§ 111. Antwort des Bekl.
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von 1568 stellte sie ausdrücklich allen andern Dilatorien gleich ’s),
die L. u. H. G. O. von 1662 befiehlt II. 7. § 3, daß ein jeglicher ¬
Beklagter auf die erste Citation alle seine exceptiones dilatorias ¬
wider den Richter*) ec. vorbringe und alsbald daneben ¬
in eventum litem contestire, und wie wenig die abweichende
Bestimmung des jüngsten Reichsabschiedes eine Aenderung bewirkt ¬
hat, zeigt die G. C. O., welche nicht blos II. 7. § 3 die
Vorschrift der L. u. H. G. O. wiederholt, sondern auch nach
den Worten „exceptiones dilatorias“ speciell einschaltet: und
declinatorias. Dieselbe Bestimmung hat sie II. 17; die entgegenstehende ¬
des I. R. A. wurde also nicht recipirt.
Eben so sind alle exceptiones dilatoriae wider den Kläger
und den Libell, mithin auch die Einrede der fehlenden Sachlegitimation ¬
nach der älteren Auffassungsweise, sowie die exceptio ¬
libelli obscuri, nimis generalis und inepti, ausdrücklich
unter die obige Vorschrift gestellt. Wenn daher der Beklagte
wegen angeblicher Dunkelheit der Klage die Einlassung verweiWird ¬
der Vorwur
gert, so thut er dies auf seine Gefahr
unbegründet befunden, so mußte nach älterem Processe, wenn
die peremtorische Vernehmlassungsfrist verstrichen war, reine
Litiscontestation fingirt und dem Kläger das weitere Verfahren in
18) Tit. Von weiterm Proceß verb. und seine dilatorias oder declinatorias ¬
exceptiones — so viel er der hat, zusammt der Litiscontestation
und Antwort in eventum — in primo termino einzubringen. v. Kamptz
Civilr. d. Herzogth. Mecklenburg Th. 1. Abth. 2. S. 59.
13) Die L. u. H. G. O. sagt II. 17 statt dessen: exceptiones dilatoriae
und declinatoriae, wie droben verordnet. Nach den oben Bd. 1
S. 49 ff. besprochenen Schwer. Rescripten vom 23. Juni 1838 befreiet der
liquide Einwand, daß nach Maßgabe derselben keine Justiz=Sache vorliege,
von jeglicher Litiscontestation.
20) Vergl. hiermit den § 117 des Reichs=Deput.=Absch. v. J. 1600. Für
befreiet von der Litiscontestation kann der Bekl. nur geachtet werden, wenn
die gerügte Dunkelheit sich auf den thatsächlichen Inhalt der Klageschrift
bezieht und so groß ist, daß eine Beantwortung unmöglich wird. Entsch. v.
27. Sept. 1855 zu Ma. 548.