Volltext : Dr. J. A. Seuffert's Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 34 = N.F. Bd. 14 (1869))

11.2. Entscheidungen des obersten Gerichtshofes, Kompetenzkonflikte unter Gerichten betr.

11.2.1. Wenn ein Soldat vor erfolgter Bescheidung seiner gegen ein militärisches Strafurtheil angemeldeten Revision aus der aktiven Armee entlassen wird, steht dessen Aburtheilung wegen der betreffenden That dem bürgerlichen Strafgerichte zu und hat dasselbe zu diesem Behufe Beschluß auf die Voruntersuchung zu fassen

HO Entlassener Soldat. Revision. Kompetenz.
des Kaufsobjektes berufen kann, wenn er überhaupt
nur, gleichviel wann, von jenen Momenten, welche
den Werth des Kaufsobjektes zu mindern geeignet
sind, vor der Eingehung des Kaufvertrages Kennt-
niß erhalten hat. Fi'. 1 §, 1 de act. emti et
vend. (19, 1) drückt sich in dieser Beziehung klar
und deutlich dahin aus, daß von einem Verschweigen
einer Servitut von Seite des Verkäufers und in
Folge dessen von einer Haftung desselben nur dann die
Rede sein könne, weun der Verkäufer von der Dienst-
barkeit nichts gewußt hatte, weil man nicht anneh-
men könne, daß demjenigen, der davon unterrichtet
ist, etwas verschwiegen worden sei und der, welchem
etwas bekannt ist, nicht erst davon in Kenntniß ge-
setzt zu werden braucht.
OAGErk. v. 7. Dez. 1867 RNr. 1241 66|67.
Rm.

Entscheidungen -es obersten Gerichtshofes, Aompetenz-
konstikte unter Gerichten betr.
Wenn ein Soldat vor erfolgter Bescheidung seiner gegen
ein militärisches Strafurtheil angemeldeten Revision aus
der aktiven Armee entlassen wird, steht dessen Aburtheilung
wegen der betreffenden That dem bürgerlichen Strafgerichte
zu und hat dasselbe zu diesem Behufe Beschluß auf die Vor-
untersuchung zu fassen.
Der Hornist des k. Infanterieregimentes Kron-
prinz, Anton V., wurde nach Durchführung einer
gegen ihn und einen Unterkanonier des k. 3. Artil-
lerieregimentes durchgeführten Untersuchung durch
Urtheil der größeren Kriegskommission des letztge-

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