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Hatte die Vormundschaft vor dem Inkrafttreten des neuen
Pfandgesetzes ihre Beendigung erreicht gehabt, so konnte die
Eintragung des Mündelpfandrechtes auf die Liegenschaften des
Vormundes nur bis zum 30. Juni 1891 erfolgen. (§ 17 Abs. 4
des neuen Pfandgesetzes.)
Übrigens soll ausdrücklich hervorgehoben werden, daß
es sich hier nur um das Mündelpfandrecht (L.=R.=S. 2135
Ziff. 1) handelt, und daß wegen Vorzugsrechten, die den Minder
jährigen als Miterben oder sonst zustehen, dem Amtsgericht keine
Befugnis zusteht, beim Pfandgericht deren Eintrag zu beantragen.
Um den frühern Rang aufrecht zu erhalten, müssen unter Frist bis 1.Jan.
1894.
Angabe bestimmter Summen auf bestimmte Liegenschaften bis
1. Januar 1894 die Eintragungen der Mündelpfandrechte auf
die Liegenschaften der Vormünder, die sie bereits vor dem 1. Juli
1890 besaßen, nach erfolgter Prüfung (§ 5 des neuen Pfand
gesetzes) von den Amtsgerichten beantragt werden. Selbstver
ständlich dies aber nur, wenn und insoweit das zuständige
Amtsgericht die Wahrung eines Mündelpfandrechtes überhaupt
für erforderlich hält.
Der frühere Rang ist nun nur durch ausdrückliche Er= FrühererRang.
wähnung im nachträglichen Eintrag hinsichtlich der Liegenschaften
aufrecht zu erhalten, die der Vormund vor dem 1. Juli 1890
bereits besaß. Selbstverständlich kann es sich also desbezüglich
nur um Vormundschaften handeln, die ihren Beginn vor dem
1. Juli 1890 nahmen. Auf Liegenschaften, die erst nach dem § 14 des neuen
Pfandgesetzes
1. Juli 1890 vom Vormunde erworben wurden, kann nür
Pfandrecht mit Rang vom Tage des Eintrags an erworben
werden. (§ 14 des neuen Pfandgesetzes.)
Der frühere Rang, der im Antrag bezeichnet und nach
gewiesen und der in den Eintrag aufgenommen werden muß,
ist für alle aus der Vormundschaft und während ihrer entstehenden
Ansprüche für den überlebenden Elternteil der Tag des Todes
des andern; für die gesetzlich und elterlich verordneten Vor
münder der Tag der Eröffnung der Bestätigung, und für die
andern Vormünder der Tag der Verkündung bezw. Zustellung
ihrer Ernennung.