Inhaltsverzeichnis : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

§  111.  Antwort  des  Bekl.
22
von  1568  stellte  sie  ausdrücklich  allen  andern  Dilatorien  gleich  ’s),
die  L.  u.  H.  G.  O.  von  1662  befiehlt  II.  7.  §  3,  daß  ein  jeglicher ¬
  Beklagter  auf  die  erste  Citation  alle  seine  exceptiones  dilatorias ¬
  wider  den  Richter*)  ec.  vorbringe  und  alsbald  daneben ¬
  in  eventum  litem  contestire,  und  wie  wenig  die  abweichende
Bestimmung  des  jüngsten  Reichsabschiedes  eine  Aenderung  bewirkt ¬
  hat,  zeigt  die  G.  C.  O.,  welche  nicht  blos  II.  7.  §  3  die
Vorschrift  der  L.  u.  H.  G.  O.  wiederholt,  sondern  auch  nach
den  Worten  „exceptiones  dilatorias“  speciell  einschaltet:  und
declinatorias.  Dieselbe  Bestimmung  hat  sie  II.  17;  die  entgegenstehende ¬
  des  I.  R.  A.  wurde  also  nicht  recipirt.
Eben  so  sind  alle  exceptiones  dilatoriae  wider  den  Kläger
und  den  Libell,  mithin  auch  die  Einrede  der  fehlenden  Sachlegitimation ¬
  nach  der  älteren  Auffassungsweise,  sowie  die  exceptio ¬
  libelli  obscuri,  nimis  generalis  und  inepti,  ausdrücklich
unter  die  obige  Vorschrift  gestellt.  Wenn  daher  der  Beklagte
wegen  angeblicher  Dunkelheit  der  Klage  die  Einlassung  verweiWird ¬
  der  Vorwur
gert,  so  thut  er  dies  auf  seine  Gefahr
unbegründet  befunden,  so  mußte  nach  älterem  Processe,  wenn
die  peremtorische  Vernehmlassungsfrist  verstrichen  war,  reine
Litiscontestation  fingirt  und  dem  Kläger  das  weitere  Verfahren  in
18)  Tit.  Von  weiterm  Proceß  verb.  und  seine  dilatorias  oder  declinatorias ¬
  exceptiones  —  so  viel  er  der  hat,  zusammt  der  Litiscontestation
und  Antwort  in  eventum  —  in  primo  termino  einzubringen.  v.  Kamptz
Civilr.  d.  Herzogth.  Mecklenburg  Th.  1.  Abth.  2.  S.  59.
13)  Die  L.  u.  H.  G.  O.  sagt  II.  17  statt  dessen:  exceptiones  dilatoriae
und  declinatoriae,  wie  droben  verordnet.  Nach  den  oben  Bd.  1
S.  49  ff.  besprochenen  Schwer.  Rescripten  vom  23.  Juni  1838  befreiet  der
liquide  Einwand,  daß  nach  Maßgabe  derselben  keine  Justiz=Sache  vorliege,
von  jeglicher  Litiscontestation.
20)  Vergl.  hiermit  den  §  117  des  Reichs=Deput.=Absch.  v.  J.  1600.  Für
befreiet  von  der  Litiscontestation  kann  der  Bekl.  nur  geachtet  werden,  wenn
die  gerügte  Dunkelheit  sich  auf  den  thatsächlichen  Inhalt  der  Klageschrift
bezieht  und  so  groß  ist,  daß  eine  Beantwortung  unmöglich  wird.  Entsch.  v.
27.  Sept.  1855  zu  Ma.  548.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer