dig. XLI. 2. De ad5 ¬
quirenda et retinenda possessione: Cod. VII. 32.
§. 123. a. Begriff und Arten.
Besitz, possessio, voun, xaroyn, ist das factische Verhältniß ¬
der Person zu der körperlichen Sache, worin jene die
allgemeine Möglichkeit hat, diese nach freier Willkür und mit
z0 Ausschließung aller anderen Personen als Object zu behansitz, ¬
nicht dem Besitz, wie er in den
*) F. C v. Savigny Das R.
romischen Rechtsquellen weiter ausgedes ¬
Besitzes. 6. Aufl. Giess. 1837. 80
bildet ist, richtig. Der Besitzinterdicte
und die Litteratur daselbst S. XVI ff.
wegen stellt also Savigny den BePuchta ¬
Curs. der Institt. II. S.503
sitz in die Obligationenlehre, Puchta
15 ..47. — Der Besitz findet nur hier
derselben Interdicte wegen als ein
seine Stelle im System als die in dem
eignes Recht zwischen die Lehre von
factischen Verhältniß der Person zur
dem Rechte der Persönlichkeit, unter
Sache liegende Voraussetzung von
welcher er von libertas, civitas und
verschiedenen Rechten. Die Rechte des
familia handelt, und die vom Eigen20 ¬
Besitzes, nicht das Recht zu besitzen,
thum und den dinglichen Rechten an
entstehen in dem Augenblicke, da die
fremder Sache. Den Besitz bei der
erson in das factische Verhältniß zur
Lehre vom Eigenthum als Einleitung
Sache tritt, frei und ausschließlich an
oder bei den Eigenthumserwerbsarten
derselben ihren Willen bethätigen
vortragen, wie auch mit Digesten und
25 können. v. Savigny a. a. O. §. 6.
Codex schon seit dem s. g. Brachyloweist ¬
den Besitz, auf welchen die Inaus ¬
viele Neueren thun, ist in der
terdicte sich grunden (denn „insofern
That eine Ausschließung der Lehre vom
er die Usucapion möglich macht", ist
Besitze aus dem System des Privater =
nur „ein Theil der ganzen Handrechts: ¬
um seinetwillen steht er dort
30 lung sdes ganzen Ereignisses, wodurch
nicht. Noch unrichtiger stellt ihn Blume
Eigenthum erworben wird"), in die
(Grundris des Pandektenr. Halle
Lehre von den obligationes ex ma1829.) -
zu der Lehre von dem „Wesen
leficiis. Aber damit, daß die beiden
des Eigenthums" unter die Rubrik
einzigen Wirkungen des Besitzes, Usu„Ausübung", =
in der Vorrede behaup35 ¬
capion und Interdicte (v. Savigny
tend „Besitz und Immemorialverjaha. ¬
a. O. §§. 2. 3.), nicht hierher, sonrung ¬
gehört zu den dinglichen Rechdern ¬
erstre zu den Eigenthumserwerbsten". ¬
Mit Nerva filins (L. 1. §. 1.
arten, die Besitzinterdicte zu den ObD. =
h. t.) meint auch Hegel (Philos.
ligationen und Actionen gehören,
des R. §. 45. ff.), domininm rerum
40 die systematische Stellung des Besitzes
ex naturali possessione coepisse ;
Dasselbe gilt
selbst nicht bestimmt.
aber speculativ und historisch betrachgegen =
Puchtas Auffaßungsweise (s.
tet ist das Eigenthum vor dem Beoben ¬
S. 402. Note 3. und Cursus der
sitze, obgleich dieser weder bloß AnInstitt. =
Bd. 1I. §. 224.), welche zwar
fang, noch auch bloß Ausübung jenes
45 richtig geltend macht, daß der Besitz
Rechts ist. Ueber die Stellung der
als Ausfluß der Persönlichkeit des BeBesitzlehre ¬
in den Quellen s. oben S.
sitzers rechtliche Existenz habe: dieß
166. 3. 13. S. 171.3.14. ff., Dig.
ist jedoch (sofern es nicht von allen und
lib. 41. s. S.69. Cod. libb. 7. u. 8.
jeden Rechten soll gesagt werden köna. ¬
A s. S. 71.
50 nen) nur von dem s. g. Jnterdictenbe33 =