Full text: ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Hatte die Vormundschaft vor dem Inkrafttreten des neuen 
Pfandgesetzes ihre Beendigung erreicht gehabt, so konnte die 
Eintragung des Mündelpfandrechtes auf die Liegenschaften des 
Vormundes nur bis zum 30. Juni 1891 erfolgen. (§ 17 Abs. 4 
des neuen Pfandgesetzes.) 
Übrigens soll ausdrücklich hervorgehoben werden, daß 
es sich hier nur um das Mündelpfandrecht (L.=R.=S. 2135 
Ziff. 1) handelt, und daß wegen Vorzugsrechten, die den Minder 
jährigen als Miterben oder sonst zustehen, dem Amtsgericht keine 
Befugnis zusteht, beim Pfandgericht deren Eintrag zu beantragen. 
Um den frühern Rang aufrecht zu erhalten, müssen unter Frist bis 1.Jan. 
1894. 
Angabe bestimmter Summen auf bestimmte Liegenschaften bis 
1. Januar 1894 die Eintragungen der Mündelpfandrechte auf 
die Liegenschaften der Vormünder, die sie bereits vor dem 1. Juli 
1890 besaßen, nach erfolgter Prüfung (§ 5 des neuen Pfand 
gesetzes) von den Amtsgerichten beantragt werden. Selbstver 
ständlich dies aber nur, wenn und insoweit das zuständige 
Amtsgericht die Wahrung eines Mündelpfandrechtes überhaupt 
für erforderlich hält. 
Der frühere Rang ist nun nur durch ausdrückliche Er= FrühererRang. 
wähnung im nachträglichen Eintrag hinsichtlich der Liegenschaften 
aufrecht zu erhalten, die der Vormund vor dem 1. Juli 1890 
bereits besaß. Selbstverständlich kann es sich also desbezüglich 
nur um Vormundschaften handeln, die ihren Beginn vor dem 
1. Juli 1890 nahmen. Auf Liegenschaften, die erst nach dem § 14 des neuen 
Pfandgesetzes 
1. Juli 1890 vom Vormunde erworben wurden, kann nür 
Pfandrecht mit Rang vom Tage des Eintrags an erworben 
werden. (§ 14 des neuen Pfandgesetzes.) 
Der frühere Rang, der im Antrag bezeichnet und nach 
gewiesen und der in den Eintrag aufgenommen werden muß, 
ist für alle aus der Vormundschaft und während ihrer entstehenden 
Ansprüche für den überlebenden Elternteil der Tag des Todes 
des andern; für die gesetzlich und elterlich verordneten Vor 
münder der Tag der Eröffnung der Bestätigung, und für die 
andern Vormünder der Tag der Verkündung bezw. Zustellung 
ihrer Ernennung.
	        
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